der Kläger zu 2) mit seiner Kreditkarte zahlen wollen. Essei ihm ein Kartenlesegerät ausgehändigt worden, in das er seine Karte eingesteckt und verdeckt seine PIN eingegeben habe. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass die PIN nicht funktioniert habe, habe der Kläger erneut zwei bis drei Mal die PIN eingegeben, ohne dass die Mitarbeiterin des Lokals die Eingabe hätte beobachten können. Nach jeder PIN-Eingabe sei die Mitarbeiterin des Lokals aus dem Sichtfeld des Klägers gegangen und nach kurzer Zeit zurückgekehrt und habe jeweils erklärt, dass die PIN nach wie vor nicht funktioniere.*
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Aber unabhängig von den möglichen systembedingten Ursachen für die Notwendigkeit einer zweiten Verwendung der Karte und einer weiteren Eingabe der PIN ist es dem Karteninhaber jedoch zur Pflicht zu machen, dass er vor erneuter Benutzung der Karte und erneuter Eingabe der PIN - selbst wenn diese äußerst sorgfältig unter Verdecken der Hand durchgeführt wird - von dem Verwender des elektronischen Zahlungssystems nach einem abgebrochenen Vorgang die Aushändigung eines Beleges über den Abbruch der Transaktion verlangt. Denn nur in diesem Fall kann der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Beleg über den Abbruch erbringt Beweis für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers. Der Verzicht auf die Produktion eines derartigen Transaktionsabbruchbeleges muss als grob fahrlässig gewertet werden, da bei seriösen Händlern ein derartiger Beleg grundsätzlich sofort produziert und ohne Notwendigkeit einer eigenen Nachfrage seitens des Kunden übergeben wird. Wenn das Verlangen auf Aushändigung eines derartigen Beleges zurückgewiesen wird – mit welcher Begründung auch immer –, so ist ein Missbrauchsverdacht begründet