Gestrandet in Baku mit DE2363, weitere Vorgehensweise?

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alxms

Erfahrenes Mitglied
23.10.2016
702
1.277
HAM / MUC / MOW
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Den Ersatzflug will ich gar nicht bezahlt haben. Nur die Entschädigung.

Der Ersatzflug steht euch aber unabhängig vom Verschulden der Verspätung durch die Airline zu, da es eben eine wesentlich frühere Alternativbeförderung gab - und unabhängig von etwaigen EU261-Ansprüchen. Oder war der so günstig?
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
16.103
14.376
IAH & HAM
Wenn ich @kexbox richtig verstanden habe, ist die pauschale Entschädigung in vielen Fällen auch bei "höherer Gewalt" einklagbar. Und zwar genau dann, wenn die Airline den Passagier eben nicht auf den nächstmöglichen Flug umgebucht hat.

Dies hat DE hier tatsächlich nicht gemacht, sodass ich alleine mit dieser Argumentation unabhängig von den tatsächlichen Gründen für den Abbruch des Fluges in GYD die pauschale Entschädigung sehe.
Ich wollte nicht implizieren, dass Condor im Recht ist, sondern lediglich dass es vermutlich nicht do einfach ist an die Entschädigung zu kommen.
 
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Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
6.082
31.344
MUC
Die Preisfrage ist hier eher, warum eigenmächtig ein Flug mit TK gebucht wurde, statt der Airline die Chance zu geben, die weitere Beförderung zu organisieren?

Weil man die Airline nicht an ihre Pflichten gem EU261 erinnern muss, damit diese gelten.

Die regelmäßige Empfehlung des uns bekannten Anwalt ist zwar, die Airline bzgl. einer frühestmöglichen Umbuchung in Verzug zu setzen, aber wenn man dies nicht tut verwirkt man sicherlich nicht die aus EU261 abzuleitenden Rechte, es vereinfacht ggf. das Verfahren und ermöglicht dazu auch noch eine Zinszahlung auf die zu erstattenden Kosten ab dem Auslaufen der gesetzten Frist.

Ich verstehe nicht, warum der TO nicht auch die Erstattung der Ersatzbeförderung anstrebt. Rechtlich sollte dies kein Problem sein.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.484
2.193
Weil man die Airline nicht an ihre Pflichten gem EU261 erinnern muss, damit diese gelten.

Die regelmäßige Empfehlung des uns bekannten Anwalt ist zwar, die Airline bzgl. einer frühestmöglichen Umbuchung in Verzug zu setzen, aber wenn man dies nicht tut verwirkt man sicherlich nicht die aus EU261 abzuleitenden Rechte, es vereinfacht ggf. das Verfahren und ermöglicht dazu auch noch eine Zinszahlung auf die zu erstattenden Kosten ab dem Auslaufen der gesetzten Frist.

Ich verstehe nicht, warum der TO nicht auch die Erstattung der Ersatzbeförderung anstrebt. Rechtlich sollte dies kein Problem sein.

condor wird sich aber dann herausreden können, dass man selbstverständlich den pax umgebucht hätte und daher nicht die kosten für das ticket gyd-ist-fra erstattet (die sollten auch drin sein)
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
6.082
31.344
MUC
condor wird sich aber dann herausreden können, dass man selbstverständlich den pax umgebucht hätte und daher nicht die kosten für das ticket gyd-ist-fra erstattet (die sollten auch drin sein)

EU261 sieht nicht vor, dass der Pax den Anspruch auf eine frühestmögliche Ersatzbeförderung anmelden oder gar vorab einfordern muss, um einen Anspruch auf diese zu erhalten. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen automatisch.

Wäre ja noch schöner, dass man als Pax eine Fluggesellschaft auf die Ansprüche aus EU261 hinweisen muss, um einen Anspruch auf diese zu erhalten. Ist ja sogar genau andersherum geregelt, dass die Fluggesellschaft deren Passagiere über die Rechte aufklären muss.

Wäre ich in der Haut des TO, würde ich mit einem spezialisierten Anwalt für Reiserecht die Erstattung der Ersatzbeförderung mit TK als auch die 600€ p.P. pauschale Entschädigung durchsetzen. Sollte in dem Fall eigentlich ein Selbstläufer sein.
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
4.269
5.121
EU261 sieht nicht vor, dass der Pax den Anspruch auf eine frühestmögliche Ersatzbeförderung anmelden oder gar vorab einfordern muss, um einen Anspruch auf diese zu erhalten. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen automatisch.

Wäre ja noch schöner, dass man als Pax eine Fluggesellschaft auf die Ansprüche aus EU261 hinweisen muss, um einen Anspruch auf diese zu erhalten. Ist ja sogar genau andersherum geregelt, dass die Fluggesellschaft deren Passagiere über die Rechte aufklären muss.

Wäre ich in der Haut des TO, würde ich mit einem spezialisierten Anwalt für Reiserecht die Erstattung der Ersatzbeförderung mit TK als auch die 600€ p.P. pauschale Entschädigung durchsetzen. Sollte in dem Fall eigentlich ein Selbstläufer sein.

Hier bleiben halt ein paar Fragen:

1. Gilt das in gleicher Weise bei einer Unterbrechung des Fluges unterwegs? Grundsätzlich sicherlich, aber auch in der genauen Ausführung?
2. Was ist, wenn man nicht alle Passagiere vorher befördern kann und sich daher entschließt, ein Ersatzflugzeug zu schicken? Klar, einige Passagiere hätten vorher mit anderen Flügen transportiert werden können - aber eben nicht alle. Weiterhin ist es finanziell natürlich extrem, ein Ersatzflugzeug PLUS ein paar Ersatzbeförderungen mit anderen Airlines bezahlen zu müssen.

Ich bin wirklich kein Airlinefreund, wenn es darum geht den Passagier zu veräppeln und habe selbst schon deswegen geklagt. - Hier aber ist es sicher nicht so einfach. Unabhängig davon denke ich aber auch, dass die 600€ Entschädigung geschuldet ist. - Aber auch das ist bei einem technischen Problem während des Fluges komplex.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
6.082
31.344
MUC
Hier bleiben halt ein paar Fragen:

1. Gilt das in gleicher Weise bei einer Unterbrechung des Fluges unterwegs? Grundsätzlich sicherlich, aber auch in der genauen Ausführung?

Guter Punkt! EU261 regelt Annulierung und Abflugverspätung. Hier hatten wir eine Ankunftsverspätung, könnte also wirklich eine Lücke sein.

2. Was ist, wenn man nicht alle Passagiere vorher befördern kann und sich daher entschließt, ein Ersatzflugzeug zu schicken? Klar, einige Passagiere hätten vorher mit anderen Flügen transportiert werden können - aber eben nicht alle. Weiterhin ist es finanziell natürlich extrem, ein Ersatzflugzeug PLUS ein paar Ersatzbeförderungen mit anderen Airlines bezahlen zu müssen.

Ich könnte mir vorstellen, dass man einen Großteil der Passagiere auf GYD-xxx-FRA mit anderen Airlines hätte früher befördern können. Wäre aber wahrscheinlich kostspieliger gewesen, als selbst einen Flieger zu schicken.

Wäre EU261 hier anwendbar (wobei ich nach Deinen Ausführungen unter 1. dann doch nicht mehr so wirklich überzeugt bin, ob EU261 hier wirklich anwendbar ist), sollte es aber keine Rolle spielen, ob alle Passagiere früher hätten befördert werden können. Solange der klagende Passagier früher befördert werden konnte oder hätte werden können, sollten die entsprechenden Kosten unstrittig sein.

Ich bin wirklich kein Airlinefreund, wenn es darum geht den Passagier zu veräppeln und habe selbst schon deswegen geklagt. - Hier aber ist es sicher nicht so einfach. Unabhängig davon denke ich aber auch, dass die 600€ Entschädigung geschuldet ist. - Aber auch das ist bei einem technischen Problem während des Fluges komplex.

Aktuell sind höhere Gewalt bzw. Gründe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Airline sehr eng umrissen. Technische Störungen gelten im Regelfall als Verantwortung der Airline, die man mit entsprechenden Redundanzen bzw. ausreichender Wartung vermeiden kann und demzufolge im Verantwortungsbereich der Airline liegen. Diesbezüglich sehe ich aktuell eigentlich wenig Risiko.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
6.082
31.344
MUC
Hier bleiben halt ein paar Fragen:

1. Gilt das in gleicher Weise bei einer Unterbrechung des Fluges unterwegs? Grundsätzlich sicherlich, aber auch in der genauen Ausführung?

Guter Punkt! EU261 regelt Annulierung und Abflugverspätung. Hier hatten wir eine Ankunftsverspätung, könnte also wirklich eine Lücke sein.

Hatte gerade einen Knoten im Hirn: Gem. Urteil des EuGH vom 19.11.2009 sind Ankunftsverspätungen mehr als drei Stunden einer Annulierung gleichgestellt. Eine Flugunterbrechung kommt also einer Annulierung gleich, wenn der Flug nicht in der Art fortgesetzt wird, dass man weniger als drei Stunden verspätet ankommt.

Insofern ist hier in meinen Augen die pauschale Entschädigungszahlung gem. EU261 ebenso wie die Ersatzbeförderung geschuldet. Anspruch auf die Ausgleichszahlung könnte natürlich strittig sein, wenn DE hier Gründe vorträgt, die klar außerhalb deren Verantworrtungsbereich liegen, aber auf die wäre ich bei der aktuellen Rechtsauffassung sehr gespannt.
 

Steffifrankfurt

Neues Mitglied
23.07.2025
5
2
Der Ersatzflug steht euch aber unabhängig vom Verschulden der Verspätung durch die Airline zu, da es eben eine wesentlich frühere Alternativbeförderung gab - und unabhängig von etwaigen EU261-Ansprüchen. Oder war der so günstig?
Nein, 340 €. Aber da dachte ich, wenn ein Alternativangebot später ist reicht das. Ich werde es aber versuchen.
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
16.103
14.376
IAH & HAM
Ich könnte mir vorstellen, dass man einen Großteil der Passagiere auf GYD-xxx-FRA mit anderen Airlines hätte früher befördern können. Wäre aber wahrscheinlich kostspieliger gewesen, als selbst einen Flieger zu schicken.
Ganz ehrlich, ich stelle mir auch den logistischen Support in Baku, besonders was den Ground Transport angeht, herausfordernd vor. Ich bin sicher dass das einige der Passagiere überfordert hätte, wenn sie ungefragt auf TK oder eine andere Gesellschaft umgebucht worden wären. Keep it simple war in meinem Augen die richtige Antwort.

Wäre EU261 hier anwendbar (wobei ich nach Deinen Ausführungen unter 1. dann doch nicht mehr so wirklich überzeugt bin, ob EU261 hier wirklich anwendbar ist), sollte es aber keine Rolle spielen, ob alle Passagiere früher hätten befördert werden können. Solange der klagende Passagier früher befördert werden konnte oder hätte werden können, sollten die entsprechenden Kosten unstrittig sein.



Aktuell sind höhere Gewalt bzw. Gründe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Airline sehr eng umrissen. Technische Störungen gelten im Regelfall als Verantwortung der Airline, die man mit entsprechenden Redundanzen bzw. ausreichender Wartung vermeiden kann und demzufolge im Verantwortungsbereich der Airline liegen. Diesbezüglich sehe ich aktuell eigentlich wenig Risiko.
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
15.016
10.600
Dahoam
Ich könnte mir vorstellen, dass man einen Großteil der Passagiere auf GYD-xxx-FRA mit anderen Airlines hätte früher befördern können. Wäre aber wahrscheinlich kostspieliger gewesen, als selbst einen Flieger zu schicken.
Vermutlich hängt das auch ab ob man Aufgabegepäck hat oder nicht. Nur mit Handgepäck wäre das logistisch sicher einfach. Muss man aber erst die ganzen Koffer derjenigen rauswühlen die mit einem früheren Flug gehen, dann wäre das schon ziemlich aufwendig.
So hat man halt das ganze Gepäck aus dem 330 auf die Ersatzmaschine umgeladen, das ist vom Aufwand her deutlich einfacher.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.649
716
EU261 sieht nicht vor, dass der Pax den Anspruch auf eine frühestmögliche Ersatzbeförderung anmelden oder gar vorab einfordern muss, um einen Anspruch auf diese zu erhalten. Vielmehr entsteht der Anspruch auf eine frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen automatisch.
Nunja, sein Wahlrecht muss man aber im Normallfall (Flug hebt gar nicht erst ab) schon ausüben, damit die Airline weiß, was sie zu tun hat, denn die VO gibt dem Pax ja noch zwei weitere Alternativen...
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
6.082
31.344
MUC
Nunja, sein Wahlrecht muss man aber im Normallfall (Flug hebt gar nicht erst ab) schon ausüben, damit die Airline weiß, was sie zu tun hat, denn die VO gibt dem Pax ja noch zwei weitere Alternativen...

Dass man sein Wahlrecht im Vorfeld ausüben muss, um Ansprüche auf Leistungen aus EU261 zu haben, geht aus EU261 eben nicht hervor. Wenn mir die Airline etwas anbietet, muss ich das nicht aktiv ablehnen oder gar eine Alternative fordern, um meinen Anspruch auf z.B. frühere Ersatzbeförderungen zu erhalten. Hilfreich und sinnvoll ist es natürlich trotzdem. Aber wie in diesem Fall ist alleine durch das Angebot von Condor, den Flug Stunden später durchzuführen, der Anspruch des Passagiers auf Ersatzbeförderung nicht automatisch erloschen. Erst wenn der Passagier dieses Angebot annimmt, dürften Ansprüche auf Ersatzbeförderung erloschen sein.

Ich hatte den Fall übrigens selbst schon: LH-Flug ZRH-MUC wurde in der Nacht vor dem Flug storniert. Kurz darauf erhielt ich eine Umbuchung auf ZRH-VCE-MUC. Aus verschiedenen Gründen passte mir diese Verbindung nicht. Frühere Flugalternativen waren nicht buchbar. Ich hatte zu dem Zeitpunkt nicht daran gedacht, die LH schriftlich aufzufordern, mich auf die SBB umzubuchen, und hatte mir dann selbst eine Fahrkarte der SBB gekauft und bin vom Flughafen Zürich mit der Schweizer Bahn zum Münchener Hauptbahnhof gefahren.

Die Kosten dieser Ersatzbeförderung habe ich eingericht, was von LH mit den üblichen nichtssagenden Gründen abgelehnt wurde.

Auch auf das Schreiben von @kexbox wurde von LH nicht reagiert. Nach Klageerhebung erfolgte direkt die Zahlung der Kosten für das SBB-Bahnticket. Hier hat auch LH selbst sich nicht auf die Position zurückgezogen, dass sie mit der Umbuchung der frühestmöglich verfügbaren Flugverbindung ihrer Verpflichtung aus EU261 nachgekommen wären, bzw. dass ich diese ja nicht zurückgewiesen bzw. die Ersatzbeförderung mit der Bahn nicht eingefordert hätte.
 
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