Tatsächlich hatte ich mich auch (sehr) gewundert... ( Ob dat sone gute Idee is´) , nachdem ich dann den Faktor "Politik" mit einbezojgen habe, hat es gepasst.
So verspätete Antwort. Ich musste mich erst einmal durch die Kommentierung zum VStGB wühlen, war wenig ergiebig wir zu erwarten war.
Mich hat das Vorpreschen des GBA aus folgendem Grund interessiert. Beim Angriff auf das iranische Konsulat in Damaskus im April 2024 wurde ja unter anderem gesagt, keine Rechtfertigung, weil eine zu große örtliche Entfernung zum bewaffneten Konflikt. Wenn man die Entscheidung des GBA, die des polnischen Richters und die Entscheidung des BGH auf dieses Argument durchsucht, wird man da nichts finden. Danach wären Kriegsverbrechen auch in Drittstaaten außerhalb des eigentlichen Konfliktgebies möglich. Im Sinne des Erfinders war das sicher nicht. Aber anderseits werden Konflikte ja gerade durch Drohnen immer weiter lokal ausgebreitet.
Die Komplexität wurde von BGH nicht erkannt.
The events that are rapidly unfolding in the Middle East lately are a cause of grave concern in an increasingly violent and volatile world. On April 1, an Israeli airstrike on the Iranian consulate in Damascus killed a senior commander of the Iranian Revolutionary Guard Corps, as well as several...
www.ejiltalk.org
Zwar macht sich der BGH Gedanken zur örtlichen Zuständigkeit, aber auf eine saubere Konfliktdarstellung verzichtet. Andererseits gibt er mit seinem obiter dictum eine Bedienungsanleitung fürs OLG was die Kriterien für die Bejahung eines Kriegsverbrechens wären. Kurz gesagt: internationaler bewaffneter Konflikt, kein Kombattant, kein legitimes Angriffsziel.
Dagegen der polnische Richter: legitimes Angriffsziel, keine Auslieferung. Der Beschuldigte, der von Polen nicht überstellt wurde, war nun allerdings blöd genug, sich heute in Kroatien schnappen zu lassen. Mal sehen, wie es die Kroaten sehen und ob eine Auslieferung erfolgt. Zwei wohl gesonnene Richter trifft man aber wahrscheinlich nicht im Leben.
Das Du dir immer die Mühe machst. ( Danke)
Gerne.
@juliuscaesar und ich hatten uns zu dieser Frage ausgetauscht. Und mich interessiert die Frage, welche Konsequenzen für andere Konflikte aus der Rechtsprechung abzuleiten sind.
Die Kommentierung zum VStGB ist an den spannenden Stellen dünn.
Im Hinblick auf den Angriff von Leipzig: Geschützt ist das Eigentum, ob andere Rechtsgüter betroffen sind, lässt die Kommentierung offen. Ein Taterfolg muss nicht eintreten. Damit kommt der GBA aus § 11 VStGB nicht mehr raus (falls es zu einer Verhaftung kommt).
Ich hatte kurz über Art. 51 UN Charta nachgedacht und auch schon was dazu geschrieben.
Aber da das derzeit auch wild diskutiert wird Stichwort Erheblichkeitsschwelle und ich tatsächlich so meine Gedankengänge bezüglich der "Fehlfunktion" des Sprengsatzes habe... bin ich zu dem Ergebnis gekommen, das so ziemlich genau das was da passiert ist eben nicht in das dem Artikel zu Grunde liegende Schema passt. Wenn s nicht so Kacke wäre, wäre es echt bewundernswert.
Erheblichkeitsschwelle bezüglich des Angriffs in Leipzig wahrscheinlich nicht erreicht. Aber Art. 51 UNCHR im Hinblick auf die Ukraine seit 2022 (eigentlich seit 2014). Wenn man hier vor vier Jahren konsequent reagiert hätte, wäre das Ganze nicht so eskaliert. Dass man die unheilige Drohnenallianz aus Russland und Iran zu lange gewähren lassen hat, habe ich ja bereits an anderer Stelle geschrieben.
Julius und ich saßen im November mit zwei Freundinnen in Ivano-Frankivsk und wurden darauf hingewiesen, wie die Drohnen die Kriegsführung geändert haben und seit Herbst gibt es noch einmal eine weitere beunruhigende Entwicklung. Einen Angriff habe ich ja im März live miterlebt.
Den hatte ich noch nicht geteilt:
Zwei Beinahe-Katastrophen und viel Glück.
Gestern lief ein interessanter Beitrag bei Frontal21:
Noch läuft die Suche nach den Tätern und möglichen Drahtziehern. Doch wie lassen sich Flughäfen vor solchen Drohnenangriffen schützen?
www.zdf.de