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Problematisch wird es m.E. erst, wenn die Airline - wie beim Vulkanausbruch oder wegen regionaler Corona-Quarantäne - keine Ersatzbeförderung anbieten kann, selbst wenn sie wollte. Da muss man sich schon fragen, ob das nicht unter das allgemeine Lebensrisiko fällt und ob da nicht die Airline in die Rolle eines Versicherers für solche Extremfälle gedrängt wird.
Und genau das haben wir dieser Tage ja wieder auf den kanarischen Inseln erlebt.
Die Kommission hat das Problem schon 2011 erkannt und im Zuge der Vulkanasche angeregt, sich dessen anzunehmen:
Die Vulkanaschekrise hat aufgezeigt, wo die Verordnung, die durch das Ausmaß der Kriseauf eine harte Probe gestellt wurde, strukturell an ihre Grenzen stößt. Die Verhältnismäßigkeite iniger derzeitiger Maßnahmen, etwa die unbeschränkte Verantwortlichkeit hinsichtlich des Betreuungsanspruchs bei größeren Naturkatastrophen, wäre eine Neubewertung wert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen darüber nachdenken, wie sichergestellt werden kann, dass diese äußerst wichtige Unterstützung – die im Fall der Vulkanaschekrise ausschließlich von einem Teil der Branche geleistet wurde – künftig ordnungsgemäß gemeinsam getragen und finanziert wird. Eine Bewertung der finanziellen Kosten der Krise ist derzeit im Gang. Dafür müsste die Branche die notwendigen Daten bereitstellen, die aber eventuell noch nicht verfügbar sind, da zahlreiche von Fluggästen geltend gemachte Forderungen noch bei den nationalen Durchsetzungsstellen oder den zuständigen nationalen Gerichten in Bearbeitung sind. Es ist eine umfassende Bewertung zuverlässiger Zahlen,derzeitiger Bestimmungen und möglicher künftiger Maßnahmen erforderlich, damit sichergestellt wird, dass der Luftverkehrsbranche keine übermäßigen Belastungen auferlegt werden, und gleichzeitig dafür gesorgt ist, dass die Bürger die finanziellen Kosten und Unannehmlichkeiten von Naturkatastrophen nicht alleine tragen.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der VO 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, KOM(2011) 174 endg