LG Köln: Lufthansa darf für Umbuchung nach Annullierung keine Zuzahlung verlangen

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denkigroove

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
7.648
7.310
SNA
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Sicher, dass dabei auch keine Tarifdifferenz bezahlt werden muss? Ich würde eher erwarten, dass LH nur die Umbuchungsgebühr erlässt. Wenn dann bei einem K-Ticket auf einmal nur noch H verfügbar ist...Anmerkung: Ich rede dabei nur von nicht annullierten Flügen.
Würde das bedeuten, dass wenn ich jetzt den billigen P-Tarif ab ARN buche könnte ich umbuchen solange P verfügbar ist?
 

DominiqueV

Aktives Mitglied
27.07.2017
122
184
Folgende Rückmeldung soeben von Swiss erhalten. Flug war ursprünglich am 27 Mai und wurde von LX annuliert.

Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich Ihrer Buchung mit der Nummer XXXX. Wir möchten uns für die späte Rückmeldung entschuldigen.

Eine kostenlose Umbuchung wär nur möglich wenn wir Sie auf den nächsten verfügbaren Lufthansagruppenflug nach dem geplantem Flugdatum buchen, ansonsten gilt die Sonderregel wie hier unten angeboten. Sie können auch eine Rückerstattung für die annulierten Flüge beantragen und dann neu buchen.



Wenn Sie Ihre gebuchten Flüge nicht antreten können, erlaubt es die neue SWISS Kulanzregelung, Ihr Ticket zu behalten, ohne sich zunächst auf ein neues Flugdatum festlegen zu müssen. Hierbei werden die Flüge der bestehenden Buchungen zunächst gestrichen, Ticket und Ticketwert bleiben aber bestehen und können auf ein neues Abflugdatum umgebucht werden. Kunden können auch auf eine andere Destination umbuchen.



SWISS hat folgende drei Optionen:



Option 1:



Die Umbuchung muss bis spätestens 31. August 2020 telefonisch oder über unsere Sozialen Netzwerken erfolgen.



SWISS bietet ihren Kunden auf jede Umbuchung EUR 50/CHF 50/USD 50 Discount an. Umbuchungsgebühren entstehen natürlich weiterhin nicht, egal welcher Tarif gebucht wurde. Sollte der umgebuchte Tarif aufgrund einer Änderung beispielsweise der Destination (Umbuchung von Kurz- auf Langstrecke), Wechsel der Reiseklasse oder ähnlichem teurer sein, kann trotz des Discounts eine Aufzahlung erforderlich werden.



Diese Regelung gilt für Tickets, die bis einschliesslich 15. Mai 2020 gebucht wurden und ein neues bestätigtes Reisedatum bis einschliesslich 31. December 2020 haben.



Option 2:



Die Umbuchung muss bis spätestens 31. Januar 2021 telefonisch oder über unsere Sozialen Netzwerken erfolgen.



Umbuchungsgebühren entstehen weiterhin nicht, egal welcher Tarif gebucht wurde. Sollte der umgebuchte Tarif aufgrund einer Änderung beispielsweise der Destination (Umbuchung von Kurz- auf Langstrecke), Wechsel der Reiseklasse oder ähnlichem teurer sein, kann eine Aufzahlung erforderlich werden. Kein Discount wird angeboten. Kein No-Show erlaubt.



Diese Regelung gilt für Tickets, die bis einschliesslich 15. Mai 2020 gebucht wurden und ein neues bestätigtes Reisedatum bis einschliesslich 31. December 2021 haben.

Muss wohl oder übel somit stornieren, da ein Aufpreis von 5500(!) CHF pro Person verlangt wird.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Würde das bedeuten, dass wenn ich jetzt den billigen P-Tarif ab ARN buche könnte ich umbuchen solange P verfügbar ist?

Ich verstehe es so, dass P an deinem neuen Flugdatum eventuell teuerer sein könnte und du damit einen Aufpreis zahlen musst. LH sichert dir ja nur deinen Ticketpreis. Was darüber hinausgeht an jenem Flugdatum müsste man aufzahlen.

Z.B. P "Special" --> 1300 €
P --> normal 2000 €.

Daher hoffe ich noch, dass mein Flug (August 20) nach PEK ab VIE noch anuliert wird.

Oder bin ich da auf einem falschen Weg ?
 

matmas

Erfahrenes Mitglied
28.07.2013
423
617
GVA
annullierter Flug = ohne Umbuchungsgebühr & ohne Tarifdifferenz

nicht annullierter Flug = ohne Umbuchungsgebühr & mit Tarifdifferenz

interessanterweise hat SWISS den Reglement-Text nun angepasst (https://www.swiss.com/ch/DE/verschiedenes/faq-rebooking-coronavirus): Während die LH von einer Umbuchung auf einen alternativen Flug in derselben Beförderungsklasse (Economy Light/Classic/Flex, Business Saver/Flex) spricht, setzt die LX (zumindest offiziell) dieselbe Buchungsklasse voraus (K, L, T, S, P, A…).

Lufthansa:
Falls Ihr Flug annulliert wird, bleibt Ihr Lufthansa-Ticket weiterhin gültig und kann zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden. Dabei ist die Umbuchung in der gleichen Beförderungsklasse und zum gleichen Ziel generell kostenfrei. Wenn Sie in den kommenden Tagen fliegen müssen, kontaktieren Sie uns bitte, um Ihr Ticket umzubuchen. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeiten aufgrund der aktuellen Situation durch den Sonderflugplan eingeschränkt sind. […]
1. Sie können kostenfrei auf einen alternativen Flug zum gleichen Ziel und in der gleichen Beförderungsklasse umbuchen.
2.Ihr Ticket behält weiterhin seinen Wert und Sie können dieses für einen Reisebeginn bis 31.12.2021 nutzen. Für die Nutzung dieser Option melden Sie sich bitte bis spätestens 31.01.2021. Beförderungsklasse und Reiseziel sind dabei veränderbar. Bitte beachten Sie, dass es dabei eventuell zu Aufzahlungen kommen kann, wenn z. B. eine höhere Beförderungsklasse gewählt wird.

SWISS:
Falls Ihr Flug annulliert wird, bleibt Ihr SWISS-Ticket weiterhin gültig und kann zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden. Dabei ist die Umbuchung in der gleichen Buchungsklasse und zum gleichen Ziel generell kostenfrei. Wenn Sie in den kommenden Tagen fliegen müssen, kontaktieren Sie uns bitte, um Ihr Ticket umzubuchen. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeiten aufgrund der aktuellen Situation durch den Sonderflugplan eingeschränkt sind. […]
1. Sie können kostenfrei auf einen alternativen Flug zum gleichen Ziel und in der gleichen Buchungsklasse umbuchen.
2. Generell behält Ihr Ticket weiterhin seinen Wert und Sie können dieses für eine neue Reise mit Reisebeginn bis 31.12.2021 nutzen. Für die Nutzung dieser Option melden Sie sich bitte bis spätestens 31.01.2021. Buchungsklasse und Reiseziel sind veränderbar. Sollte der umgebuchte Tarif aufgrund einer Änderung beispielsweise der Destination (Umbuchung von Kurz- auf Langstrecke), Wechsel der Reiseklasse oder ähnlichem, teurer sein, kann eine Aufzahlung erforderlich werden.

Zwei Interpretationsmöglichkeiten (m.M.n.):

1) Es wird (bei LX) an der Polizze gearbeitet, (weil es zu viele Umbuchungen in die höheren/teureren Buchungsklassen gibt bzw. von einigen versucht wird, diese etwa meilentechnisch "auszunutzen", anstatt eine vergleichbare Verbindung in der ursprünglichen Buchungsklasse zu nehmen).


2) Die Regeln sind gleich wie bei der LH, aber die LX will (durch einen nicht regelkonformen Text) auf ihrer Webseite vermeiden, dass die Kunden überhaupt mit dem Gedanken spielen, auf eine höhere Buchungsklasse umzubuchen und sich teu(re)re (
Mileage Run-)Routings auszusuchen.


Was meint ihr?

P.S./Ergänzung: Bei Austrian wird die Möglichkeit der kostenlosen Umbuchung nicht mal erwähnt, sondern nur von der Tarifdifferenz gesprochen. So viel zum Thema Einheitlichkeit (oder Professionalität) innerhalb der LH-Gruppe.

Austrian:
Wenn Sie eine Buchung haben, können Sie dieses Ticket behalten, ohne sich zunächst auf ein neues Flugdatum festlegen zu müssen. Dies gilt sowohl bei bereits stornierten also auch noch aufrechten Flügen. Ticket und Ticketwert bleiben bestehen. Tickets von stornierten Flügen werden automatisch ruhend gestellt.[…]Generell gilt für Tickets, die bis einschließlich 30. Juni 2020 gebucht wurden oder noch werden und ein bestätigtes Reisedatum bis einschließlich 30. April 2021 haben:
- Bis zum 31. Jänner 2021 können die Tickets auf ein neues Abflugdatum bis einschließlich 31. Dezember 2021 umgebucht werden. Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen das Reiseziel verändert werden. […]
- Umbuchungsgebühren entstehen nicht, egal welcher Tarif gebucht wurde. Sollte der umgebuchte Tarif aufgrund einer Änderung der Destination, Wechsel der Reiseklasse oder ähnlichem, teurer sein, kann eine Aufzahlung erforderlich werden.
- Bei gestrichenen Flügen kann die Umbuchung auch nach dem ursprünglichen Flug erfolgen. Bei aufrechten Verbindungen müssen Passagiere die Änderungen vor dem eigentlichen Reisedatum bekanntgeben.
 
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CGNFlyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2012
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Folgende Rückmeldung soeben von Swiss erhalten. Flug war ursprünglich am 27 Mai und wurde von LX annuliert.



Muss wohl oder übel somit stornieren, da ein Aufpreis von 5500(!) CHF pro Person verlangt wird.
Wenn dein Flug von Swiss annulliert wurde dann müsstest du gemäß dem Urteil aber eigentlich ohne Aufzahlung auf deine Wunschdaten umgebucht werden. Ich würde die nochmal telefonisch kontaktieren und auf kostenloser Umbuchung bestehen.
 
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Pehabal

Erfahrenes Mitglied
10.07.2010
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Basel
Wenn dein Flug von Swiss annulliert wurde dann müsstest du gemäß dem Urteil aber eigentlich ohne Aufzahlung auf deine Wunschdaten umgebucht werden. Ich würde die nochmal telefonisch kontaktieren und auf kostenloser Umbuchung bestehen.

So ist es. Ab sofort bucht Swiss bei annullierten Flügen ohne Tarifdifferenz um. Ich hatte in den letzten Wochen diverse Telefonate mit Swiss. Jedes Mal sollte ich eine Tarifdifferenz bezahlen. Heute Nachmittag konnte ich ohne Aufpreis umbuchen.
 
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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
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P.S./Ergänzung: Bei Austrian wird die Möglichkeit der kostenlosen Umbuchung nicht mal erwähnt, sondern nur von der Tarifdifferenz gesprochen. So viel zum Thema Einheitlichkeit (oder Professionalität) innerhalb der LH-Gruppe.

Austrian ist auch nicht verklagt, da gibt es (noch) keinen Grund, wie die Mutter zu agieren. Swiss auch nicht, insofern hast Du schon recht, dass es ein bisschen drunter und drüber geht. Ich hätte ja eher erwartet dass Lufthansa nur dort reagiert, wo es zwingend erforderlich ist.
 
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negros

Erfahrenes Mitglied
30.06.2014
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Das ist nur bei anulierten Flügen ganz sicher der Fall dank @Kexbox.

Flüge im August werden in der Regel teurer sein als im November. Du wirst eine Aufzahlung machen müssen, wahrscheinlich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man so den verkehrsreichen "Spitzenmonat" August 21 liegen lässt. Sonst würde ja jeder auf die Idee kommen, und auf Dezember/Weihnachten oder August umbuchen lassen.


Aber die neue SWISS-Regelung sagt doch etwas ganz anders:

Neu haben Sie die Möglichkeit, Ihre Reise auch in die zweite Jahreshälfte 2021 zu verschieben, wenn Sie Ihr Ticket bis am 30. Juni 2020 gebucht haben und Ihnen ein bestätigtes Reisedatum bis einschliesslich 30. April 2021 vorliegt. Unabhängig von der Tarifstruktur können Sie einmalig gebührenfrei für dieselbe Strecke und Reiseklasse umbuchen. Das neue Reisedatum muss dabei lediglich vor dem 31. Dezember 2021 liegen.
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
4.336
4.679
FRA
Also, welche Strecken sind denn bei Swiss so günstig, dass dann eine Umbuchung in die Ferien lohnt?

Edit: Also auf der Website liest sich das noch so:

Ich habe eine Buchung (gebucht zwischen dem 16. Mai und 30. Juni) – ich möchte meine Reise verschieben
Für Tickets, die zwischen 16. Mai und 30. Juni 2020 gebucht wurden gilt:

Ihr Flug ist annulliert
Sie haben folgende Möglichkeiten: Sie können kostenlos auf einen alternativen Flug zum gleichen Ziel und in der gleichen Buchungsklasse umbuchen. Ihr Ticket behält weiterhin seinen Wert und Sie können dieses für einen Reisebeginn bis 31.12.2021 nutzen. Für die Nutzung dieser Option melden Sie sich bitte bis spätestens 31.01.2021. Buchungsklasse und Reiseziel sind dabei veränderbar. Bitte beachten Sie, dass es dabei eventuell zu Aufzahlungen kommen kann. Beispielsweise wenn Sie eine höhere Buchungsklasse wählen.

Ihr Flug ist nicht annulliert
Bei Buchungen bis zum 30. Juni 2020 verzichten wir auf die Umbuchungsgebühren für alle neu gebuchten Flüge weltweit und bieten eine einmalige kostenlose Umbuchung an - unabhängig von den Bedingungen des ursprünglich gekauften Tarifs.Der neue Reisebeginn muss dabei bis 31. Dezember 2021 liegen. Die Umbuchung muss vor dem ursprünglich geplanten Reisedatum erfolgen. Wenn der ursprüngliche Tarif nicht mehr verfügbar ist, muss die entsprechende Differenz bezahlt werden.

https://www.swiss.com/ch/DE/verschiedenes/faq-rebooking-coronavirus
 
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matmas

Erfahrenes Mitglied
28.07.2013
423
617
GVA
Austrian ist auch nicht verklagt, da gibt es (noch) keinen Grund, wie die Mutter zu agieren. Swiss auch nicht, insofern hast Du schon recht, dass es ein bisschen drunter und drüber geht. Ich hätte ja eher erwartet dass Lufthansa nur dort reagiert, wo es zwingend erforderlich ist.
Natürlich hast du Recht, aber wenn man so etwas liest:
Die Lufthansa Group Airlines Lufthansa, SWISS, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti kommen ihren Kunden bei Umbuchungen noch stärker entgegen. Wer in den nächsten Wochen einen Flug bucht, kann dies unbesorgt tun. Fluggäste, die ihr Reisedatum ändern möchten, können einmalig eine gebührenfreie Umbuchung für dieselbe Strecke und dieselbe Reiseklasse vornehmen.
(offizielle Presseaussendung, LH Newsroom; https://newsroom.lufthansagroup.com...itraum/s/004c9cc6-627d-42f7-9ae5-9f4198b5adc3)

bzw.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus offeriert SWISS verschiedene Spezialregeln für Umbuchungen und Annullierungen. Diese Spezialregeln gelten für die gesamte Lufthansa Group (SWISS, Lufthansa, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Eurowings).
(aktualisierte SWISS-Seite; https://www.swiss.com/ch/DE/verschiedenes/faq-rebooking-coronavirus)

wird einem (Sprachwissenschafter - wie mir) schlecht, wie inkonsequent man im Wording sein kann...
 

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
Muss wohl oder übel somit stornieren, da ein Aufpreis von 5500(!) CHF pro Person verlangt wird.

Ein heisser Anwärter auf den Gag des Monats Mai 2020.
:resp:

Da gab's doch mal eine Fernsehsendung vor roundabout 25 Jahren, wo sie immer über die Telekom hergezogen haben. Wie hiess das denn noch? Vergessen.

Jedenfalls steht LX denen in nichts mehr nach....
:)
 

FCL

Erfahrenes Mitglied
02.04.2020
3.842
3.474
Und sollte eine erneute Umbuchung notwendig werden – weil es
noch länger dauert, oder wieder von vorn los geht – dann denke
ich mal es wird wieder kostenlos sein. Bis halt einige Airlines am
Ende aufgeben müssen... :-/
 

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
Muss wohl oder übel somit stornieren, da ein Aufpreis von 5500(!) CHF pro Person verlangt wird.

So langsam baut sich bei mir ein Hals auf wegen der Swiss-Bande.
Die zahlen ihren Kurzarbeit-Leuten trotzdem 100% Lohn, wollen aber Geld vom Staat und wir sollen auf unser Geld von annulierten Flügen warten???

Ernsthaft???

Wenn das hier irgendjedmand von der Swiss liest: Ihr seid ein Drecksladen!!

:censored:
 
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schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
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Die VZen haben aber auch selbst eine gute Pressearbeit.

Na, vorliegend anscheinend aber nicht. Bis heute früh habe ich nur auf einem anderen Blog einen Verweis auf das Urteil gefunden. Selbst ein Journalist von sz.de, dem ich einen link zu Dir geschickt hatte und der selbst betroffen ist, hat dazu bislang keinen Artikel geschrieben.

Interessant finde ich auch, dass LH anscheinend auf Rechtsmittel verzichtet, das hatte ich gar nicht erwartet - klare Rechtslage hin oder her.
 
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Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Na, vorliegend anscheinend aber nicht. Bis heute früh habe ich nur auf einem anderen Blog einen Verweis auf das Urteil gefunden. Selbst ein Journalist von sz.de, dem ich einen link zu Dir geschickt hatte und der selbst betroffen ist, hat dazu bislang keinen Artikel geschrieben. (...)

Wie ich aus sachverständigen Kreisen höre, hat auch die Fachpresse (national / international) für die Bereiche

Travel Leisure
Business Travel
kein Newsletter / Newsblog

dieses Thema bislang "deutlich / massiv" aufgegriffen.

Es wird hochspannend zu sehen sein, wie überhaupt mit den bereits durchgeführten Umbuchungen mit geleisteter Aufzahlung umgegangen werden wird.

Im Übrigen scheint auch die Reisebüro Information seitens der Airline zu diesem Thema nicht sehr "deutlich".
 

FLYGVA

"Ich muss meinen Status verteidigen!"
09.03.2009
1.829
171
DUS
www.hotels-and-travel.de
Ich gebe zu, das UWG nicht gerade zu meinen (juristischen) Stärken gehört. Aber die Hauptsache im UWG Verfahren muss doch binnen 6 Monaten anhängig gemacht werden, sonst verfällt der Anspruch aus der eV. Und die LH hat doch (theoretisch) die Möglichkeit, den Vollzug aus der eV auszusetzen, m.E. gilt doch §925 ZPO iVm §936 ZPO auch im UWG Verfahren?

Das heißt, so ganz ausgestanden ist das noch nicht?
 
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DirtyDancer

Erfahrenes Mitglied
26.01.2014
455
25
STR
Ich habe soeben vier gecancelte EW-Flüge über die EW-Hotline auf neue Termine umgebucht, jeweils 5 € Aufschlag berappen müssen. Der wird jetzt zurückgefordert, wenn's keine Rückzahlung oder keine Antwort innerhalb drei Wochen gibt, darf sich @kexbox darum kümmern.
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.438
207
Ich habe soeben vier gecancelte EW-Flüge über die EW-Hotline auf neue Termine umgebucht, jeweils 5 € Aufschlag berappen müssen. Der wird jetzt zurückgefordert, wenn's keine Rückzahlung oder keine Antwort innerhalb drei Wochen gibt, darf sich @kexbox darum kümmern.

Anwalts Liebling...;)
 

The Traveller

Reguläres Mitglied
11.04.2012
79
0
Hamm Westf.
Hallo,

ich hatte heute einen kuriosen Vorfall mit Qatar Aiways. Sämtliche Flüge annuliert jetzt im Juni von Qatar Airways.

Habe die Hotline gebeten das Ticket auf nächstes Jahr April kostenlos umzubuchen mit Hinweis auf die EU Verordnung, was auch erst gelang. Buchung auf neue Reisedaten bestätigt, ausgestellte E-Tickets per Email erhalten.

Halbe Stunde später bekam ich einen Anruf aus Doha, es wäre bei der Austellung der Tickets ein Fehler unterlaufen und wir müssten für Reisen nach dem 31.12. auf jeden Fall die Tarifdifferenz zahlen.

Auf meinen Einwand zur VO 261/2004/EG das die Umbuchng kostenlos zu geschehen sei, wurde auch nach Rücksprache mit derm supervisor auf die Tarifdifferenz bestanden.

Ich erwähnte dann zwar noch das ich nun schon ein bestätigtes, umgebuchtes Ticket auf April 2021 habe und ich nicht bereit bin die Tarifdifferenz zu zahlen, es kam aber nur als Aussage, das Ticket wird dann voided wenn die Zuzahlung nicht erfolgt.

Bin gespannt was weiter passiert. Ich werde abwarten.

to be continued.... The Traveller
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.542
3.714
Düsseldorf
www.drboese.de
Anwalts Liebling...;)
Egal ob 50 Cent oder 499,99 €: Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind identisch. Ein 400 € Rechtsstreit über eine falsche Nebenkostenabrechnung ist deutlich schlimmer, da man dann sogar nachdenken muss und selbst das machen manche Rechtsanwälte.
 

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
Bei der LH First Class Hotline ist anscheinend noch nichts bekannt.
Wollten heute 3.600,- Aufzahlung pro Ticket. (Flüge sind annuliert)


die raffen es echt nicht, oder?
Schade.

Also fordern die Kunden das Geld zurück inkl. allfälligen Anwaltsgebühren. So wird das nix, liebe Lufthansa.
Dabei wären so viele Paxe bereit, das Geld bei der LH zu belassen und umzubuchen. Bei fairem Angebot latürnich...