Fluggastrechte, Anschlußflug verpasst, selbst Mietwagen gebucht

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PBRU

Aktives Mitglied
15.10.2019
211
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Liebe Forummitglieder,

Gerne hätte ich Eure Meinung zum nachfolgenden Thema, das ich nicht selbst einschätzen kann.

Ein Fluggast bucht eine Reise innerhalb der EU, sprich A-B-C. Der Flug A-B (2.000 km) verzögert sich um 1 Stunde, dadurch hat der Fluggast den Anschluß-Inlandsflug B-C (200 km) verpasst. Die Fluggesellschaft bietet einen alternativen Flug an, jedoch trifft dieser 14 Stunden später ein, als in der ursprünglichen Buchung.

--> Wenn der Fluggast diesen Alternativflug akzeptiert und 14 Stunden später, um Mitternacht, am Endziel eintrifft, wäre sein Schaden 14 Stunden Zeitverlust. Auch würde er zu spät am Flughafen eintreffen, um seinen gebuchten Mietwagen abzuholen und würde er nicht mehr in seine gebuchte Unterkunft einchecken können. Also weiterer Schaden 1 Nacht Hotel + 1 Tag Mietwagen. Dafür bekäme er eine Entschädigung von 400 EUR (+ Verpflegung), vorausgesetzt, es gibt keine außergewöhnlichen Umstände. Richtig?

--> Jetzt, was passiert wenn der Fluggast diesen Alternativflug NICHT akzeptiert, stattdessen - aufgrund der kurzen Entfernung - der Fluggesellschaft vorschlägt, dass er mit einem Mietwagen zum Endflughafen fährt, so dass er dort noch sein gebuchtes Auto abholen kann, und in seine Unterkunft einchecken kann? Die Fluggesellschaft verweigert, und er entscheidet sich, dies auf eigene Kosten zu machen und den späten Anschlußflug nicht anzutreten. Am Ende trifft er mit einer Verzögerung von 4 Stunden (Mietwagen abholen + Autofahrt) zur ursprünglichen Planung ein. Sein Schaden ist jetzt 4 Stunden Zeitverlust + Mietwagen + Benzin.

Durch selbst auf einen Mietwagen umzusteigen, hat der Fluggast den Zeitverlust und die weiteren Kosten beschränkt.

Welchen Anspruch hat er dann der Fluggesellschaft gegenüber?

- 400 EUR für die Verzögerung > 3 Stunden > 1.500 km am Endziel?
- Oder ist durch das (freiwillige) nicht-antreten des Anschlußfluges das neue Endziel nun der Flughafen B, wo er mit einer Verzögerung von 1 Std eingetroffen ist, also gar keine Entschädigung?
- Was mit Kosten für Mietwagen und Benzin?
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
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7.702
Es kommt für die 400 € erstmal darauf an, ob die Flugverzögerung A-B von der Fluggesellschaft zu verantworten ist oder nicht.
Ich weiß auch nicht, ob man bei später Ankunft am Endziel Anrecht auf eine Übernachtung dort hat.
Letztlich geht es im Kern um die Frage, ob man bei einer in Aussicht gestellten Verspätung von 14 Stunden selbst eine Ersatzbeförderung buchen kann, die diese Verspätung merklich reduziert. Ich denke grundsätzlich ja. Ob da ein Mietwagen nun die angemessene Option war oder ob die Fluggesellschaft auch verlangen könnte, dass der Passagier eine preiswertere Lösung (Zug? Bus?) hätte wählen müssen, hängt sicher von den konkreten Möglichkeiten und Preisen ab.
BTW, welche Fluggesellschaft? Ein LCC war's wohl nicht.

Zusatzaspekt: war auch ein Rückflug gebucht? Falls ja, könnte das auch zu Problemen führen, wenn der Hinflug nicht vollständig abgeflogen worden ist.
 
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PBRU

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15.10.2019
211
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Der Grund war ein technisches Problem. Nehmen wir mal an, dass die Flugverzögerung von der Fluggesellschaft zu verantworten ist.

Ich hatte keinen Rückflug gebucht. Die Fluggesellschaft hatte selbst auch erwähnt, dass sie in diesem Fall den Anschlußflug aus der Reservierung herausnehmen hätten müssen, um zu vermeiden dass der Rückflug automatisch storniert wird.

Ich wollte die Frage eigentlich unabhängig von der Fluggesellschaft klären, also nur auf Basis des EU261, und nicht von der eigentlichen Frage abweichen durch Fluggesellschaften und Flughäfen zu nennen. Ich war schon einmal in einer ähnlichen Situation und würde die gesetzliche Lage auch gerne für die Zukunft klären.

Für mich ist die wichtigste Frage nicht, ob der Mietwagen angemessen war oder nicht. Es wäre tatsächlich auch möglich gewesen, die Strecke B-C mit Bus - Bahn - Bus zurückzulegen. Wäre eben viel länger aber günstiger gewesen.

Die wichtigste Frage für mich ist, ob ich laut EU261 mit > 3 Stunden Verspätung am Ziel eingetroffen bin und also 400 EUR Entschädigung bekomme. Davon kann ich im schlimmsten Fall meinen Mietwagen selbst zahlen.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
13.682
7.702
Warum nicht? Faktisch waren es mehr als drei Stunden und mit der von der Fluggesellschaft angebotenen Lösung wäre es sogar noch mehr gewesen.
 

PBRU

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15.10.2019
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Ist auch meine Meinung, aber es gibt auch die Meinung, dass ich, durch den Anschlußflug nicht anzutreten, den Beföderungsvertrag freiwillig auf Flughafen B beschränkt habe und deswegen auch nicht mit großer Verzögerung eingetroffen bin...


Deswegen wollte ich hier mal nachfragen, da hier doch die Experten sitzen.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
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Ich wollte die Frage eigentlich unabhängig von der Fluggesellschaft klären, also nur auf Basis des EU261, und nicht von der eigentlichen Frage abweichen durch Fluggesellschaften und Flughäfen zu nennen. Ich war schon einmal in einer ähnlichen Situation und würde die gesetzliche Lage auch gerne für die Zukunft klären.
Die Frage wirklich klären kann man nur, wenn man vor Gericht geht und selbst da nicht endgültig, da es wohl darauf ankommt, vor welcher Kammer man antritt.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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772
Unter TABUM und in BNJ
Wie üblich im Leben sind "Recht haben" und "Recht bekommen" zwei verschiedene Dinge.

Es ist daher nicht zielführend, wenn man rein auf der theoretischen Ebene diskutiert. Das geheimnisvolle "A-B-C" ist absolut kontraproduktiv.

Was bringt es dem User @pjm wenn man ihn hier in seine Meinung bestätigt, das Ganze dann aber TAP ist. Denn dann gehört zur Abgabe der Meinung bzw. zur Aussprache einer Empfehlung auch die Warnung dazu, daß man sich das Ganze bei TAP selbst mit Anwalt gerne sparen kann.
 
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Micha1976

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09.07.2012
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--> Wenn der Fluggast diesen Alternativflug akzeptiert und 14 Stunden später, um Mitternacht, am Endziel eintrifft, wäre sein Schaden 14 Stunden Zeitverlust. Auch würde er zu spät am Flughafen eintreffen, um seinen gebuchten Mietwagen abzuholen und würde er nicht mehr in seine gebuchte Unterkunft einchecken können. Also weiterer Schaden 1 Nacht Hotel + 1 Tag Mietwagen. Dafür bekäme er eine Entschädigung von 400 EUR (+ Verpflegung), vorausgesetzt, es gibt keine außergewöhnlichen Umstände. Richtig?
Für das spätere Ankommen wirst du durch die Fluggastverordnung entschädigt. Dass du um Mitternacht nicht mehr in deine gebuchte Unterkunft kommst und den Mietwagen nicht in Empfang nehmen kannst wird unter Privatproblem fallen.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
13.682
7.702
ich würde einfach mal auf dem regulären Weg die 400 € wegen Verspätung plus Mietwagenkosten als Unkostenerstattung einfordern und schauen, was passiert.
 

PBRU

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15.10.2019
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Wie üblich im Leben sind "Recht haben" und "Recht bekommen" zwei verschiedene Dinge.

Es ist daher nicht zielführend, wenn man rein auf der theoretischen Ebene diskutiert. Das geheimnisvolle "A-B-C" ist absolut kontraproduktiv.

Was bringt es dem User @pjm wenn man ihn hier in seine Meinung bestätigt, das Ganze dann aber TAP ist. Denn dann gehört zur Abgabe der Meinung bzw. zur Aussprache einer Empfehlung auch die Warnung dazu, daß man sich das Ganze bei TAP selbst mit Anwalt gerne sparen kann.

Es sind keine Geheimnisse. Ich bin sehr viel unterwegs und es gab in den letzten 3 Jahren mehrere Fälle, in unterschiedlichen EU-Ländern, wo ich zwischen Wartezeit + Anschlußflug und Mietwagen gezweifelt habe, da letzteres viel schneller oder einfacher war. Und ich komme zu der Konklusion, dass ich nicht weiß, was die EU-Richtlinien bzw. deutsches Recht dazu sagen. Deswegen frage ich hier nach, um etwas dazu zu lernen.

Wenn man den neuen Flug tatsächlich antritt, und mit einer Verzögerung > 3 Stunden am Ziel eintrifft, ist die EU-Richtlinie 261 ja ziemlich eindeutig, da gibt's eben die 250-400-600 EUR Kompensation. Davon könnte ich dann locker Mietwagen und Spritt bezahlen, auch wenn das deutsche Recht manchmal vorschreibt, dass die Fluggesellschaft dies zusätzlich noch als Schadenersatz erstatten muss, wenn ich richtig informiert bin - es geht nicht darum, das Maximum für mich herauszuholen, nur zu schauen, wie ich das Problem für mich selbst so gut und günstig wie möglich lösen kann. Wenn sich ein Flug verzögert, möchte ich nur ungern 200 EUR oder mehr aus eigener Tasche bezahlen...

Da nicht explizit in der Richtlinie erwähnt ist, was passiert, wenn der Fluggast den neuen Flug nicht akzeptiert und für sich selbst eine viel schnellere und günstigere Lösung findet, frage ich hier nach. Wenn das von Fall zu Fall unterschiedlich ist, und also die Fluggesellschaft bzw. die jeweiligen Flughäfen relevant sind, ist es eh Sache für die Gerichte und nicht für ein Forum. Also entweder es ist eindeutig, und dann höre ich hier gerne die (positive oder negative) Antwort, oder es ist Interpretationssache, und dann brauchen wir hier nicht diskutieren, da wir keine Richter sind, die den Sachverhalt beurteilen müssen.

Und ich weiß auch, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" zwei verschiedene Dinge sind. Aber wenn ich schon einmal weiß, dass ich Recht habe, werde ich zumindest versuchen, auch tatsächlich Recht zu bekommen. Das wäre also der erste Schritt.
 
Zuletzt bearbeitet:

PBRU

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15.10.2019
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Für das spätere Ankommen wirst du durch die Fluggastverordnung entschädigt. Dass du um Mitternacht nicht mehr in deine gebuchte Unterkunft kommst und den Mietwagen nicht in Empfang nehmen kannst wird unter Privatproblem fallen.

Damit könnte ich sehr gut leben, da die Entschädigung aus der Fluggastverordnung wohl ausreicht, um eine Hotelnacht und Transport zu bezahlen.
 

Micha1976

Erfahrenes Mitglied
09.07.2012
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4.488
Also entweder es ist eindeutig, und dann höre ich hier gerne die (positive oder negative) Antwort, oder es ist Interpretationssache, und dann brauchen wir hier nicht diskutieren, da wir keine Richter sind, die den Sachverhalt beurteilen müssen.
Es ist schon deswegen Interpretationssache, weil du nie zwei Fälle haben wirst die exakt gleich sind. Was in der einen Situation noch zumutbar wäre ist es in der anderen möglicherweise nicht.
 
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PBRU

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15.10.2019
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Es ist schon deswegen Interpretationssache, weil du nie zwei Fälle haben wirst die exakt gleich sind. Was in der einen Situation noch zumutbar wäre ist es in der anderen möglicherweise nicht.

Ja, ich habe aus den Antworten hier schon verstanden, dass das Thema Mietwagen/Spritt/Hotelkosten eine Sache für die jeweiligen nationalen Gerichte ist. Also dieser Teil der Frage ist für micht geklärt.

Dann bleibt für mich die Frage:
Die Fluggesellschaft soll laut Richtlinie EC261/2004 einen Alternativflug organisieren und 250-400-600 EUR in Kompensation bezahlen, wenn die Verzögerung größer als 2-3-4 Stunden beträgt. Verliert der Fluggast grundsätzlich das Recht auf diese Kompensation, wenn er diesen Alternativflug nicht akzeptiert?
 

mfkne

Erfahrenes Mitglied
Laienmeinung: Der "Schaden" ist ja schon entstanden durch die Verspätung des ersten Fluges, der Fluggast hat dann ja sogar noch Schadensminderung betrieben indem er sich um einen Alternativtransport auf eigene Faust gekümmert hat.
 
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malschauen

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05.12.2016
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Ja, ich habe aus den Antworten hier schon verstanden, dass das Thema Mietwagen/Spritt/Hotelkosten eine Sache für die jeweiligen nationalen Gerichte ist. Also dieser Teil der Frage ist für micht geklärt.

Dann bleibt für mich die Frage:
Die Fluggesellschaft soll laut Richtlinie EC261/2004 einen Alternativflug organisieren und 250-400-600 EUR in Kompensation bezahlen, wenn die Verzögerung größer als 2-3-4 Stunden beträgt. Verliert der Fluggast grundsätzlich das Recht auf diese Kompensation, wenn er diesen Alternativflug nicht akzeptiert?
Grundsätzlich nicht, da die EU/VO auch besagt, dass du zu einem belieben Zeitpunkt die Reise abbrechen und an deinen Ursprungsflughafen zurückkehren kannst. Ist aber auch eine Laienmeinung.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.571
9.947
BRU
Also ich würde sagen, die Kompensationsansprüche verlierst Du höchstens, wenn Du von der Airline verlangst, Du möchstest an den Ursprungsflughafen zurückkehren bzw. die Reise abbrechen. Und dafür dann Erstattung des Ticketpreises (bei Rückflug zum Ursprungsflughafen) bzw. anteilige Erstattung des nicht mehr angetretenen Segment verlangst. Denn wenn Du erklärst, dass Du gar nicht mehr an Dein Ziel willst, kannst Du wohl schlecht argumentieren, dort mit x Stunden Verspätung angekommen zu sein.

Nicht aber, wenn Du aufgrund einer fehlenden sinnvollen Alternative mit dem Flugzeug (etwa die genannten 14h innerdeutsch) eine Ersatzbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel wählst.

Ist aber auch nur eine Laienmeinung.
 

PBRU

Aktives Mitglied
15.10.2019
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Grundsätzlich nicht, da die EU/VO auch besagt, dass du zu einem belieben Zeitpunkt die Reise abbrechen und an deinen Ursprungsflughafen zurückkehren kannst. Ist aber auch eine Laienmeinung.

Das stimmt, das ist möglich. Aber das Ziel ist ja nicht, an den Ursprungsflughafen zurück zu kehren, sondern selbst weiter zum Ziel zu fahren. Was ich mache, sollte aber der Fluggesellschaft egal sein.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
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Also ich würde sagen, die Kompensationsansprüche verlierst Du höchstens, wenn Du von der Airline verlangst, Du möchstest an den Ursprungsflughafen zurückkehren bzw. die Reise abbrechen. Und dafür dann Erstattung des Ticketpreises (bei Rückflug zum Ursprungsflughafen) bzw. anteilige Erstattung des nicht mehr angetretenen Segment verlangst. Denn wenn Du erklärst, dass Du gar nicht mehr an Dein Ziel willst, kannst Du wohl schlecht argumentieren, dort mit x Stunden Verspätung angekommen zu sein.
Gerade hier sagt doch die EU/VO eindeutig, dass die Ansprüche auf eine Kompensation nicht von dieser Entscheidung nicht tangiert werden. Deswegen müsste meiner Meinung nach auch die Ansprüche bestehen, wenn man eigenständig weiterreist und den Ersatzflug ablehnt.
 
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PBRU

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15.10.2019
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Also ich würde sagen, die Kompensationsansprüche verlierst Du höchstens, wenn Du von der Airline verlangst, Du möchstest an den Ursprungsflughafen zurückkehren bzw. die Reise abbrechen. Und dafür dann Erstattung des Ticketpreises (bei Rückflug zum Ursprungsflughafen) bzw. anteilige Erstattung des nicht mehr angetretenen Segment verlangst. Denn wenn Du erklärst, dass Du gar nicht mehr an Dein Ziel willst, kannst Du wohl schlecht argumentieren, dort mit x Stunden Verspätung angekommen zu sein.

Nicht aber, wenn Du aufgrund einer fehlenden sinnvollen Alternative mit dem Flugzeug (etwa die genannten 14h innerdeutsch) eine Ersatzbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel wählst.

Ist aber auch nur eine Laienmeinung.
So empfinde ich das ganze auch. Aber das scheint nicht so in der EC261/2004 verankert zu sein, und deswegen Interpretationssache bzw. ein Thema für die nationalen Gerichte...
 

andy96

Neues Mitglied
12.12.2023
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Hi @pjm,

ging es hier um einen speziellen Fall? Ich bin genau in der gleichen Situation wie du und Lufthansa möchte mir nur die Kosten des 2. Fluges erstatten. Mir würde es unheimlich helfen hier paar Erfahrungswerte zu sammeln!
 

PBRU

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15.10.2019
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Hi @pjm,

ging es hier um einen speziellen Fall? Ich bin genau in der gleichen Situation wie du und Lufthansa möchte mir nur die Kosten des 2. Fluges erstatten. Mir würde es unheimlich helfen hier paar Erfahrungswerte zu sammeln!

Hi Andy,

Ich hatte mehrere solche Fälle in der Vergangenheit. Hier war es tatsächlich ein spezifischer Fall: TAP und eine verpasste Verbindung in Lissabon, 2 Pax. Ich habe Ansprüche i.H.v. 400 EUR/Fluggast + 200 EUR für Mietwagen und Benzin eingereicht, und nach vielen Reminder und Drohungen letztendlich 800 EUR (2 x 400 EUR) von Tap erhalten. Ich habe wg. Mietwagen nicht weiter nachgefragt.

Ich habe hier und auch auf Flyertalk geschaut, habe sehr oft falsche Meinungen gelesen, und habe auch sehr oft gelesen, dass es mit TAP überhaupt nicht möglich ist, aber ich habe dennoch innerhalb von wenigen Monaten mein Geld bekommen. So sieht man, wenn man hartnäckig genug ist und gute Argumente hat, bekommt man oft doch Recht.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Also meine Konklusion wäre: Ansprüche bestehen auch, wenn der Fluggast den Alternativflug ablehnt und das Problem anderweitig löst