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@umsteigerGenau. Der EuGH hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung ab einem Zeitverlust von drei Stunden auch bei Verspätungen zu leisten sind. Und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Fluggesellschaften wie bei der Annullierung die Möglichkeit der Halbierung haben.
Über diese Brücke gehe ich nicht.
Wäre nett von dir, wenn du die entsprechende Gerichtsentscheidung hier angeben könntest.
Art 7 Abs. 2 VO (EG) 261/2004
Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
Die Halbierungsregel kommt m. E. nur in Betracht, wenn ein Alternativflug/eine Ersatzbeförderung stattfindet. Dies ist aber im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Hier haben wir 'lediglich' eine 'große Verspätung' von über drei Stunden' des gebuchten Fluges.
Und dazu haben wir die Urteile des EuGH: Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu. - Keine Rede von einer Halbierungsregel.