LG Köln: Lufthansa darf für Umbuchung nach Annullierung keine Zuzahlung verlangen

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FCL

Erfahrenes Mitglied
02.04.2020
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浪人
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Buchungsklasse F mit Swiss. Das Risiko, für Kosten Fremdairline aufkommen zu müssen, schien wohl -berechtigt - zu hoch.
Und dazu musstet ihr vor den Kadi?

Mir hat die F-Hotline immer problemlos von LH auf LX und umgekehrt umgebucht, als die LH A388 & B748 nicht mehr / dann wieder flog.

Mit endlos Flexibilität in Sachen Flugzeit, -ziel, und -preis – andere Tage, andere Städte, alles kein Problem, und um ein paar Scheine mehr oder weniger haben wir nie geredet.

Na, egal – jeder Fall ist anders. :)
 
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Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Kannte ich auch nur so. Aber plötzlich häuften sich solche Fälle. Auch stupide Eco-Buchungen innereuropäisch waren Anlass, die Hand aufzuhalten.
 
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15.02.2018
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Quasi das mindeste Mittel, nachdem so ein Passagier von der R line einfach sitzen gelassen wurde.

Okay. Mir ist dennoch nicht ganz klar, wieso das Gericht dann explizit zur Beförderung am 12.11.2021 verurteilt.

Aus deinem Zitat ergibt sich für mich nur, dass die Beförderung nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben / zur Unzeit - gefordert wurde. Davon könnte man bspw. ausgehen, wenn die Beförderung des Pax an einem Datum gewünscht wird, an welchem die Airline weit und breit keinen entsprechenden Flug im Plan stehen hat, während eines generellen oder nächtlichen Flugverbots oder zu irgendwelchen utopischen Zeiten.

Im Urteil finde ich aber nichts, wieso nun ausgerechnet der 12.11. der Tag der Tage sein sollte. Durch den Verzug des Schuldners ergibt sich ja nicht automatisch ein einseitiges Bestimmungsrecht für den Gläubiger. Wenn man irgendwelche Daten aus "den Umständen" entnehmen wollte, dann wäre es doch vielleicht das ursprüngliche Datum + 1 Woche, +1 Monat oder + 1 Jahr (ähnlich OLG Köln - wenn auch hier mit anderer Anspruchsgrundlage), was anderes, also z.B. der 12.11., fällt mir für die Leistungszeit nicht ein.

Zwar ist es so, dass die Fälligkeit besagt, ab wann der Gläubiger fordern darf - also handelt es sich um einen nach hinten offenen Zeitraum. Doch was wäre gewesen, wenn der Schuldner auf die Fristsetzung des Gläubigers im Januar einfach geantwortet hätte: "Super. Sie haben Recht. Sie haben einen Beförderungsanspruch. Dieser ist auch fällig. Wir sind in Verzug. Wir befördern Sie mangels anderer Umstände unter Beachtung einer großzügig gestalteten Vorlaufzeit am 01.03.2021. Den 12.11.2021 können Sie sich in die Haare schmieren, denn nach § 271 I BGB sind wir berechtigt, die Leistung sofort zu bewirken. See you then - take it or leave it. Ihre DLH." ?

Helft mir auf die Sprünge.
 
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