KLM zahlt SÖP-Schlichtungseinigung nicht

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Outdoorradio

Neues Mitglied
18.01.2022
23
7
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Hallo zusammen, ich habe nun endlich von der SÖP eine Zusage bekommen für eine Teil-Entschädigung meines KLM-Fluges von Anfang 2022. Eingereicht hatte ich bei der SÖP folgendes:

"Ich habe einen Flug von Mexiko-Stadt (MEX) nach München (MUC) mit Zwischenstopp in Amsterdam (AMS) gebucht. Der Flug ab MEX hatte Verspätung und ich habe dadurch meinen Anschlussflug AMS-MUC verpasst. Ohne Probleme wurde ich auf AMS-Zürich (ZRH)-MUC umgebucht. Meine Ankunft in München war dann um 20:20 Uhr, statt planmäßig um 17:00 Uhr.

KLM/Air France lehnt eine Entschädigung strikt ab und gibt als Grund Probleme mit der Flugsicherung (ATC) und am Flughafen an. Es gab jedoch keine Unwetter, das Wetter war normal und andere Flugzeuge sind zu dieser Zeit planmäßig gestartet. Das Flugzeug kam bereits verspätet aus Amsterdam an. KLM hat nie bewiesen, dass die Verspätung nicht in ihrer Verantwortung lag – die ATC-Ausrede erscheint mir sehr einfach. Mir wurde lediglich ein Voucher über 55 € angeboten, was im Vergleich zum Ticketpreis und der Länge des Fluges lächerlich ist.

Ich bitte Sie um eine Schlichtung, um diesen Fall noch zu einem positiven Abschluss für mich als Reisenden zu bringen. Leider liegt mir die Bordkarte für den Flug MEX-AMS-MUC nicht vor, nur die für den Hinflug MUC-CDG-CUN. Im Anhang finden Sie die Buchungsreferenz und Ticketnummer, mit denen unser Flug zugeordnet werden kann."



Nun kam vor 2 Wochen die Zusage, dass anstatt den geforderten 2x600€ letztendlich 480€ gezahlt werden.
Ja, nicht der volle Betrag aber besser 480€ als etwas, das ich schon fast vergessen hab.


Die SÖP schrieb in ihrer Feststellung:

"Zugunsten der Beschwerdegegnerin haben wir mehrere Aspekte berücksichtigt. Ein pauschaler Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (VO) könnte durch einen Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein. Hierfür müsste die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu vermeiden. Außergewöhnliche Umstände bestehen, wenn das Ereignis aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil des normalen Geschäftsbetriebs des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht kontrolliert werden kann (EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, 22.12.2008, C‐549/07). Auch Störungen, die bei vorangegangenen Flügen desselben Flugzeugs am selben Tag auftreten, sind zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 VO und EuGH, Rs. LE gg. Transportes Aéreos Portugueses SA, 11.06.2020, C‐74/19, BGH, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

Laut der Beschwerdegegnerin war die Verspätung auf Restriktionen der Flugsicherung beim unmittelbaren Vorflug zurückzuführen. Da der Flugbetrieb regulär durch die Flugsicherung koordiniert wird, sind Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen zu befolgen, wodurch verursachte Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen können (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Unklar bleibt jedoch, wie sich eine relativ geringe Abflugverspätung von nur zwei Minuten beim Vorflug zu einer Verspätung des betroffenen Fluges KL 686 von über einer Stunde ausweitete. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin, die im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast trägt, mehr Informationen vorlegen müssen. Eine Flugdatenrecherche ergab, dass der Vorflug KLM 685 mit einer Verspätung von zwei Minuten startete und 37 Minuten später als geplant landete.

In einem Parallelverfahren gab die Beschwerdegegnerin an, dass eine Schließung der Start- und Landebahn zur Verspätung geführt habe. Solche Sperrungen beruhen in der Regel auf Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen, denen Folge zu leisten ist. Verzögerungen dieser Art können dem Einflussbereich der Fluggesellschaft entzogen sein (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Aus der Flugdokumentation lassen sich jedoch keine weiteren Details entnehmen. Eine Flugdatenabfrage durch die Schlichtungsstelle ergab, dass am Flughafen Mexiko-Stadt während des relevanten Zeitraums eine Vielzahl von Flügen verspätet oder umgeleitet wurde."



Die Deadline der SÖP lief am 6.9 aus, die 2. Frist nun morgen am 24.9.
Welche Schritte kann ich unternehmen, falls da wirklich nichts mehr kommt?
Ich hab noch nie jemanden verklagt, kenne mich aufgrund meines Alters mit dem ganzen nicht so wirklich aus und weiß nicht, was da an Kosten auf mich zukommen kann, falls das nach hinten losgeht.
Zum einen heißt es, dass sich Gerichte oft an der SÖP orientieren, zum anderen aber dass die SÖP eben nicht bindend ist - eine Zahlungsaufforderung kann die Airline in dem Fall ja dann getrost ignorieren?
Ich habe hier noch die beiden gefunden, weiß aber nicht ob das mir noch helfen würde?

- https://www.bundesjustizamt.de/DE/T...ungsstellen/Luftverkehr/Luftverkehr_node.html
- Der Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde informieren:
Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Brüssel
Telefax: +32 2 299 1015
E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int

Was wäre euer Vorschlag?
Viele Grüße
Daniel
 

fvpfn1

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06.02.2016
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Alfalfa

Erfahrenes Mitglied
23.01.2022
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Hallo zusammen, ich habe nun endlich von der SÖP eine Zusage bekommen für eine Teil-Entschädigung meines KLM-Fluges von Anfang 2022. Eingereicht hatte ich bei der SÖP folgendes:

"Ich habe einen Flug von Mexiko-Stadt (MEX) nach München (MUC) mit Zwischenstopp in Amsterdam (AMS) gebucht. Der Flug ab MEX hatte Verspätung und ich habe dadurch meinen Anschlussflug AMS-MUC verpasst. Ohne Probleme wurde ich auf AMS-Zürich (ZRH)-MUC umgebucht. Meine Ankunft in München war dann um 20:20 Uhr, statt planmäßig um 17:00 Uhr.

KLM/Air France lehnt eine Entschädigung strikt ab und gibt als Grund Probleme mit der Flugsicherung (ATC) und am Flughafen an. Es gab jedoch keine Unwetter, das Wetter war normal und andere Flugzeuge sind zu dieser Zeit planmäßig gestartet. Das Flugzeug kam bereits verspätet aus Amsterdam an. KLM hat nie bewiesen, dass die Verspätung nicht in ihrer Verantwortung lag – die ATC-Ausrede erscheint mir sehr einfach. Mir wurde lediglich ein Voucher über 55 € angeboten, was im Vergleich zum Ticketpreis und der Länge des Fluges lächerlich ist.

Ich bitte Sie um eine Schlichtung, um diesen Fall noch zu einem positiven Abschluss für mich als Reisenden zu bringen. Leider liegt mir die Bordkarte für den Flug MEX-AMS-MUC nicht vor, nur die für den Hinflug MUC-CDG-CUN. Im Anhang finden Sie die Buchungsreferenz und Ticketnummer, mit denen unser Flug zugeordnet werden kann."



Nun kam vor 2 Wochen die Zusage, dass anstatt den geforderten 2x600€ letztendlich 480€ gezahlt werden.
Ja, nicht der volle Betrag aber besser 480€ als etwas, das ich schon fast vergessen hab.


Die SÖP schrieb in ihrer Feststellung:

"Zugunsten der Beschwerdegegnerin haben wir mehrere Aspekte berücksichtigt. Ein pauschaler Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (VO) könnte durch einen Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein. Hierfür müsste die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu vermeiden. Außergewöhnliche Umstände bestehen, wenn das Ereignis aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil des normalen Geschäftsbetriebs des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht kontrolliert werden kann (EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, 22.12.2008, C‐549/07). Auch Störungen, die bei vorangegangenen Flügen desselben Flugzeugs am selben Tag auftreten, sind zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 VO und EuGH, Rs. LE gg. Transportes Aéreos Portugueses SA, 11.06.2020, C‐74/19, BGH, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

Laut der Beschwerdegegnerin war die Verspätung auf Restriktionen der Flugsicherung beim unmittelbaren Vorflug zurückzuführen. Da der Flugbetrieb regulär durch die Flugsicherung koordiniert wird, sind Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen zu befolgen, wodurch verursachte Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen können (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Unklar bleibt jedoch, wie sich eine relativ geringe Abflugverspätung von nur zwei Minuten beim Vorflug zu einer Verspätung des betroffenen Fluges KL 686 von über einer Stunde ausweitete. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin, die im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast trägt, mehr Informationen vorlegen müssen. Eine Flugdatenrecherche ergab, dass der Vorflug KLM 685 mit einer Verspätung von zwei Minuten startete und 37 Minuten später als geplant landete.

In einem Parallelverfahren gab die Beschwerdegegnerin an, dass eine Schließung der Start- und Landebahn zur Verspätung geführt habe. Solche Sperrungen beruhen in der Regel auf Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen, denen Folge zu leisten ist. Verzögerungen dieser Art können dem Einflussbereich der Fluggesellschaft entzogen sein (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Aus der Flugdokumentation lassen sich jedoch keine weiteren Details entnehmen. Eine Flugdatenabfrage durch die Schlichtungsstelle ergab, dass am Flughafen Mexiko-Stadt während des relevanten Zeitraums eine Vielzahl von Flügen verspätet oder umgeleitet wurde."



Die Deadline der SÖP lief am 6.9 aus, die 2. Frist nun morgen am 24.9.
Welche Schritte kann ich unternehmen, falls da wirklich nichts mehr kommt?
Ich hab noch nie jemanden verklagt, kenne mich aufgrund meines Alters mit dem ganzen nicht so wirklich aus und weiß nicht, was da an Kosten auf mich zukommen kann, falls das nach hinten losgeht.
Zum einen heißt es, dass sich Gerichte oft an der SÖP orientieren, zum anderen aber dass die SÖP eben nicht bindend ist - eine Zahlungsaufforderung kann die Airline in dem Fall ja dann getrost ignorieren?
Ich habe hier noch die beiden gefunden, weiß aber nicht ob das mir noch helfen würde?

- https://www.bundesjustizamt.de/DE/T...ungsstellen/Luftverkehr/Luftverkehr_node.html
- Der Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde informieren:
Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission
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Daniel
Bei der SÖP schheint vieles lange zu dauern. Wie lange war der Fall bei der SÖP, also wann hast du ihn eingereicht und wann kam die Antwort?
 

Outdoorradio

Neues Mitglied
18.01.2022
23
7
Ah okay, alles klar mache ich heute mal. Ja das Verfahren ging seit DEZ '23. Zusage auf die Zahlung von meiner Seite kam direkt nach Eingang der SÖP Mail. Auch die zweite Frist von der SÖP wurde zeitlich schnell kommuniziert und meine Bankdaten haben Sie schon. Deswegen denke ich nicht, dass es an der SÖP liegt.?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.138
2.499
Nun kam vor 2 Wochen die Zusage, dass anstatt den geforderten 2x600€ letztendlich 480€ gezahlt werden.
Dieser Satz ist wohl etwas ungenau formuliert?

Denn in einem Schlichtungsverfahren gibt es nicht einfach eine Zusage das etwas gezahlt werden soll, sondern es braucht ein formales Angebot von der einen Partei und die ausdrückliche Zustimmung der anderen, damit die EInigung auch zu stande kommt.

Daher war es wirklich ein Angebot zur Streitbeilegung von KLM oder war es die Offerte der Schlichtungsstelle als Angebot an beide Seiten?

Dem ersten ersten Anschein nach könnte es wahrscheinlicher letzteres sein, dann ist noch gar keine Einigung zustande gekommen, sondern es wird auf die Reaktion von KLM und natürlich auch deiner gewartet, das könnte auch die Verzögerung erklären.

Von daher nochmal prüfen um was es sich genau handelt, sollte es wirklich eine Einigung gegeben haben ist die Sache einfach KLM direkt anschreiben, und zur Zahlung mit Fristsetzung auffordern und sonst die Einleitung der Vollstreckung androhen, denn solcher Schlichtungsvertrag stellt einen vollstreckbaren Titel dar, aus der die Vollstreckung erfolgen kann.
 

Outdoorradio

Neues Mitglied
18.01.2022
23
7
Sorry, dumm geschrieben. Ich bin bis gestern tatsächlich davon ausgegangen dass das Angebot von KLM schon von der Airline vorab geprüft ist und zugestimmt wurde. Ich hatte auf jeden Fall bereits direkt nach Eingang zugestimmt.
Heißt in dem Fall also, dass KLM noch keine Antwort über die Schlichtung vorgelegt hat.
Nachdem das heute ausläuft, wird da wahrscheinlich dann auch nichts mehr kommen oder?
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.503
9.533
HAM
Sorry, dumm geschrieben. Ich bin bis gestern tatsächlich davon ausgegangen dass das Angebot von KLM schon von der Airline vorab geprüft ist und zugestimmt wurde. Ich hatte auf jeden Fall bereits direkt nach Eingang zugestimmt.
Heißt in dem Fall also, dass KLM noch keine Antwort über die Schlichtung vorgelegt hat.
Nachdem das heute ausläuft, wird da wahrscheinlich dann auch nichts mehr kommen oder?
Woher kommt das 480 Euro Angebot? War das der Vorschlag der SÖP? Oder der Vorschlag von KLM?

Dein Satz: " dass das Angebot von KLM schon von der Airline vorab geprüft ist und zugestimmt wurde." ist in sich widersprüchlich.
 

Outdoorradio

Neues Mitglied
18.01.2022
23
7
480€ wurde von der SÖP vorgeschlagen, woraufhin ich zugestimmt hatte und jetzt auf KLM warte. Ich bin eben davon ausgegangen, dass wenn die SÖP das vorschlägt, die Airline damit einverstanden ist. Hab jetzt wieder was gelernt. :)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.138
2.499
Nachdem das heute ausläuft, wird da wahrscheinlich dann auch nichts mehr kommen oder?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antwort etwas dauert aber ja es wird wohl eine Ablehnung kommen.

Woher kommt das 480 Euro Angebot? War das der Vorschlag der SÖP? Oder der Vorschlag von KLM?
Das wurde doch in der letzten Nachricht erklärt, die 480 Euro sind der Schlichtungsvorschlag der nun an beide Seiten ging.
 
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chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.503
9.533
HAM
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antwort etwas dauert aber ja es wird wohl eine Ablehnung kommen.


Das wurde doch in der letzten Nachricht erklärt, die 480 Euro sind der Schlichtungsvorschlag der nun an beide Seiten ging.

Dann ist das Vorgehen ja klar: Einklagen. Beweislast der Ursache trägt KLM. Meine Erfahrung mit KL/AF: Zahlen in der Regel nach Klageeingang, oder Versäumnisurteil ergeht.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.138
2.499
Meine Erfahrung mit KL/AF: Zahlen in der Regel nach Klageeingang, oder Versäumnisurteil ergeht.
Jein, die fechten ein Ding auch durchaus mal ein Ding bis zum BGH durch, von daher drauf zu setzen durch Aufgabe der Gegenpartei automatisch zu gewinnen kann funktionieren muss aber nicht.

Aber ja wenn das Schlichtungsverfahren scheitert, dann gibt es nur noch zwei Optionen, den Rechtsweg mit allen Vorteilen und dem Kostenrisiko, alternativ wäre wohl, wenn schon 480 Euro akzeptiert worden wären ein Dienstleister eine Option deren Angebot dürfte in einem ähnlichen Bereich liegen.

Das mit der Beweislast, ist übrigens etwas zu überzogen formuliert, denn die grundsätzliche Beweislast obliegt der Klagepartei, aber hier sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt den Fall prüfen, denn so eindeutig scheint der Fall nicht zu sein, auch wenn die aktuelle BGH Entscheidung hilfreich sein könnte, da man bei Verspätung des Vorflugs nicht genügen Puffer eingeplant hatte.

Wer den Rechtsstreit scheut der nicht unbedingt so ganz klar sein muss könnte daher wirklich ein Dienstleister eine Option sein.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.503
9.533
HAM
Jein, die fechten ein Ding auch durchaus mal ein Ding bis zum BGH durch, von daher drauf zu setzen durch Aufgabe der Gegenpartei automatisch zu gewinnen kann funktionieren muss aber nicht.

Aber ja wenn das Schlichtungsverfahren scheitert, dann gibt es nur noch zwei Optionen, den Rechtsweg mit allen Vorteilen und dem Kostenrisiko, alternativ wäre wohl, wenn schon 480 Euro akzeptiert worden wären ein Dienstleister eine Option deren Angebot dürfte in einem ähnlichen Bereich liegen.

Das mit der Beweislast, ist übrigens etwas zu überzogen formuliert, denn die grundsätzliche Beweislast obliegt der Klagepartei, aber hier sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt den Fall prüfen, denn so eindeutig scheint der Fall nicht zu sein, auch wenn die aktuelle BGH Entscheidung hilfreich sein könnte, da man bei Verspätung des Vorflugs nicht genügen Puffer eingeplant hatte.

Wer den Rechtsstreit scheut der nicht unbedingt so ganz klar sein muss könnte daher wirklich ein Dienstleister eine Option sein.

Die Beweislast bezogen auf die Befreiung der Zahlungspflicht durch Außergewöhnliche Umstände und die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen alles getan hat, um die Verspätung zu vermeiden - im o.a. Fall geht es um eine Abflugverspätung von 2 Minuten in AMS auf dem Hinflug - hier wäre schon die Frage, ob dieses kombiniert mit einer Ankunftsverspätung von 37 Minuten in eine Abflugverspätung von 92 Minuten mündete. Selbst wenn hier u.a. der Bodendienstleister oder andere Gründe von KLM herangezogen werden sollten, so darf davon ausgegangen werden, dass u.a. nach neuerlicher Rechtsprechung Az. X ZR 146/23 hier KLM in der Verantwortung war.

Ich hatte in den vergangen Jahren um die 27 Verfahren in Sachen Fluggastrechte - in der Regel am AG/LG Hamburg. in 5 davon waren KL/AF Anspruchsgegner - und wie schon geschrieben, wurde zwei Mal nach Eingang der Klage gezahlt (kurzfristige Annulierung), und drei Mal durch Versäumnisurteil. (1 Verspätung von 17 Stunden, 2 Verspätung von >4 Stunden auf Kont Strecken). Bemerkenswert ist, dass KL/AF genauso wie TP es in keinem Fall ohne Klage gezahlt hat - obwohl seit 7 Jahren KL Platinum.

Allerdings - sofern 480 Angeboten, würde ich die nehmen. Ggf. ist durch einen Voucher noch mehr rauszuholen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.138
2.499
Die Beweislast bezogen auf die Befreiung der Zahlungspflicht durch Außergewöhnliche Umstände und die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen alles getan hat,
Das stimmt natürlich, denn diese Informationen liegen ja nur dem Gegner vor bzw. man muss es eben durch §421 ZPO lösen.

Aber um den Fall genau beurteilen zu können, kennen wir die Details des Falls zu wenig, aber ja wie schon angedeutet, kann sich das neue BGH Urteil positiv auswirken, weil eben der einfache Verweis auf einen üblichen Vorgang/Dienstleister nicht mehr reicht, ob das hier der Fall ist kann aber zumindest aktuell nicht beurteilt werden.

Daher eben einen fachkundigen Anwalt die Sache prüfen lassen ist sicher eine gute Idee.

Bemerkenswert ist, dass KL/AF genauso wie TP es in keinem Fall ohne Klage gezahlt hat
Interessant, ich komme zu einem anderen Ergebnis 2024, drei Fälle alle durch Gutschein mit einer Bearbeitungszeit zwischen 6 und etwa 21 geölst einmal 500 für die Mittelstrecke und zwei Mal 800 für Langstrecke, 2023 vier Fälle auch alle mit 800 Euro Gutscheinen beglichen, dort gab es aber allerdings doch einen Fall mit dem ich fast keine Einigung erreicht hätte, KLM Flug hatte Verspätung der Anschluss auf Delta weg nächster DL Flug hätte knapp 3h45 Min später ankommen sollen, aber durch deren Verspätung dann über 4 Stunden Verspätung, KLM wollte nicht zahlen weil auch Delta ja eine Verantwort hätte.

Aber nachdem ich denen das Urteil des AG Nürtingen aus 2016 geschickt hatte, wo Airberlin ebenfalls nicht zahlen wollte weil Insel Air die Verspätung über vier Stunden gehoben hat, ging dann doch schnell das Angebot für den Gutschein ein.

Hast du versucht bei der Forderung klar zu machen, dass du statt einer Zahlung in Euro auch einen Gutschein akzeptierst? das gebe ich immer mit an.
 
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jaykayham

Erfahrenes Mitglied
14.08.2012
1.665
1.203
Willkommen bei KLM... (n)(n)
Frage mich warum KLM überhaupt noch Mitglied bei der SÖP ist. Auch meine SÖP-Fälle wurden positiv bewertet und KLM zur Zahlung "angeregt" - worauf KLM den Schlichtungsvorschlag einfach nicht angenommen hat.
 
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ViajeroBln

Reguläres Mitglied
13.03.2022
62
60
Berlin
Sorry, dumm geschrieben. Ich bin bis gestern tatsächlich davon ausgegangen dass das Angebot von KLM schon von der Airline vorab geprüft ist und zugestimmt wurde. Ich hatte auf jeden Fall bereits direkt nach Eingang zugestimmt.
Heißt in dem Fall also, dass KLM noch keine Antwort über die Schlichtung vorgelegt hat.
Nachdem das heute ausläuft, wird da wahrscheinlich dann auch nichts mehr kommen oder?
Ob die KLM auf den Vergleichsvorschlag der SÖP eingeht weißt Du, wenn Dir das die SÖP schreibt. Umgekehrt genauso. Das Ergebnis kannst Du dann bewerten und ggf. für Dich entscheiden, ob Du Klage erheben willst. Da die Mühlen der SÖP langsam mahlen, gibts keinen Grund, aufgeregt vor dem Bildschirm zu sitzen.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.127
Bemerkenswert ist, dass KL/AF genauso wie TP es in keinem Fall ohne Klage gezahlt hat

Interessant, ich komme zu einem anderen Ergebnis

+1, bisher alles ohne Klage gezahlt (Gutschein)

In einer Sache von Anfang 2024 sind an sich noch 125 EUR als Gutschein offen: (250 * 0,5 + 100 Bonus für Gutschein) = 225 EUR erhalten gegenüber (250 + 100 Bonus für Gutschein) = 350 EUR. Will ich jetzt nicht unbedingt zum Gericht bringen, weil es dabei um das noch wenig durchdrungene Thema "Verfrühung" geht.
 

WeisseBank

Erfahrenes Mitglied
02.08.2018
1.326
839
War zwar nicht KLM sondern Eurowings, die haben der Schlichtung nach mehreren Kontaktversuchen der SÖP nicht zugestimmt. Die Forderung wurde dann gerichtlich durchgesetzt und von Eurowings vollumfänglich anerkannt.

Da der Ursprungsflug mit Deutschlandbezug ist, würde ich hier die Füße still halten und im Ablehnungsfall von KLM stattdessen Kontakt mit einem Fachanwalt aufnehmen.
 
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