Es ist kein Airline Change. Die ausführende Airline, ergo der Vertragspartner, ist immer noch der Gleiche, nämlich die Eurowings GmbH.
Nein, gerade nicht. Denn:
AB fungiert als Subunternehmer.
Eben.
Dh der Vergleich der Mercedesbestellung ist völlig unzutreffend. Eher bestellst du einen Mercedes, der nun nicht von der Mercedes-Stammbelegschaft, sondern von Zeitarbeitern einer Arbeitsvermittlung gebaut wird!
Ein Autokauf unterliegt nicht mehr dem Kauf- sondern dem Werkvertragsrecht? Ach was.
Man hat dich und andere lediglich aus Freundlichkeit oder aufgrund systembedingter Zusammenhänge (zB Flugnummeränderung etc.) darüber informiert
Ja, man haelt sich "freundlicherweise" an Gesetze:
Art. 11 der VO (EG) 2111/2005:
(1) Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).
[...]
(3) Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.
[...]
(6) Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen.
Absatz 6 verletzt EW uebrigens schon einmal.
der Flug nicht von Mitarbeitern der Eurowings durchgeführt wird, sondern von Mitarbeitern der Air Berlin, die für Eurowings als Subunternehmer tätig sind.
Fluege werden von juristischen Personen (= Fluggesellschaften) durchgefuehrt, nicht natuerlichen Personen (= deren Mitarbeitern).
Dementsprechend gibt es natürlich keinerlei gesetzliche Grundlage für ein derart übertriebenes und nicht nachvollziehbares Verlangen. Flieg oder nicht, aber hier gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.
Och. Es gibt Leute, die das Delegationsverbot aus § 664 BGB oder das Unuebertragbarkeitsprinzip aus § 613 BGB analog auf den Werkvertrag anwenden. Selbst wenn man damit nicht durchkommt, widerspricht man als Glaeubiger halt der Leistungsbewirkung durch den Dritten gemaess § 267 Abs. 2 BGB. Dann erloeschen sowohl die Leistungspflicht des Werkschuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) als auch die Zahlungspflicht des Verguetungsschuldners (§ 641 Abs. 1 BGB). Was natuerlich dann doof ist, wenn man eigentlich befoerdert werden will. Wenn man den Flug aber nicht mehr braucht, kommt man so gut raus.
Warum solltest du einen Anspruch haben, den Flug nicht antreten zu müssen? Weil dir die Nase der neuen Crew nicht mehr passt?
Das muesstest Du dann den Gesetzgeber fragen.
Wie ich schon an anderer Stelle schrieb, kann ich es persoenlich nicht nachvollziehen, warum ueber der Frage AB oder EW so ein Fass aufmachen moechte. Man ist aber dazu berechtigt, insofern hat uns das auch nicht zu interessieren. Hoechstens aus persoenlicher Neugier, nicht aber bei der Bewertung der juristischen Fragen.