Flugverschiebung in den Osterferien um 7 Tage - was für Rechte habe ich?

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arturihno

Neues Mitglied
19.02.2020
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Wie sieht es denn aus, wenn sich die Schule auf den Montag einlässt ( schließlich ist das keine bewusste urlaubsverlängerung bzw. Kostenersparnis) ? Kann ich die entstandenen Kosten für das Hotel, Stornokosten Transfer und die Differenz zu dem günstigeren Montagsflug in Rechnung stellen?Der Montagsflug ist ja außerhalb der Ferien und ca 50 Euro pro Person günstiger. So einfach möchte ich die ja auch nicht davon kommen lassen. Hotelverlängerung ca 150, die günstigeren Flüge ca. 150 und Storno Transfer ca. 25 Euro sind auch mal eben 325 Euro.

Normalerweise müssten bei Flugverschiebungen bzw. Ausfällen drastische Strafen verordnet werden, dass eine Airline alles mögliche tut, dass Zeiten eingehalten werden. Stattdessen sparen die sich bestimmt eine Menge Geld und 80-90% der Passagiere lassen das mit sich machen. Die anderen 10% erkundigen sich dann doch schon und im Endeffekt gehen dann bestimmt, wenn überhaupt, 2% rechtlich dagegen an.

Der Geschödigte wird also doppelt bestraft!
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Geklärt scheint jetzt ja, dass die DEUTSCHE Sunexpress ausführend ist. Mit dieser Feststellung ändert sich quasi alles. Denn du hast jetzt die EU-VO 261/2004 auf deiner Seite.

Eine klassische Minderung des Ticketpreises sieht diese aber in solchen Fällen nicht vor. Da müsstest du dann wieder werkvertraglich rangehen.

Aber das macht es nur komplizierter. Ich würde ganz banal bei der 261/2004 bleiben, weil die alles bereithält, was du - von der Minderung abgesehen - so brauchst.

Du kannst:

Dir den Hin- und Rückflug vollständig binnen sieben Tagen erstatten lassen. Und dann ggf. neu und womöglich günstiger buchen.

Darauf bestehen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ersatzweise befördert zu werden. Ggf. mit einer anderen Gesellschaft. Notfalls gehst du in Vorleistung und holst dir die Mehrkosten anschließend zurück. stellt sich die Frage einer wesentlich späteren Ankunft womöglich gar nicht.

Verlangen, bis zu einem späteren Flug kostenlos untergebracht und versorgt zu werden. Ggf. auch hier wieder in Vorleistung gehen. Das klärt die Frage möglicher Hotel-Kosten.

Bei anderen Kosten, etwa Storno für Transfers etc., ist es etwas komplizierter. Spricht aber wenig dagegen, die auch erstmal erstattet zu verlangen, zumal mangels Ausgleichszahlung keine Verrechnung erfolgt.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Verlangen, bis zu einem späteren Flug kostenlos untergebracht und versorgt zu werden. Ggf. auch hier wieder in Vorleistung gehen. Das klärt die Frage möglicher Hotel-Kosten.

Daran habe ich meine Zweifel.

Klar, dem Pax steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) und c) die "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze" zu.

Aber: Art. 9 Abs. 1 lit c.) sieht eine Hotelunterbringung nur für den Fall vor, wenn ein Aufenthalt auch "notwendig" ist. Diese Notwendigkeit ist doch hier nicht gegeben: Es gibt ja - ein User hat darauf hingewiesen - zwei alternative Beförderungen am Tag des annullierten Flugs, d.h. am 19. April 2020. Wenn der Pax diese und damit die Wahlmöglichkeit der Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) nicht wahrnimmt, was (s.o.) sein gutes Recht ist, sondern zu einem späteren Termin nach seinem Belieben reisen will auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 lit. c), dann ist doch ein damit verbundener Aufenthalt zwar zulässig, aber nicht "notwendig".

Mal anders: Wenn eine Airline einen Flug streicht und zig Ersatzbeförderungen anbietet, die der Pax alle ablehnt, weil er sein Recht nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) ausübt und einen Alternativflug sechs Monate später wünscht, muss dann die Airline ein halbes Jahr die Hotelkosten des Pax tragen? Wohl nein, denn "notwendig" sind diese zusätzlichen Nächte nicht.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.670
1.828
Darum geht es aber hier nicht! Sunexpress bietet nur eine Ersatzbeförderung an, die zusätzliche Übernachtungen notwendig machen. Und diese haben sie dann zu tragen!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Daran habe ich meine Zweifel.

Klar, dem Pax steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) und c) die "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze" zu.

Aber: Art. 9 Abs. 1 lit c.) sieht eine Hotelunterbringung nur für den Fall vor, wenn ein Aufenthalt auch "notwendig" ist. Diese Notwendigkeit ist doch hier nicht gegeben: Es gibt ja - ein User hat darauf hingewiesen - zwei alternative Beförderungen am Tag des annullierten Flugs, d.h. am 19. April 2020. Wenn der Pax diese und damit die Wahlmöglichkeit der Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" nach Art. 8 Abs. 1 lit. b) nicht wahrnimmt, was (s.o.) sein gutes Recht ist, sondern zu einem späteren Termin nach seinem Belieben reisen will auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 lit. c), dann ist doch ein damit verbundener Aufenthalt zwar zulässig, aber nicht "notwendig".

Mal anders: Wenn eine Airline einen Flug streicht und zig Ersatzbeförderungen anbietet, die der Pax alle ablehnt, weil er sein Recht nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) ausübt und einen Alternativflug sechs Monate später wünscht, muss dann die Airline ein halbes Jahr die Hotelkosten des Pax tragen? Wohl nein, denn "notwendig" sind diese zusätzlichen Nächte nicht.


Wie malschauen schreibt.

Kommt schon drauf an, was dir angeboten wird.

Schwer, dem Pax den Vorwurf zu machen, sich nicht selbst eine Ersatzbeförderung gebucht zu haben.

Ist das Angebot derart, dass du ohne Übernachtung nicht auskommst, geht das auf Kosten der Airline.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Wie malschauen schreibt.

Kommt schon drauf an, was dir angeboten wird.

Schwer, dem Pax den Vorwurf zu machen, sich nicht selbst eine Ersatzbeförderung gebucht zu haben.

Ist das Angebot derart, dass du ohne Übernachtung nicht auskommst, geht das auf Kosten der Airline.

Das sind zwei unterschiedliche Dinge:

Wenn der Pax für Art. 8 Abs. 1 lit. b.) optiert und die Airline die frühestmögliche Beförderung nicht anbietet oder gar verweigert, dann kann die Hotelübernachtung ggf. im Wege des Schadensersatzrechts geltend gemacht werden, wenn die entstandenen Kosten auf eben diese Pflichtverletzung der Airline zurückgehen - und selbst dann müsste man die Frage stellen, ob im Wege der Schadensminderungspflicht es nicht zumutbar gewesen wäre, einen Ersatzflug am selben Tage zu buchen, anstatt weitere Kosten anzuhäufen.

Wenn der Pax aber für Art. 8 Abs. 1 lit. c) optiert, dann wird er - so jedenfalls wohl die EU Kommission - seines Anspruchs auf Hotelunterbringung verlustig werden, wenn der Ersatzflug - wie hier (19. April 2020) - noch am selben Tag hätte stattfinden können:

Sofern der Fluggast gem. Art. 8 Abs. 1 lit. c für eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt optiert, soll er seines Anspruchs auf Hotelunterbringung verlustig werden, wenn der frühestmögliche Alternativflug noch am gleichen Tag hätte stattfinden können, während die gewünschte spätere Beförderung erst am darauf folgenden Tag (oder noch später) erfolgt. Dieser Vorgabe der KOM ist zuzustimmen. Sie steht im Übrigen mit dem hiesigen Ansatz im Einklang, dem Reisenden die „Betreuungsleistungen“ stets so lange zu gewähren, wie sie im Falle eine(s) frühestmögliche(n) anderweitige Beförderung bzw. Rückflugs hätten erbracht werden müssen

BeckOGK/Steinrötter Fluggastrechte-VO Art. 9 Rn. 20
So auch: Tonner in Gebauer/Wiedmann EuropZivilR Kap. 15 Rn. 116
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Wir müssen jetzt aber nicht über jedes Thema eine Grundsatzdiskussion führen. Oder?

Geht doch eher darum, vernünftige Lösungen anzubieten.

Ich orientiere mich am Ausgangsfall.

Demnach sollte er am 19. fliegen, wurde dann aber umgebucht auf einen Flug eine Woche später. Ersatzweise ist ihm angeboten, am 20. zu fliegen. Das wäre das einzige Ersatzangebot, das ihm gemacht wurde. Nimmt er das an, sind ihm natürlich die Kosten der Übernachtung zu erstatten, sofern es kein adäquates Hotel-Angebot gab.

Letztlich obliegt es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, den Fluggast so zu informieren, dass seien Optionen kennt, und ihm auch entsprechende Angebote zu machen. Alles andere führt zumindest dem Grunde nach regelmäß zur Schadensersatzpflicht.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Wir müssen jetzt aber nicht über jedes Thema eine Grundsatzdiskussion führen. Oder?

Nein, das müssen wir nicht. Aber Widerspruch muss erlaubt sein. Und wenn er nicht hier kommt, dann bestehen gute Chancen, dass er - im konkreten Fall - von SunExpress kommt, die sich jedenfalls in meiner Erfahrung nicht durch besondere Großzügigkeit in solchen oder ähnlichen Fällen auszeichnet. Und wenn ich vernünftige Lösungen suche, dann gehört es mE dazu, genau sowas vorauszusehen und einen entsprechenden Hinweis zu geben.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.258
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Ohne Entschädigung ist doch korrekt. Aber nicht ohne Umbuchung auf die frühstmögliche Alternative.

Ohne Pauschalentschädigung wäre korrekt. Entsteht ein nachweisbarer und bezifferbarer Schaden, kann der natürlich geltend gemacht und mit entsprechenden, ggf. konstenträchtigen, Mitteln durchgesetzt werden.

Hier wird manchmal so getan, als gäbe es ohne die EU Verordnung keine Entschädigungsansprüche. Tatsächlich macht die EU Verordnung es einfacher und reduziert Klagerisiken. Und die pauschalen Schadenssummen sind natürlich manchmal höher, als was sich konkret nachweisen ließe. Das ist ein nettes Bonbon für den Kunden und für die Airlines eine sehr notwendiger Kostenfaktor, um Verspätungen zumindest zu begrenzen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Wer bin ich, Widerspruch zu verbieten?

Nur was soll eine Diskussion, wonach Hotelübernachtungen angeblich nur bis zum frühestmöglichen Ersatzflug anzubieten sind? Rein praktisch, meine ich.

Zumal das nicht mal der Wortlaut sagt. Vielmehr geht die VO davon aus, dass zügig Ersatz angeboten wird, und bis dahin "nötige" Übernachtungen sind halt zu stellen.

Wenn also die früheste Ersatzverbindung, die er angeboten bekommt, am nächsten Tag liegt, ist er bis dahin in einem Hotel unterzuringen, selbst wenn es Alternativen gibt, die eine Übernachtung entbehrlich machen. Folgt übrigens schon daraus, dass sich der Fluggast in keiner Weise proaktiv einzubringen hat. Vielmehr ist es alleine Aufgabe d. ausführenden Luftfahrtunternehmens, den Fluggast so zu informieren, dass er auf dieser Grundlage Entscheidungen treffen kann.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Nur was soll eine Diskussion, wonach Hotelübernachtungen angeblich nur bis zum frühestmöglichen Ersatzflug anzubieten sind? Rein praktisch, meine ich.

Das macht rein praktisch einen riesigen Unterschied.

(1) Wenn der TO die frühestmögliche Alternativbeförderung wählt, dann schuldet SunExpress die Ersatzbeförderung mit einem der zwei bei Drittairlines verfügbaren Flügen am 19. April 2020. Wenn die Erfüllung dessen abgelehnt wird, dann kann er selbst buchen und erwirbt einen schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Flugscheinkosten. Einklagbar in Hannover, kein Problem, easy.

(2) Wenn der TO aber den Ersatzflug von Sunexpress am 20. April nimmt, dann gehen damit erhebliche Unwägbarkeiten einher:

(a) SunExpress stellt dem TO ein Hotel, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dasjenige sein wird, bei dem er bis dahin für EUR 150,00/Nacht logiert. Zugleich kann er dann aber nicht - wie beabsichtigt - in seinem Hotel bleiben und die damit einhergehenden Kosten geltend machen.
(b) SunExpress stellt dem TO kein Hotel, sodass der TO sich selbst versorgt und er dann versuchen kann, sich die Kosten wiederzuholen nach Rückkehr. Dann aber droht die Gefahr, dass sich SunExpress auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei dem Flug am 20. April 2020 um eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt handelte, sodass die Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO nicht zu leisten waren, siehe oben. Ob ein Gericht das auch so sähe? Gut möglich. Und selbst wenn es das nicht so sieht, dann hat der TO immer noch das Problem der Schadenminderungspflicht, denn sind EUR 150,00 in Hurghada nicht eher (zu) hoch angesetzt? Mit diesen Scherereien wird er sich aller Voraussicht nach auseinandersetzen müssen, denn SunExpress ist alles andere als durch Kundenfreundlichkeit oder gar Entgegenkommen geprägt.

Das muss man doch in dieser Konstellation erkennen: Alternative (a) hilft dem TO praktisch nicht (ganz im Gegenteil), Alternative (ii) geht mit gewissen Risiken einher.

Und dann noch etwas: Dass der TO "nichts dafür kann", dass schulpflichtige Kindern dem Unterricht entzogen würde, ist doch auch nicht richtig. Die Verantwortung des Schulbesuchs tragen die Erziehungsberechtigten und können sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen, das Ganze läge außerhalb ihrer Verantwortung, wenn ein Flug gestrichen würde. Dem Arbeitnehmer nutzt es auch nichts, wenn er nicht zur Arbeit kommt, weil sein Auto nicht ansprang oder die Straßenbahn ausgefallen ist. Noch deutlicher wird es, wenn man sich klar macht, dass der Unterricht am 20. April 2020 erreicht werden könnte, wenn der TO nur die Alternativbeförderung am 19. April 2020 in Anspruch nähme.

Zumal das nicht mal der Wortlaut sagt. Vielmehr geht die VO davon aus, dass zügig Ersatz angeboten wird, und bis dahin "nötige" Übernachtungen sind halt zu stellen.

Andere Ansicht: Literatur und Kommission, siehe oben.

Nochmal: Die Übernachtung ist nicht "notwendig", wenn der Betreffende eine vorherige Ersatzbeförderung - wie hier - in Anspruch nehmen könnte. Eine gratis Urlaubsverlängerung sieht die VO nicht vor.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Bemerkenswerte Überlegungen. Allerdings ist die Schadensminderungspflicht eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, und der umfasst auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens aller Beteiligter. Die VO verlangt die Umbuchung auf den nächstmöglichen Alternativflug; bis dahin hat die Airline die Unterkunft zu zahlen (in welcher Kategorie auch immer; Art. 9 I b, 2. Spiegelstrich bezieht sich m.E. auf eine weitere Übernachtung in dem vom Fluggast bezogenen Hotel). Dass die Airline sich ihrer Unterstützungspflicht soll entledigen können, indem sie ihrer Pflicht zur Umbuchung nicht nachkommt, stellt das Regelungsziel auf den Kopf und kann vom VO-Geber nicht gewollt sein.

In der von Dir zitierten Kommentarstelle scheint mir die entscheidende Stelle...

Sofern der Fluggast gem. Art. 8 Abs. 1 lit. c für eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt optiert, soll er seines Anspruchs auf Hotelunterbringung verlustig werden, wenn der frühestmögliche Alternativflug noch am gleichen Tag hätte stattfinden können, während die gewünschte spätere Beförderung erst am darauf folgenden Tag (oder noch später) erfolgt. Dieser Vorgabe der KOM ist zuzustimmen. Sie steht im Übrigen mit dem hiesigen Ansatz im Einklang, dem Reisenden die „Betreuungsleistungen“ stets so lange zu gewähren, wie sie im Falle eine(s) frühestmögliche(n) anderweitige Beförderung bzw. Rückflugs hätten erbracht werden müssen

Die noch spätere Beförderung ist hier nicht vom Fluggast gewünscht, sondern die einzige "Option", die ihm die Airline unter Missachtung der VO anbietet.

Die Schadensminderungspflicht hängt außerdem von den zumutbaren Möglichkeiten des Geschädigten ab: Schon die Auslage der Ersatzflugkosten kann ihn überfordern. Diese dann auch noch gegen eine bereits zweimal rechtsbrüchige Fluggesellschaft einklagen zu müssen, halte ich doch für etwas sehr viel "Obliegenheit gegen sich selbst". Der Fluggast kann also jedenfalls so lange die Hotelkosten ersetzt verlangen, wie nicht die Selbstbuchung eines früheren Fluges günstiger ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Pimpcoldt, das ist bestimmt alles richtig, aber die Schadensminderung ist ja nur ein Aspekt hier. Im Übrigen wissen wir doch alle, was passiert, wenn der Betreffende nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub Erstattungen bei SunExpress geltend macht: vermutlich gar nichts oder es kommt ein „Bitte-haben-Sie-Verständnis-dass-wir-Hotelkosten-nur-bis-Betrag-X-erstatten“. Was bleibt dann? Dann bleibt der TO entweder auf seinen Kosten (teilweise) sitzen oder muss wegen der vergleichsweise geringen Beträge klagen und hoffen, dass ein Amtsrichter im schriftlichen Verfahren nicht nur im Kommentar blättert und außerdem zu denselben Feststellungen kommt wie du hier. Ich weiß nicht, ob das dem TO zu raten ist, vor allem nicht, wenn er Aussicht auf Rückflüge am 19. April hat, die es erlauben, dass ein Kind am nächsten Tag seiner Schulpflicht nachkommt und deren Erstattung im Übrigen komplett unproblematisch durchsetzbar wäre.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
gratis Urlaubsverlängerung


Soll das ein Argument sein?

Was du zur Schadensminderungspflicht schreibst, ist per se nicht falsch. Gleichwohl überdehnst du sie .

Maßstab ist, was dir seitens d. ausführenden Luftfahrtunternehmens angeboten wird. Es kann sich entsprechend auch nur dann erfolgreich darauf berufen, dass es der Übernachtung nicht bedurft hätte, wenn den Paxen der Flug am selben Tage angeboten worden wäre. Einmal ganz davon abgesehen, dass die Hotelübernachtung deutlich günstiger sein dürfte, als ein selbst organisierter Ersatzflug für die gesamte Familie.

Daher ja auch meine Kritik, dass wir hier unnötig eine dogmatische Diskussion führen. Denn die VO mutet betroffenen Fluggästen nur dann zu, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen, wenn sie mit allen relevanten Informationen versorgt worden sind.

Für den Fluggast, dessen Flug um eine Woche verlegt, dem aber gleichzeitig angeboten wurde, ersatzweise einen Tag später zu fliegen, bedeutet das: ihm dürfen keine Kosten dadurch entstehen, dass er die früheste, ihm angebotene Ersatzbeförderung akzeptiert.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Daher ja auch meine Kritik, dass wir hier unnötig eine dogmatische Diskussion führen. Denn die VO mutet betroffenen Fluggästen nur dann zu, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen, wenn sie mit allen relevanten Informationen versorgt worden sind.

Ich finde nicht, dass das unnötig und dogmatisch ist, sondern hochgradig praktisch. Dazu habe ich oben geschrieben: Entweder SunExpress kümmert sich ums Hotel, dann hat der TO keinen Anspruch auf Erstattung, oder sie kümmern sich nicht, er geht in Vorleistung und darf sich danach mit der Airline herumschlagen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres nachgeben wird mit den o.g. Folgen. Wenn ich das vorhersehe, dann hat das nichts mit Elfenbeinturm zu tun, sondern mit der handfesten Realität.

Aber hey, wir können es dabei belassen.
 

red_travels

Reisender
16.09.2016
26.348
16.480
www.red-travels.com
Wie ist das denn in der Realität, hat mal jemand geprüft, ob auf den beiden früheren Flügen der Drittairlines noch Sitze frei sind und ob diese auch im Einzelplatzverkauf zu haben sind?
 

arturihno

Neues Mitglied
19.02.2020
5
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Hallo. Vielen Dank für eure Antworten. Echt klasse, wie hier jmd unterstützt wird! (y)

Ich bin selber jetzt auch einen sehr sehr großen Schritt weiter. Die Schulleiterin genehmigt uns den Montag aufgrund der Umstände. Ich muss jetzt nur alle Unterlagen einreichen, wo lediglich hervorgehen muss, dass wir nicht bewusst wegen Urlaubsverlängerung bzw. Reisepreisminderung erst am Montag zurückkommen.

Von daher ist das Thema zu 99% durch.

Sunexpress hat jetzt nicht sehr kundenfreundlich reagiert:

1. Flugverschiebung um 1 Woche, obwohl direkt am nächsten Tag auch ein Flieger in Hannover landet :doh:
2. Kundenhotline nicht unbedingt lösungsorientiert
3. Englischsprachiger Anruf aus dem ausland, wo man nur wollte, dass ich die Änderung mit "confirm" bestätige
4. Auf Anfrage von Übernahme aller Kosten bis Montag wie z.b. Hotel wollte die Dame nichts wissen
5. Bei der Umbuchung sogar erst 50 Euro pro Person von mir verlangt wurden

Alles in einem wäre es wohl günstiger, wenn ich den flugstorniert und wieder neu gebucht hätte. Doch wollte ich jetzt nicht das Risiko eingehen und auf mein Geld warten. Vor allem ein Unsicherheitsfaktor, was ich letztendlich zurückbekommen hätte.

Lange Rede, kurzer sinn: Umbuchung auf Montag bestätigt. Nach Rückkehr werde ich die Hotelkosten einfordern. Sollten wir uns auch nur auf eine Pauschale einigen können, dann wäre das auch in Ordnung für mich. So kann ich mir im Endeffekt sehr viel Zeit und Stress sparen, in dem ich keinen Fachanwalt aufsuchen muss.

Oder würdet ihr sunexpress jetzt schon eine mail schicken?

Ich bedanke mich nochmals bei allen für die Unterstützung und Wünsche euch einen schönen Abend.
 

ritesa

Erfahrenes Mitglied
14.05.2013
1.502
236
Planet Earth
Schick ihnen jetzt schon eine Mail mit Hinweis auf die Rechtslage. Probier es auch über Social Media, die sind oft deutlich kundenorientierter als die offiziellen Kanäle.

Wenn dabei nichts rauskommt kannst du die Kosten ja immer noch im Nachhinein geltend machen.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.670
1.828
Ähm, da sind die 14 / 7 Tagen fristen noch zu weit weg. Da gibt es noch keine Kompensation nach EU/VO.
 
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