Nunja, sein Wahlrecht muss man aber im Normallfall (Flug hebt gar nicht erst ab) schon ausüben, damit die Airline weiß, was sie zu tun hat, denn die VO gibt dem Pax ja noch zwei weitere Alternativen...
Dass man sein Wahlrecht im Vorfeld ausüben muss, um Ansprüche auf Leistungen aus EU261 zu haben, geht aus EU261 eben nicht hervor. Wenn mir die Airline etwas anbietet, muss ich das nicht aktiv ablehnen oder gar eine Alternative fordern, um meinen Anspruch auf z.B. frühere Ersatzbeförderungen zu erhalten. Hilfreich und sinnvoll ist es natürlich trotzdem. Aber wie in diesem Fall ist alleine durch das Angebot von Condor, den Flug Stunden später durchzuführen, der Anspruch des Passagiers auf Ersatzbeförderung nicht automatisch erloschen. Erst wenn der Passagier dieses Angebot annimmt, dürften Ansprüche auf Ersatzbeförderung erloschen sein.
Ich hatte den Fall übrigens selbst schon: LH-Flug ZRH-MUC wurde in der Nacht vor dem Flug storniert. Kurz darauf erhielt ich eine Umbuchung auf ZRH-VCE-MUC. Aus verschiedenen Gründen passte mir diese Verbindung nicht. Frühere Flugalternativen waren nicht buchbar. Ich hatte zu dem Zeitpunkt nicht daran gedacht, die LH schriftlich aufzufordern, mich auf die SBB umzubuchen, und hatte mir dann selbst eine Fahrkarte der SBB gekauft und bin vom Flughafen Zürich mit der Schweizer Bahn zum Münchener Hauptbahnhof gefahren.
Die Kosten dieser Ersatzbeförderung habe ich eingericht, was von LH mit den üblichen nichtssagenden Gründen abgelehnt wurde.
Auch auf das Schreiben von
@kexbox wurde von LH nicht reagiert. Nach Klageerhebung erfolgte direkt die Zahlung der Kosten für das SBB-Bahnticket. Hier hat auch LH selbst sich nicht auf die Position zurückgezogen, dass sie mit der Umbuchung der frühestmöglich verfügbaren Flugverbindung ihrer Verpflichtung aus EU261 nachgekommen wären, bzw. dass ich diese ja nicht zurückgewiesen bzw. die Ersatzbeförderung mit der Bahn nicht eingefordert hätte.