Flugverspätung - Ausgleichszahlung - "Endziel"

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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
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klausschlesinger.de.tl
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Genau. Der EuGH hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung ab einem Zeitverlust von drei Stunden auch bei Verspätungen zu leisten sind. Und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Fluggesellschaften wie bei der Annullierung die Möglichkeit der Halbierung haben.
@umsteiger
Über diese Brücke gehe ich nicht.

Wäre nett von dir, wenn du die entsprechende Gerichtsentscheidung hier angeben könntest.

Art 7 Abs. 2 VO (EG) 261/2004

Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.


Die Halbierungsregel kommt m. E. nur in Betracht, wenn ein Alternativflug/eine Ersatzbeförderung stattfindet. Dies ist aber im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Hier haben wir 'lediglich' eine 'große Verspätung' von über drei Stunden' des gebuchten Fluges.
Und dazu haben wir die Urteile des EuGH: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu. - Keine Rede von einer Halbierungsregel.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
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klausschlesinger.de.tl
Nein, erst ab 4 Stunden.
Erst ab vier Stunden, wenn Ursache der Verspätung eine Annullerung oder Nichtbeförderung des Ursprungsfluges ist und eine Ersatzbeförderung angeboten wird.
Bei großer Verspätung (hier der Fall!) von über drei Stunden steht dem Passagier gem. EuGH-Rechsprechung auch eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung zu.
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
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14.503
IAH & HAM
Ich denke, vielen geht es auch ums Prinzip. Das Verhalten der Airlines ist einfach nicht in Ordnung. Gibt wahrscheinlich wenig Bereiche, wo Unternehmen dermaßen systematisch versuchen, Kunden mit berechtigten Ansprüchen abzuwimmeln.

Die Klage war schon allein deshalb nötig, weil ich mich nicht für dumm verkaufen lassen will.

Was ihr vergesst ist dass die 600Euro im Einzelfall die Airlines nicht im geringsten jucken. Peanuts..... Und somit habt ihr zwar den zeitlichen Aufwand, habt vielleicht das Gefühl es denen gezeigt zu haben, aber fuer die Airlines ändert sich dadurch nichts.
 
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hansiflyer

Erfahrenes Mitglied
10.12.2012
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BER
Was ihr vergesst ist dass die 600Euro im Einzelfall die Airlines nicht im geringsten jucken. Peanuts..... Und somit habt ihr zwar den zeitlichen Aufwand, habt vielleicht das Gefühl es denen gezeigt zu haben, aber fuer die Airlines ändert sich dadurch nichts.
Doch: für die Airline ist eine verlorene Klage noch mal deutlich teurer als sich direkt korrekt zu verhalten. Wenn eine Airline also häufig genug verklagt wird, sollte sie in der Kosten-Nutzen-Betrachtung ab einem gewissen Punkt zu dem Schluss kommen, ihre Kunden so zu behandeln wie es das Gesetz vorsieht. Dazu müssen natürlich genug Kunden auf ihrem Recht bestehen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@umsteiger
Über diese Brücke gehe ich nicht.

Wäre nett von dir, wenn du die entsprechende Gerichtsentscheidung hier angeben könntest.

Art 7 Abs. 2 VO (EG) 261/2004

Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.


Die Halbierungsregel kommt m. E. nur in Betracht, wenn ein Alternativflug/eine Ersatzbeförderung stattfindet. Dies ist aber im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Hier haben wir 'lediglich' eine 'große Verspätung' von über drei Stunden' des gebuchten Fluges.
Und dazu haben wir die Urteile des EuGH: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu. - Keine Rede von einer Halbierungsregel.


"Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen. Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht. Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast eines verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt, unter vier Stunden bleibt."

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 UND C-432/07 - Kanzlei Woicke - Fluggastrecht


Noch Fragen...?
;)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Brüller mal wieder. Die Ignore-Funktion bewahrt mich ja vor Verwesingers notorischem Humbug, aber das Zitat zum Zitat ist schön gelungen.
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
16.237
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IAH & HAM
Doch: für die Airline ist eine verlorene Klage noch mal deutlich teurer als sich direkt korrekt zu verhalten. Wenn eine Airline also häufig genug verklagt wird, sollte sie in der Kosten-Nutzen-Betrachtung ab einem gewissen Punkt zu dem Schluss kommen, ihre Kunden so zu behandeln wie es das Gesetz vorsieht. Dazu müssen natürlich genug Kunden auf ihrem Recht bestehen.

In einem Flieger sitzen 200 Leute, einer klagt sein Geld ein. Das kjsotet die Airline vielleicht mit externen Anwaltskanzleien 3000 Euro, sie haben aber 199*600Euro gespart..... Warum sollten sie ihr Verhalten ändern......
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.567
9.924
BRU
In einem Flieger sitzen 200 Leute, einer klagt sein Geld ein. Das kjsotet die Airline vielleicht mit externen Anwaltskanzleien 3000 Euro, sie haben aber 199*600Euro gespart..... Warum sollten sie ihr Verhalten ändern......

Bleibt die Frage, ob es für den Kunden deshalb jetzt die bessere Lösung ist, es gleich bleiben zu lassen (zu viel Aufwand usw.) oder ob nicht eigentlich gerade deswegen mehr Kunden klagen sollten.

Wobei ich ja zugebe, dass ich auch noch nie soweit gegangen bin (alleine schon, weil das in Belgien eben nicht so einfach und effizient geht...). Aber eine E-Mail oder eine Kontaktaufnahme über das Internet-Formular ist ja jetzt nicht so viel Arbeit. Und meistens habe ich damit zumindest einen Teil meiner Forderung bekommen.
 
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Stef0906

Neues Mitglied
04.07.2016
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Hallo zusammen,

vielen Dank schon mal für alle Eurer Antworten (Ausnahme DFW_SEN). Ich werde diesen Input am Montag mal nutzen, um meinen Anwalt etwas in die Sprünge zu helfen:)

@DFW_SEN: Dir ist deine "...Zeit zu schade wegen 300 Euro eine Klage zu führen" aber Du schreibst (in diesem Fall) Forenbeiträge die nichts zur Sache beitragen und keinen Sinn stiften. Muss ich nicht verstehen, oder? :D Ich mache es lieber umgekehrt...