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Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings möglich, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet werden kann. Eine derartige Vorwegnahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es für den ASt. schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Über diese besondere Dringlichkeit hinaus müssen überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeben sein. Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Kann man hier schon auch verargumentieren.Ich bin nicht der Zivilrechtler, aber wie ist das mit der Vorwegnahme der Hauptsache?
V.A. gehe ich aber davon aus, dass eine LH im Falle einer eV auch mal intensiver nach dem Koffer schaut, als dass sie irgendwelche Inder für sie kommunizieren lässt.