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Hallo zusammen, ich habe nun endlich von der SÖP eine Zusage bekommen für eine Teil-Entschädigung meines KLM-Fluges von Anfang 2022. Eingereicht hatte ich bei der SÖP folgendes:
"Ich habe einen Flug von Mexiko-Stadt (MEX) nach München (MUC) mit Zwischenstopp in Amsterdam (AMS) gebucht. Der Flug ab MEX hatte Verspätung und ich habe dadurch meinen Anschlussflug AMS-MUC verpasst. Ohne Probleme wurde ich auf AMS-Zürich (ZRH)-MUC umgebucht. Meine Ankunft in München war dann um 20:20 Uhr, statt planmäßig um 17:00 Uhr.
KLM/Air France lehnt eine Entschädigung strikt ab und gibt als Grund Probleme mit der Flugsicherung (ATC) und am Flughafen an. Es gab jedoch keine Unwetter, das Wetter war normal und andere Flugzeuge sind zu dieser Zeit planmäßig gestartet. Das Flugzeug kam bereits verspätet aus Amsterdam an. KLM hat nie bewiesen, dass die Verspätung nicht in ihrer Verantwortung lag – die ATC-Ausrede erscheint mir sehr einfach. Mir wurde lediglich ein Voucher über 55 € angeboten, was im Vergleich zum Ticketpreis und der Länge des Fluges lächerlich ist.
Ich bitte Sie um eine Schlichtung, um diesen Fall noch zu einem positiven Abschluss für mich als Reisenden zu bringen. Leider liegt mir die Bordkarte für den Flug MEX-AMS-MUC nicht vor, nur die für den Hinflug MUC-CDG-CUN. Im Anhang finden Sie die Buchungsreferenz und Ticketnummer, mit denen unser Flug zugeordnet werden kann."
Nun kam vor 2 Wochen die Zusage, dass anstatt den geforderten 2x600€ letztendlich 480€ gezahlt werden.
Ja, nicht der volle Betrag aber besser 480€ als etwas, das ich schon fast vergessen hab.
Die SÖP schrieb in ihrer Feststellung:
"Zugunsten der Beschwerdegegnerin haben wir mehrere Aspekte berücksichtigt. Ein pauschaler Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (VO) könnte durch einen Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein. Hierfür müsste die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu vermeiden. Außergewöhnliche Umstände bestehen, wenn das Ereignis aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil des normalen Geschäftsbetriebs des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht kontrolliert werden kann (EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, 22.12.2008, C‐549/07). Auch Störungen, die bei vorangegangenen Flügen desselben Flugzeugs am selben Tag auftreten, sind zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 VO und EuGH, Rs. LE gg. Transportes Aéreos Portugueses SA, 11.06.2020, C‐74/19, BGH, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).
Laut der Beschwerdegegnerin war die Verspätung auf Restriktionen der Flugsicherung beim unmittelbaren Vorflug zurückzuführen. Da der Flugbetrieb regulär durch die Flugsicherung koordiniert wird, sind Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen zu befolgen, wodurch verursachte Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen können (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Unklar bleibt jedoch, wie sich eine relativ geringe Abflugverspätung von nur zwei Minuten beim Vorflug zu einer Verspätung des betroffenen Fluges KL 686 von über einer Stunde ausweitete. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin, die im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast trägt, mehr Informationen vorlegen müssen. Eine Flugdatenrecherche ergab, dass der Vorflug KLM 685 mit einer Verspätung von zwei Minuten startete und 37 Minuten später als geplant landete.
In einem Parallelverfahren gab die Beschwerdegegnerin an, dass eine Schließung der Start- und Landebahn zur Verspätung geführt habe. Solche Sperrungen beruhen in der Regel auf Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen, denen Folge zu leisten ist. Verzögerungen dieser Art können dem Einflussbereich der Fluggesellschaft entzogen sein (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Aus der Flugdokumentation lassen sich jedoch keine weiteren Details entnehmen. Eine Flugdatenabfrage durch die Schlichtungsstelle ergab, dass am Flughafen Mexiko-Stadt während des relevanten Zeitraums eine Vielzahl von Flügen verspätet oder umgeleitet wurde."
Die Deadline der SÖP lief am 6.9 aus, die 2. Frist nun morgen am 24.9.
Welche Schritte kann ich unternehmen, falls da wirklich nichts mehr kommt?
Ich hab noch nie jemanden verklagt, kenne mich aufgrund meines Alters mit dem ganzen nicht so wirklich aus und weiß nicht, was da an Kosten auf mich zukommen kann, falls das nach hinten losgeht.
Zum einen heißt es, dass sich Gerichte oft an der SÖP orientieren, zum anderen aber dass die SÖP eben nicht bindend ist - eine Zahlungsaufforderung kann die Airline in dem Fall ja dann getrost ignorieren?
Ich habe hier noch die beiden gefunden, weiß aber nicht ob das mir noch helfen würde?
- https://www.bundesjustizamt.de/DE/T...ungsstellen/Luftverkehr/Luftverkehr_node.html
- Der Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde informieren:
Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Brüssel
Telefax: +32 2 299 1015
E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int
Was wäre euer Vorschlag?
Viele Grüße
Daniel
"Ich habe einen Flug von Mexiko-Stadt (MEX) nach München (MUC) mit Zwischenstopp in Amsterdam (AMS) gebucht. Der Flug ab MEX hatte Verspätung und ich habe dadurch meinen Anschlussflug AMS-MUC verpasst. Ohne Probleme wurde ich auf AMS-Zürich (ZRH)-MUC umgebucht. Meine Ankunft in München war dann um 20:20 Uhr, statt planmäßig um 17:00 Uhr.
KLM/Air France lehnt eine Entschädigung strikt ab und gibt als Grund Probleme mit der Flugsicherung (ATC) und am Flughafen an. Es gab jedoch keine Unwetter, das Wetter war normal und andere Flugzeuge sind zu dieser Zeit planmäßig gestartet. Das Flugzeug kam bereits verspätet aus Amsterdam an. KLM hat nie bewiesen, dass die Verspätung nicht in ihrer Verantwortung lag – die ATC-Ausrede erscheint mir sehr einfach. Mir wurde lediglich ein Voucher über 55 € angeboten, was im Vergleich zum Ticketpreis und der Länge des Fluges lächerlich ist.
Ich bitte Sie um eine Schlichtung, um diesen Fall noch zu einem positiven Abschluss für mich als Reisenden zu bringen. Leider liegt mir die Bordkarte für den Flug MEX-AMS-MUC nicht vor, nur die für den Hinflug MUC-CDG-CUN. Im Anhang finden Sie die Buchungsreferenz und Ticketnummer, mit denen unser Flug zugeordnet werden kann."
Nun kam vor 2 Wochen die Zusage, dass anstatt den geforderten 2x600€ letztendlich 480€ gezahlt werden.
Ja, nicht der volle Betrag aber besser 480€ als etwas, das ich schon fast vergessen hab.
Die SÖP schrieb in ihrer Feststellung:
"Zugunsten der Beschwerdegegnerin haben wir mehrere Aspekte berücksichtigt. Ein pauschaler Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (VO) könnte durch einen Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein. Hierfür müsste die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu vermeiden. Außergewöhnliche Umstände bestehen, wenn das Ereignis aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil des normalen Geschäftsbetriebs des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht kontrolliert werden kann (EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, 22.12.2008, C‐549/07). Auch Störungen, die bei vorangegangenen Flügen desselben Flugzeugs am selben Tag auftreten, sind zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 VO und EuGH, Rs. LE gg. Transportes Aéreos Portugueses SA, 11.06.2020, C‐74/19, BGH, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).
Laut der Beschwerdegegnerin war die Verspätung auf Restriktionen der Flugsicherung beim unmittelbaren Vorflug zurückzuführen. Da der Flugbetrieb regulär durch die Flugsicherung koordiniert wird, sind Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen zu befolgen, wodurch verursachte Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen können (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Unklar bleibt jedoch, wie sich eine relativ geringe Abflugverspätung von nur zwei Minuten beim Vorflug zu einer Verspätung des betroffenen Fluges KL 686 von über einer Stunde ausweitete. Hierzu hätte die Beschwerdegegnerin, die im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast trägt, mehr Informationen vorlegen müssen. Eine Flugdatenrecherche ergab, dass der Vorflug KLM 685 mit einer Verspätung von zwei Minuten startete und 37 Minuten später als geplant landete.
In einem Parallelverfahren gab die Beschwerdegegnerin an, dass eine Schließung der Start- und Landebahn zur Verspätung geführt habe. Solche Sperrungen beruhen in der Regel auf Anordnungen der Flugsicherung, des Flughafenbetreibers oder staatlicher Stellen, denen Folge zu leisten ist. Verzögerungen dieser Art können dem Einflussbereich der Fluggesellschaft entzogen sein (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12). Aus der Flugdokumentation lassen sich jedoch keine weiteren Details entnehmen. Eine Flugdatenabfrage durch die Schlichtungsstelle ergab, dass am Flughafen Mexiko-Stadt während des relevanten Zeitraums eine Vielzahl von Flügen verspätet oder umgeleitet wurde."
Die Deadline der SÖP lief am 6.9 aus, die 2. Frist nun morgen am 24.9.
Welche Schritte kann ich unternehmen, falls da wirklich nichts mehr kommt?
Ich hab noch nie jemanden verklagt, kenne mich aufgrund meines Alters mit dem ganzen nicht so wirklich aus und weiß nicht, was da an Kosten auf mich zukommen kann, falls das nach hinten losgeht.
Zum einen heißt es, dass sich Gerichte oft an der SÖP orientieren, zum anderen aber dass die SÖP eben nicht bindend ist - eine Zahlungsaufforderung kann die Airline in dem Fall ja dann getrost ignorieren?
Ich habe hier noch die beiden gefunden, weiß aber nicht ob das mir noch helfen würde?
- https://www.bundesjustizamt.de/DE/T...ungsstellen/Luftverkehr/Luftverkehr_node.html
- Der Fluggast kann auch die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission über den Fortgang der Beschwerde informieren:
Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission
Rue de la Loi/Wetstraat 200
1049 Brüssel
Telefax: +32 2 299 1015
E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int
Was wäre euer Vorschlag?
Viele Grüße
Daniel