War gerade bei Marktkauf und habe einen Einkauf für 12 Euro mit der Barclaycard-Visa bezahlt. Die Kassiererin wollte dann meinen Ausweis wegen einer angeblichen Abweichung bei der Unterschrift sehen. Habe dann gesagt, dass ich das albern fände, aber hab ihr den Ausweis dann gezeigt. Irgendwo wirds trotzdem lächerlich.
Mal ne blöde Frage: Woraus soll sich eigentlich die
Pflicht des Kunden ergeben, sich an irgendeiner Stelle des
Zahlvorganges auszuweisen? Wenn ich mir z.B. die Kreditkartenbedingungen meiner Bank - die DKB - ansehe (
http://dok.dkb.de/pdf/kk_visa_mc.pdf), steht davon nichts - oder bin ich blind (durchaus möglich)? Einschlägig dürften die Nrn. 3 (Abwicklung des Zahlungsvorgangs) und 5 (Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers) sein.
In Nr. 1 ist das Ausweispapier ausdrücklick genannt, wenn ich Geld an einem Schalter abheben will:
Mit der von der Deutschen Kreditbank AG (nachfolgend „DKB AG“) ausgegebenen Mastercard/Visa Karte (nachfolgend „Kreditkarte“) kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen eines Bargeldservices an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers – Bargeld beziehen.
Irgendwelche "Scheme"-Rules oder sonstiges, die man allenfalls als Profi auf den Seiten von Mastercard oder VISA findet, können wohl kaum dafür herhalten, denn sie dürften weder Vertragsbestandteil zwischen Kunde und Bank noch Kunde und Händler werden. Die einzigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mir an Kassen direkt aufgefallen sind, betrafen die Modalitäten bei Nutzung von ELV.
Wenn man sich dann noch vor Augen hält, dass es keine Mitführungspflicht des Personalausweises gibt, Kunden auch ausländische oder gar keine Ausweise besitzen, hat ein Anspruch auf Vorlage des Ausweises auch keinen Sinn.
§ 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Frage ist zwar vielleicht ein wenig theoretisch, schließlich besteht allermeist kein Kontrahierungszwang und der Kauf kommt im Zweifel dann einfach nicht zustande, aber dennoch..