Klage gegen Lufthansa: Erstattung von Ticketpreis

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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.419
2.010
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Gratulaton Kexbox - so was nenne ich Zivilcourage:resp:
 
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unblack

UA-VollHONk.
02.08.2009
5.050
9
LEB/ERF
Auch von mir durchaus Respekt für's Durchziehen dieser Klage, aber Zivilcourage ist dann bitte doch was anderes.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
"Daumen hoch" auch von mir! Um Deinen Erfolg etwas weiter zu streuen, schick das Urteil doch mal an die Redaktion der RRa. Für den Spruch eines hochbelasteten Amtsgerichts enthält es ja durchaus Lesenswertes.
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
42
Singapur
Das meine ich nicht, in dem Urteil ging es ja um frei abfliegbare Tarife, also z.b. 3. leg als erstes und dann mit dem 1. leg weiter.
Mir gehts mehr um den Fall: das erstes Leg nicht, dann aber in der Reihenfolge wie gebucht.
Im Extremfall:1. leg nicht, leg zwei ja, leg drei nicht, leg 4 ja.
Wie bei einem 6 Gänge Menü da kann ich auch das eine oder andere Gericht weglassen.

Das Weglassen ist in der Tat nicht geklaert. Mit der Reaktion, Tickets mit frei vertauschbaren Segmenten zu verkaufen, hat LH nur eine Rauchbombe geworfen.

1. Segment auslassen und dann das 2. fliegen wollen, fuehrt immer noch zu (ungerechtfertigtem) denied boarding.
 

unblack

UA-VollHONk.
02.08.2009
5.050
9
LEB/ERF
David gegen Goliath

Hat nichts mit Zivilcourage zu tun, da hast Du die Geschichte grundlegend missverstanden.


Und das ist es alles nicht. Das hier ist ein gewagter Streit um Vertragsrecht und Lücken in AGB zwischen rechtlich versierten Menschen. Der Nutzen für die Allgemeinheit wird gering sein, weil diese Lücken stopfbar sind. Mal davon abgesehen, dass ich dem Kläger "unterstelle" dass er einfach sein Geld wiederhaben wollte und dass er hier kein Grundsatzurteil erstreiten wollte.
Trotzdem Hut ab, dass überhaupt durchzuziehen.
 

unblack

UA-VollHONk.
02.08.2009
5.050
9
LEB/ERF
Ich habe mir heute morgen ausnahmsweise mal keine Gedanken gemacht, ob "das" gerade ne Konjunktion oder ein Pronomen ist. Ja, in dem Fall wäre "das" richtig. Und nun back to topic, bevor es wieder mit der Schreibweise von Cent losgeht.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Erst einmal ein grosses Lob an kexbox, den Luftbeförderungsvertrag mit seinem divers gestreuten "Kleingedruckten" auf seine rechtlichen Basics herunterzubrechen und an den werkvertraglichen Regelungen des BGB zu messen. Auf den Gedanken aus § 649 S. 2 BGB muss man im Tagesgeschäft erst kommen und dann auch konsequent mit juristischer Denke durchziehen! Aus Dir wird noch mal was... :)

Die Urteilsbegründung selbst halte ich auf höherem amtsgerichtlichen Niveau. Das ist zum einen natürlich der ersichtlich interessierten Richterin selbst zu verdanken (Kommentarliteraturzitate!), aber auch der Prozessführung durch kexbox, der mit seinen Schriftsätzen die Entscheidungsargumentation für den Richtertisch deutlich aufgewiesen hat. Dass das Urteil nicht zur AGB-Wirksamkeit/Unwirksamkeit von "Tarifregelungen" Stellung nimmt ist zwar rechtstheoretisch bedauerlich, im Einzelfall aber rechtlich rechtlich zutreffend schlank gehandhabt: Wenn das gesamte "Kleingedruckte" schon gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist, kommt es auf dessen Inhalt überhaupt nicht an.

@kexbox: denkst Du in Sachen Veröffentlichung neben der RRa auch an NJW-RR und VuR? Mehrfachveröffentlichungen machen durchaus Sinn, weil nicht jeder die RRa liest und der Entscheidungsinhalt durchaus das rechtliche Potential für eine breite Streuung hat.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Ein sehr anders gelagerter Fall, aber der BGH hat hier die Klausel in den AGB über die Verbindlichkeit des Namens in der Buchung grundsätzlich anerkannt, im konkreten Fall lautete die Klausel:

"Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."

Fundstelle:
Bundesgerichtshof
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.542
3.714
Düsseldorf
www.drboese.de
Das hätte LH nun auch wohl vorgetragen passt aber - und das erkennt das AG Köln richtigerweise - nicht.

BGH sprach von einem Fall, der eher mit der Abtretung vergleichbar ist: Person X soll einseitig bestimmen können, wer fliegt. Eine solche Abtretung wäre wohl ohne größere Probleme wirksam ausschließbar ( § 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung - dejure.org)

Der hier diskutierte Fall sprach aber davon, dass der Passagier sagt: Ich kann nicht fliegen, hätte hier aber einen Ersatzpassagier für euch, den ihr mitnehmen könnt.

Trotzdem interessantes Urteil!
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Hihihi, man glaubt es kaum.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts [sei d]ie Eingabe "noch unbekannt" [...] nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen.

Den Standesbeamten möchte ich sehen, der das einträgt, und das Gericht, das der Klage der Eltern stattgibt, ebenfalls. "Hallo, ich bin noch unbekannt."
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Hihihi, man glaubt es kaum.

Den Standesbeamten möchte ich sehen, der das einträgt, und das Gericht, das der Klage der Eltern stattgibt, ebenfalls. "Hallo, ich bin noch unbekannt."

Ich finde, der BGH hat hier ausgesprochen schlau gehandelt und entsprechendem künftigem Missbrauch des Urteils vorgebeugt.

Andernfalls hätten sicher alle Maximierer aus dem VFT denselben Sachverhalt mal ausprobiert und nur anstatt „noch unbekannt“ dann „Meine Freundin“, „Irgend Jemand“ oder „Netter Mitflieger“ in der Buchung angegeben und dann hinterher geklagt, diese Person mitnehmen zu müssen.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.978
16.226
Noch besser: "noch unbekannt noch unbekannt".

Aber der Klaeger hat doch auch ein Ei am Wandern: "Hmm, irgendeine Alte werde ich bis dahin schon in der Disse aufgabeln, die mit mir nach Zuehpern duest."

"Hergabe fuer Hingabe" heisst das wohl im Erbrecht.
 
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F

feb

Guest
Hihihi, man glaubt es kaum.

Den Standesbeamten möchte ich sehen, der das einträgt, und das Gericht, das der Klage der Eltern stattgibt, ebenfalls. "Hallo, ich bin noch unbekannt."

Ich teile dein Unverständnis. Der BGH privilegiert damit Anbieter, die für Ihre Geschäftsabwicklung (nur) Computer einsetzen. Denn ein PC mag "noch unbekannt" als Vorname/ Nachname akzeptieren, der Empfängerhorizont des BGB stellt aber auf eine natürliche Person als Empfänger ab. Diese kann sicher erkennen, dass weder "noch unbekannt", noch etwa "Milchkuh Elsa" ein realer Pax ist.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Ich teile dein Unverständnis. Der BGH privilegiert damit Anbieter, die für Ihre Geschäftsabwicklung (nur) Computer einsetzen. Denn ein PC mag "noch unbekannt" als Vorname/ Nachname akzeptieren, der Empfängerhorizont des BGB stellt aber auf eine natürliche Person als Empfänger ab. Diese kann sicher erkennen, dass weder "noch unbekannt", noch etwa "Milchkuh Elsa" ein realer Pax ist.
Nee, der BGH priviligiert ehrlich miteinander umgehende Geschäftspartner und nicht irgenwelche Taschenspielertricks mit Falscheingaben im Namensfeld.
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Der BGH privilegiert damit Anbieter, die für Ihre Geschäftsabwicklung (nur) Computer einsetzen. Denn ein PC mag "noch unbekannt" als Vorname/ Nachname akzeptieren, der Empfängerhorizont des BGB stellt aber auf eine natürliche Person als Empfänger ab. Diese kann sicher erkennen, dass weder "noch unbekannt", noch etwa "Milchkuh Elsa" ein realer Pax ist.

Ein Computer wird von einem Menschen programmiert und eine Software wird von einem Unternehmen eingesetzt, um die Abwicklung effizienter zu gestalten. Ich mache ja keine Geschäfte mit der Software und diese ist auch kein Erfüllungsgehilfe. Es ist zudem sehr einfach, Eingaben wie "noch unbekannt" zu blockieren...
 
F

feb

Guest
Nee, der BGH priviligiert ehrlich miteinander umgehende Geschäftspartner und nicht irgenwelche Taschenspielertricks mit Falscheingaben im Namensfeld.

Falsch verstanden oder unklar von mir argumentiert: Ich habe nicht das Prozessergebnis beanstandet, sondern nur die Argumentation des BGH, derzufolge

"...nach Auffassung des Berufungsgerichts [sei d]ie Eingabe "noch unbekannt" [...] nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont als Namensangabe zu verstehen".

Konkret: "Noch unbekannt" ist keine Namensangabe.
 
F

feb

Guest
Ein Computer wird von einem Menschen programmiert und eine Software wird von einem Unternehmen eingesetzt, um die Abwicklung effizienter zu gestalten. Ich mache ja keine Geschäfte mit der Software und diese ist auch kein Erfüllungsgehilfe. (...)

Völlig richtig. Ich habe wohl in meinem Post #91 nicht deutlich gemacht, dass das Prozessergebnis gut akzeptabel und nur die Argumentation des BGH, "noch unbekannt" sei vom Empfängerhorizont eine Namensangabe, schräg ist. Juristische Feinheiten ....
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
48
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Gerichte und Computer...

Allerdings musste ich heute lernen, das Ärzte es mit Computern offenbar auch nicht so haben. Jedenfalls durfte ich einem Gutachten über die Schuldfähgkeit des Angeklagten, Jahrgang 1967, lesen, dass er in seiner JUGEND bereits mit Computern in Berührung kam, er diese seinerzeit aber nicht "für Facebook oder andere Chaträume", sondern nur zum Spielen nutzte. Hört, hört!

Bin noch nicht durch mit dem Gutachten, warte aber auf die Feststellung, dass er während seiner gesamten Kindheit kein Handy besaß.
 
Zuletzt bearbeitet:

Swissairasia

Erfahrenes Mitglied
09.11.2011
1.072
785
ZUG / CH
flightdiary.net
hat nichts direkt mit diesem Fall zu tun, aber am 15. Oktober ist eine jurisitsche Abhandlung über Cross Ticketing, cross border selling und hidden city ticketing bei Flugreisen in einem Jura-Portal in der Schweiz erschienen. Es geht dabei genau um die Frage, ob man bei einem Flug IST-ZRH-ORD auch nur das 2. Leg abfliegen darf. Ich darf den Artikel wohl nicht so öffentlich posten, aber ist durchwegs sehr interessant. Wenn jemand Interesse am Artikel hat, einfach eine PN an mich.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Um der Würde unseres obersten Zivilgerichts willen: Es war das Berufungsgericht (also das LG Dresden), das seine Kinder "noch unbekannt" nennen möchte. Der BGH hat ausweislich der Pressemitteilung das einzig Richtige entschieden: "noch unbekannt" ist kein Name, und ohne namentlich benannten Passagier gibt es keinen Luftbeförderungsvertrag.
 
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F

feb

Guest
Der BGH hat ausweislich der Pressemitteilung das einzig Richtige entschieden: "noch unbekannt" ist kein Name, und ohne namentlich benannten Passagier gibt es keinen Luftbeförderungsvertrag.

Yep :eek:

Ich halte jetzt den Mund und warte den Volltext der Entscheidung ab.