EU Fluggastrechte / Annullierung

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asmallworld

Erfahrenes Mitglied
26.05.2009
1.587
0
MUC / VIE / ZRH
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In letzter Zeit wurden des Öfteren Fragen zu den EU Passagierrechten gestellt. Ich dachte hier könnte ein Stickie vielleicht hilfreich sein.

Dienstleister zur Einforderung der EU-Kompensation: www.euclaim.de

Zusammenfassung der EU Fluggastrechte. Quelle: Wikipedia

Fluggastverordnung

Die aktuelle Regelung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wurde am 11. Februar 2004 vom EU-Parlament und EU-Rat verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Die Fluggastrechte wurden in einem Urteil (Aktenzeichen: C-344/04) des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA.

Regelungsgebiete

* Nichtbeförderung bei Überbuchung
* Annullierung von Flügen
* Große Verspätungen
* Nicht durchgeführte Flüge innerhalb von Pauschalreisen

Leistungsverpflichtete

Anbieter von

* Linienflügen
* Charterflügen
* Billigflügen

Bei Pauschalreisen sind Ansprüche aus der Fluggastverordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft!
Umfang der Ansprüche

Nichtbeförderung

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat der Passagier Anspruch auf:

* Erstattung des Ticketpreises
* frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
* frühestmögliche Beförderung zum Zielort
* Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

* 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
* 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
* 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) nach dem geplanten Flug eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50% kürzen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

Annullierung

Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:

* Erstattung des Ticketpreises
* kostenloser Rückflug zum Abflugort
* anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

* 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
* 400 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
* 600 € für eine Flugstrecke kürzer größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Große Verspätung

Für die Soforthilfe ist sowohl ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch

* der Abflugort innerhalb der EG und/oder
* der Zielort innerhalb der EG und eine EG-Fluggesellschaft.

Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von

* 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
* 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
* 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km.

Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen.

Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing). Die Höhe ist auf bis zu 4150 Sonderziehungsrecht (SZR) limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Unklare Regelung

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind. (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07)

Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zur Verfügung zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers.

Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die von Kindern ohne Begleitung achten.

Abwicklung der Ansprüche

Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Dabei werden aber nur Strecken und Umsteigepunkte berechnet, die mit ein- und derselben Fluggesellschaft in einem zusammenhängenden Flugticket gebucht wurden. Sind mehrere verschiedene voneinander unabhängig gebuchte Fluggesellschaften in einem Gesamtflug involviert, wird jede Flugstrecke einer Gesellschaft für sich betrachtet.

Werden Ausweichflughäfen angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort zu tragen.

Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30%, 50% bzw. 75% zur Folge.

Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder - mit schriftlichem Einverständnis des Passagiers - in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden.

Zu beachten

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Auch dieser Punkt der Fluggastverordnung liegt in einer Anfrage derzeit beim EuGH, da nicht klar ist, was außergewöhnliche Umstände, die sich hätten nicht vermeiden lassen sind. Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass unerwartet auftretende Defekte deshalb nicht unerwartet sind und unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt.

Beschwerdestelle

Das Luftfahrt-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Deutschland. Beschwerdeformulare und weitere Informationen gibt es beim Luftfahrt-Bundesamt.

Übereinkommen von Montreal

Hauptartikel: Übereinkommen von Montreal

Regelungsgebiete

* Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks
* Tod oder Verletzung während des Fluges

Gepäckschäden

Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1.131 SZR limitiert (geändert von 1.000 auf 1.131 SZR durch Anpassung nach Art.25 MÜ im Jahre 2009). Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.

Körperschäden während des Fluges

Schadensersatz kann nur gegenüber ausführenden Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

1.131 SZR (Sonderziehungsrecht) = ca. 1340 EUR
 
Zuletzt bearbeitet:

aiagaia

Aktives Mitglied
07.11.2009
186
0
FMO
Mir fällt zu dem Thema noch eine Frage ein:

Wenn ein Ticket einen Hin- und Rückflug enthält und beide kurzfristig aus Gründen, die die Airline zu vertreten hat, gestrichen werden, hat man dann zweimal Anspruch auf die Entschädigungszahlung?
 

asmallworld

Erfahrenes Mitglied
26.05.2009
1.587
0
MUC / VIE / ZRH
Ja. Jeder Abschnitt zählt.

Euclaim sind abzocker, drohung mit der Aufsichtsbehörde ist effektiver.

Bei manchen Gesellschaften (z.B. Easyjet) hilft auch keine Drohung :-(

EU-Claim hingegen streitet sich wenns sein muss auch über Monate mit der Gesellschaft, kennt die genauen Ansprechpartner und weiss welche Behörden ggf. zu informieren sind.
 

t_no

Altpapiersammler
29.07.2010
443
3
MIL
Deutsche Gerichte haben mittlerweile festgestellt, dass unerwartet auftretende Defekte deshalb nicht unerwartet sind und unter die Ausnahme in der Verordnung fallen, weil jeder Defekt irgendwann einmal eintreten kann und damit als vorhersehbar gilt.

Tach, also mit hat LH beschieden, dass 'Während der Positionierung des Fluggeräts brach die Abschleppstange, so dass an der Maschine ein Schaden enstand[...]' ein nicht vorhersehbares Problem sei... Kompensation verweigert.

Wie seht Ihr das?
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
16
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Ich habe mit dem LBA gute Erfahrungen gemacht. :)

Kannst Du uns sagen, inwiefern du mit dem LBA gute Erfahrungen gemacht hast?

Bei mir hat es weder geholfen, Euclaim ins Gespräch zu bringen noch das einschalten des LBA. Inzwischen habe ich schon vor 4 Monaten das LBA eingeschaltet und habe dann letzte Woche meine Forderungen an Euclaim übertragen.
In meinem Fall betraf es einen Easyjet-Flug DUS-BSL im Februar.

Übrigens steht im Brief des LBA auch, dass man zivilrechtliche Forderungen selber geltend machen muß.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
16
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Tach, also mit hat LH beschieden, dass 'Während der Positionierung des Fluggeräts brach die Abschleppstange, so dass an der Maschine ein Schaden enstand[...]' ein nicht vorhersehbares Problem sei... Kompensation verweigert.

Wie seht Ihr das?

( alter Text, nicht mehr gültig ): Wenn es tatsächlich stimmt, ist das höchstwahrscheinlich wirklich höhere Gewalt, da es nicht im Einflussbereich von Lufthansa lag. Allerdings wissen die Fluggesellschaften natürlich darum, welche Gründe höhere Gewalt sind und welche nicht. Außerdem soll es wohl schon des öfteren vorgekommen sein, dass Passagiere mit Ausreden dahingehalten wurden, während die für die Flüge vorgesehenen Maschinen lukrativere Aufträge ausführten (wie das bezüglich Martinair kürzlich durch die niederländischen Medien kursierte).

Versuch's doch mal an EU-Claim abzugeben. Falls die den Fall ablehnen, wird der von LH angegebene Grund wohl zutreffen, wenn sie ihn annehmen wird das ihre Gründe haben...

Edit: ich muss meine Meinung revidieren, da ich mir das Urteil des EuGH C-402/07 und C-432/07 durchgelesen habe, dabei dürfte dieser Satz klarmachen, dass es sich in dieser Auslegung nicht um höhere Gewalt handeln dürfte:
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0402:DE:HTML
 
Zuletzt bearbeitet:

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Tach, also mit hat LH beschieden, dass 'Während der Positionierung des Fluggeräts brach die Abschleppstange, so dass an der Maschine ein Schaden enstand[...]' ein nicht vorhersehbares Problem sei... Kompensation verweigert.

Wie seht Ihr das?

Da LH nicht für die Abfertigung verantwortlich gewesen sein dürfte, halte ich diese Argumentation für möglich. Allerdings ist LH auch verpflichtet, alles zu tun, um den Flug dennoch durchzuführen. Es kommt daher auf die Flugstrecke an. Ist der Vorfall z.B. in Barcelona auf dem Rückweg nach Frankfurt passiert, dann sieht es gut für LH aus. Bei einem Flug von Frankfurt nach Hamburg würde ich es anders sehen.
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
... es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind

Daran könnte es hier scheitern.
Wenn das Positionieren von einer Servicegesesllschaft des Flughafens vorgenommen wurde, dann ist dieser Vorgang von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
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Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Daran könnte es hier scheitern.
Wenn das Positionieren von einer Servicegesesllschaft des Flughafens vorgenommen wurde, dann ist dieser Vorgang von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen.

Hier sehe ich indertat auch eine Grauzone. Aber die Bedingungen sind mit "und" verknüpft. Also muss, um die Ausnahme zu begründen, auch die erste Bedingung erfüllt sein. Also muss die Bedingung "das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind" erfüllt sein. Also muss man sich darüber streiten, ob das Positionieren "... Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens" ist.
Ich persönlich würde es ja darauf zurückführen, dass es zur normalen Ausübung gehört, auch wenn dafür Fremdleistung eingekauft wird. Jedoch sollte es natürlich Lufthansa frei stehen, eine Erstattung für diesen Schaden beim beauftragten Unternehmen einzufordern.
 

donaldml

Erfahrenes Mitglied
10.05.2010
2.099
0
Berlin
Dieses Serviceunternehmen handelt doch aber im Auftrag der LH. Damit sollte LH doch auch dafür haften, da ihr das handeln m. E. zugerechnet werden muss. Oder seh ich hier was falsch?
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Dieses Serviceunternehmen handelt doch aber im Auftrag der LH. Damit sollte LH doch auch dafür haften, da ihr das handeln m. E. zugerechnet werden muss. Oder seh ich hier was falsch?

Das Luftfahrtunternehmen muss letztlich für diesen Service zahlen. Aber ich glaube nicht, dass LH diese Leistung selbst erbringen dürfte. Deshalb wird man LH kaum dafür verantwortlich machen können.
 

donaldml

Erfahrenes Mitglied
10.05.2010
2.099
0
Berlin
Das Luftfahrtunternehmen muss letztlich für diesen Service zahlen. Aber ich glaube nicht, dass LH diese Leistung selbst erbringen dürfte. Deshalb wird man LH kaum dafür verantwortlich machen können.

Wenn sie die Genehmigung an dem Flughafen hat oder erhält, könnte sie glaub ich schon diesen Service auch selbst machen/anbieten (bin mir aber nicht sicher).

Zumindest sollte aber der Schadensersatz kein Thema sein. Hierfür müsste das beauftragte Unternehmen ja schon gerade stehen, so dass LH bei einer Kompensationszahlung kein Verlust entstehen sollte.
 

berchtberger

Neues Mitglied
16.08.2010
20
0
ETSF, EDDM
Hallo Zusammen, ich verfolge das Forum schon seit einiger Zeit als "passiver" Mitleser, möchte aber heute die Gelegenheit nutzen hier aktiv zu werden.

Bei uns geht es im konkreten Fall um eine Verspätung von sieben Stunden (Flugzeit über 3h). Gem. Ansage des Kapitäns wurde beim Check ein über den "Toleranzwerten liegender" Hydraulikölverlust festgestellt. Das erforderliche Ersatzteil musste erst "herangeschafft" werden, sodass eine solange Verspätung nicht vermeidbar gewesen sei.

Auf ein erstes Schreiben an die Airline kam eine 08/15-Standartantwort. Die Airline behauptet, der technische Defekt war ein außergewöhnlicher Umstand und daher besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung (2x400€).

Die bestehenden (EuGH-)Urteile im Internet und die Kommentare hierzu, auch hier im Forum, interpretiere ich so, dass im vorliegenden Fall der technische Defekt ganz klar im Aufgabenbereich der Airline liegt und damit keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dass ein Flugzeug flugtauglich ist, liegt doch in der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Oder was machen die sonst den ganzen Tag? Man hätte dem ganzen Thema z.B. durch (mehr) Wartung o.ä. vorbeugen können.

Jetzt stehe ich vor der Frage: Gleich Klagen oder zuerst das LBA einschalten? Ich habe keine Lust auf einen ewigen Schriftverkehr mit der Airline.

Damit hier kein falscher Eindruck aufkommt: Natürlich geht auch mir die Sicherheit vor. Die Gesetzgebung und die Gerichte haben aber hier klare Regelungen aufgestellt, an die sich die Airlines selbstverständlich halten sollen. Diese Entschädigungen gehören zum Geschäftsrisiko der Fluggesellschaften. Entweder ich warte die Maschinen noch intensiver als vorgeschrieben, halte Ersatzmaschinen und Crew bereit oder bin am Ende bei Verspätungen bereit, den geforderten Ausgleich zu zahlen und sich nicht mit "außergewöhnlichen Umständen" aus der Sache herauszuwinden(n)!

Ich bin gespannt auf Eure Meinungen!

Martin
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
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Kerkrade (NL)
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Das Luftfahrtunternehmen muss letztlich für diesen Service zahlen. Aber ich glaube nicht, dass LH diese Leistung selbst erbringen dürfte. Deshalb wird man LH kaum dafür verantwortlich machen können.
Ich denke, dass hier ein Abgrenzungsproblem vorliegt. Nur weil LH die Leistung über 3. bezieht, heißt dies noch nicht, dass sie vom Kunden hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann. Wenn ich z.B. ein Softwareunternehmen habe und den Auftrag erhalte, eine Anwendung für einen Kunden zu erstellen, aber aus betrieblichen Gründen diese Leistung z.B. in Indien einkaufe, heißt dies noch lange nicht, dass ich dem Kunden gegenüber bezüglich Verantwortung aus dem Schneider bin. Ebenso denke ich, dass Lufthansa auch für die eingekaufte Leistung verantwortlich bleibt.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Kerkrade (NL)
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Jetzt stehe ich vor der Frage: Gleich Klagen oder zuerst das LBA einschalten? Ich habe keine Lust auf einen ewigen Schriftverkehr mit der Airline.
Auch wenn einige behaupten, sie hätten gute Erfahrungen mit dem LBA gemacht, so bleibt doch festzuhalten, dass das LBA keinerlei Möglichkeit hat, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Allerdings kann ich mir schon vorstellen, dass Fluggesellschaften schon alleine aufgrund des ausgeübten Drucks doch zur Zahlung übergehen. Aber diese Erfahrung habe ich persönlich nicht gemacht. Wenn es dir ums Geld geht, würde ich zum Klagen raten. Falls es auch ums Prinzip geht, würde ich zusätzlich die Beschwerde beim LBA ausfüllen.
 

ProvinzSenator

Erfahrenes Mitglied
28.01.2010
350
2
ETED ;-)
Wenn sie die Genehmigung an dem Flughafen hat oder erhält, könnte sie glaub ich schon diesen Service auch selbst machen/anbieten (bin mir aber nicht sicher).

Zumindest sollte aber der Schadensersatz kein Thema sein. Hierfür müsste das beauftragte Unternehmen ja schon gerade stehen, so dass LH bei einer Kompensationszahlung kein Verlust entstehen sollte.

Ich sehe das genauso wie den Fall vom letzten Dezember, als ein Enteisungsfahrzeug am 20.12. in FRA die Tragfläche von LH 404 (?) beschädigte. War auch Verschulden der Fremdfirma, Ursache egal. Gab Kompensation.
 
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Reaktionen: xoxmartina

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Ich denke, dass hier ein Abgrenzungsproblem vorliegt. Nur weil LH die Leistung über 3. bezieht, heißt dies noch nicht, dass sie vom Kunden hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann. Wenn ich z.B. ein Softwareunternehmen habe und den Auftrag erhalte, eine Anwendung für einen Kunden zu erstellen, aber aus betrieblichen Gründen diese Leistung z.B. in Indien einkaufe, heißt dies noch lange nicht, dass ich dem Kunden gegenüber bezüglich Verantwortung aus dem Schneider bin. Ebenso denke ich, dass Lufthansa auch für die eingekaufte Leistung verantwortlich bleibt.

Das ist nicht vergleichbar, da in dem von dir gebildeten Fall du die vertragliche Verpflichtung hast, die Leistung zu erbringen und du dich entscheidest, hierfür ein anderes Unternehmen für dich tätig werden zu lassen.

Hast du diese Entscheidungsmöglichkeit nicht, dann kann es sein, dass du aus der Verantwortung kommst.

Allerdings sind das Erwägungen aus dem deutschen Vertragsrecht. Die Beschädigung des Flugzeugs durch Dritte ist aber z.B. eine der Varianten die der Verordnungsgeber im Auge hatte, als er die Ausnahme für unabwendbare Ereignisse schaffte.

Bei der Beschädigung der Tragfläche eines LH - Flugzeugs in FRANKFURT kann man zur Entschädigungspflicht auch dann kommen, wenn man ein uabwendbares Ereignis annimmt, da LH dort üblicherweise ausreichend Möglichkeiten hat (bzw. haben müßte) um die Annullierung durch den Einsatz anderer Flugzeuge abzuwenden.
 

t_no

Altpapiersammler
29.07.2010
443
3
MIL
Jetzt stehe ich vor der Frage: Gleich Klagen oder zuerst das LBA einschalten? Ich habe keine Lust auf einen ewigen Schriftverkehr mit der Airline.

Hi Martin,
vielleicht hilft es Dir wenn ich mein Vorgehen darlege. Ich werde aufgrund der Superantworten hier im Thread (Danke Jungs, Ihr seid großartig (y) ) einen weiteren Brief an die Airline verfassen in dem ich die Argumentation der Airline mit Zitaten aus den hier verlinkten EuGH Urteilen kontern werde und meine Bereitschaft um mein Recht zu kämpfen ausdrücklich machen werde.

Auf ewig rumzackern hab ich natürlich auch keine Lust, aber für ein paarhunderteuro kann man sich schon ein-zwei mal an die Tasten setzen, oder? Machen die ja genauso...

Ansonsten freut sich die Kanzlei meines Vertrauens immer über Aufträge :)

Cheers,
t_no