LG Köln: Lufthansa darf für Umbuchung nach Annullierung keine Zuzahlung verlangen

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west-crushing

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03.08.2010
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Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH, wonach Ansprüche der Fluggäste "weit" auszulegen sind?
 
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rcs

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06.03.2009
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Ich bin mal gespannt, wie lange es dauern wird, bis LH nun wieder die Invol-Regeln ändert und man - wie vor Corona - wieder an die Frist von 14 Tagen für die Entscheidung gebunden wird, wenn man keine Tarifneuberechnung in Kauf nehmen will. Und wann LH wieder die Regel einführt, dass eine abweichende Buchungsklasse nur gebucht werden darf, wenn die Termine +/- 7 Tage geschoben werden.

Die große Preisfrage wird sein, ob jeder Passagier zukünftig im Zweifelsfall individuell einen Rechtsstreit führen muss, welche Frist für die Entscheidung als auch welches Zeitfenster in Hinblick auf die Buchungsklassenverfügbarkeit angemessen ist.
 
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ichbinswieder

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18.11.2010
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Zitat von der Newsseite: Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit

Genau das haben letztes Jahr viele versucht und absichtlich Tickets auf Routen gekauft, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Annullierung hatten. Ich spreche die an, die erst kurzfristig gebucht hatten. Danach wurden dann sofort kostenlose Umbuchungen auf zB 1-2 Tage vor Weihnachten verlangt, oder Silvester, oder Ostern 2021 usw. Meist war das alte Ticket außerhalb von Ferien, so billig wie es geht, der neue Termin dann innerhalb von Ferien und zu den teuersten Zeiten.

Die alten Involregeln kommen, aber es dauert noch etwas.
 

Anonyma

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16.05.2011
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Genau das haben letztes Jahr viele versucht und absichtlich Tickets auf Routen gekauft, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Annullierung hatten. Ich spreche die an, die erst kurzfristig gebucht hatten. Danach wurden dann sofort kostenlose Umbuchungen auf zB 1-2 Tage vor Weihnachten verlangt, oder Silvester, oder Ostern 2021 usw. Meist war das alte Ticket außerhalb von Ferien, so billig wie es geht, der neue Termin dann innerhalb von Ferien und zu den teuersten Zeiten.


Teilweise liegt sowas aber schon auch an der Buchungsklassensteuerung. Ich hatte bereits ein paar Fälle, wo die Umbuchung gestrichener Flüge vom Winter auf Pfingsten oder Juli / August in Buchungsklasse C (!) gelandet ist, allen voran bei LX. Hier frage ich mich langsam ernsthaft, ob die bewusst Buchungen verhindern wollen, weil sie noch gar nicht wissen, ob die Flüge stattfinden. Denn ich glaube nicht, dass Kunden für den Europa-Urlaub Monate im Voraus 1.300 Euro für den Flug zahlen….

PS: Und nein, ich habe weder kurzfristig extra billige (widerspricht sich doch eh....) Tickets oder gar Flüge, die ich gar nie antreten wollte, gebucht, noch absichtlich auf teure Daten umgebucht. Sondern nur Flüge, die ich tatsächlich hätte antreten wollen. Aber die verbliebenen Alternativen nach der 5. Umbuchung wegen Flugstreichung/schedule change so schlecht waren und/oder die Reisebeschränkungen so verschärft wurden, dass es keinen Sinn mehr machte. Und auf Strecken, die ich regelmäßig fliege, habe ich dann halt auf andere Daten umgebucht. Anstatt wochen- oder monatelang auf mein Geld zu warten...

Genausowenig habe ich extra nach teuren Daten gesucht (in etlichen Fällen war/ist auch am neuen Datum P verfügbar). Nur sind halt Feiertage und Sommer oft die Daten, wo ich lange im Voraus planen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:

west-crushing

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03.08.2010
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CGN
Auslegung gegen den Wortlaut? Das ist mal innovativ. Die Rosen auf Karl Larenzens Grab haben gerade wieder zu bluehen begonnen - wegen der Rotation.

Meines Erachtens widerspricht die Auslegung, die das OLG Köln jetzt wohl vorgenommen hat, dem Wortlaut der lit. c), die allein auf den Wunsch des Fluggasts abhebt. Im Kern handelt es sich um eine Argumentation mit einer teleologischen Reduktion. Das wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
 
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Anonyma

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16.05.2011
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Meines Erachtens widerspricht die Auslegung, die das OLG Köln jetzt wohl vorgenommen hat, dem Wortlaut der lit. c), die allein auf den Wunsch des Fluggasts abhebt. Im Kern handelt es sich um eine Argumentation mit einer teleologischen Reduktion. Das wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.

Na ja, nur bis es zu einem EuGH-Urteil kommt, vergehen Jahre... Und bis dahin ist die Corona-Krise wohl hoffentlich vorbei und somit die Anzahl an solchen Fällen deutlich geringer bzw. vor allem die Möglichkeit, das bewusst zu "missbrauchen" (absichtlich "Streichkandidaten" buchen) wohl nicht mehr gegeben.

Insofern hat LH wohl Zeit gewonnen, kann jetzt mal die INVOL-Regeln ändern, und bis jemand bis zum EuGH durch ist, hat die Frage an Relevanz verloren.
 

kexbox

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04.02.2010
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Neuss
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Das OLG Köln hat durchaus Wortlautargumente von LH übernehmen können, die das Ergebnis stützen können. Es wurde aber auch ein Vergleich zum nationalen (!) Werkvertrags(!)recht herangezogen. :eek:An der Stelle merkt man dann, dass das Gericht eher wenig mit Fluggastrechten zu tun hat und vielleicht noch kein Feeling dafür hat.

Insofern hat LH wohl Zeit gewonnen, kann jetzt mal die INVOL-Regeln ändern, und bis jemand bis zum EuGH durch ist, hat die Frage an Relevanz verloren.

Dafür hat das Wettbewerbsrecht eine Lösung ;-)
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Meines Erachtens widerspricht die Auslegung, die das OLG Köln jetzt wohl vorgenommen hat, dem Wortlaut der lit. c), die allein auf den Wunsch des Fluggasts abhebt.

Das meinte ich auch, tut mir leid, wenn ich das missverständlich formuliert habe: "Innovativ" finde ich die Vorgehensweise des OLG, die Norm gegen den Wortlaut auszulegen.


Im Kern handelt es sich um eine Argumentation mit einer teleologischen Reduktion. Das wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.

Nicht nur des EuGH. BVerfGE 71, 108: "Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation."
 
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16.05.2011
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Der Punkt ist aber doch auch, dass bei der aktuellen „Zuverlässigkeit“ des Flugplans frühzeitige Umbuchungen sinnlos sind. Ich hatte das im Herbst für Flüge im Januar / Februar anfangs gemacht. Sah insbesondere auf Umsteigeverbindungen so aus, dass ich am Ende manche Tickets 5 mal und mehr umgebucht hatte (Ersatzbeförderung am gleichen Datum), weil jede Woche irgendwo Zeiten geändert oder Flüge gestrichen wurden. Irgendwann habe ich es aufgegeben und gebeten, die Tickets offenzulassen, bis absehbar, was am Ende fliegt…

Oder Tickets, die ich vom März letzten Jahres zunächst auf Mai, dann auf Oktober (da Umbuchung auf Sommer damals noch zu Tarifdifferenz geführt hätte), dann auf Dezember, dann auf Februar, dann auf Mai dieses Jahres umgebucht hatte. Und die jetzt wieder gestrichen sind…

Solange die Flugpläne nicht wieder etwas stabiler werden, führt eine Rückkehr zu strikten INVOL-Umbuchungsregeln (innerhalb von 14 Tagen nach Flugstreichung und nur „Ersatzbeförderung“ im engen Sinne) vor allem zu einer Beschäftigungstherapie für die Callcenter und Reisebüros. Und zu Frust beim Kunden, wenn der schon x-mal umgebuchte Flug wieder gestrichen wird....
 
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wideroe

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13.01.2011
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Das meinte ich auch, tut mir leid, wenn ich das missverständlich formuliert habe: "Innovativ" finde ich die Vorgehensweise des OLG, die Norm gegen den Wortlaut auszulegen.

Nicht nur des EuGH. BVerfGE 71, 108: "Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation."

Ich habe die Entscheidung nicht gelesen, aber kann es sein, dass bei Eurer Diskussion die Methodenfragen Auslegung (teleologische Auslegung) und Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion/Extension) verschwimmen?
 

sweet

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25.02.2014
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Solange die Flugpläne nicht wieder etwas stabiler werden, führt eine Rückkehr zu strikten INVOL-Umbuchungsregeln (innerhalb von 14 Tagen nach Flugstreichung und nur „Ersatzbeförderung“ im engen Sinne) vor allem zu einer Beschäftigungstherapie für die Callcenter und Reisebüros. Und zu Frust beim Kunden, wenn der schon x-mal umgebuchte Flug wieder gestrichen wird....
Die Zugesonnenheit der Kunden war der LH Group leider schon immer nicht die Priorität.
Es wird ständig Rechtsbruch begangen wenn es um EU261 geht, egal ob Kompensationszahlungen oder Umbuchung auf den nächst verfügbaren Flug. Wievielen Freunden ich schon einen Vordruck geschickt hatte zur Anmeldung von Forderungen ist echt nicht mehr normal.
Bei einem normalen Händler hätte mal schon längst gesagt, bei dem kauft man nicht mehr ein, das geht bei so großen Airlines, bei denen man oft gar keine andere Flugverbindung zur Auswahl hat, leider nicht.

Als letzten Punkt würde ich gerne auch noch in Raum werfen, was die LH bei Beginn von Corona gemacht hat. Für First Class Tickets, die in A Klasse gebucht wurden bei irgendeinem Partnersale o.Ä. und deren Flüge annulliert wurden, durfte man zwar umbuchen auf jedes x-andere Datum, aber zur großen Überraschung gab es an keinem einzigen Tag, egal wieviel man in Vorlauf gegangen ist Verfügbarkeit in der A Klasse, immer nur F Klasse und big surprise, die Zuzahlung die LH dafür gefordert hat ging in die tausende €
 

Anonyma

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16.05.2011
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Ich frage mich halt auch, was LH damit erreicht. Die wenigsten Kunden werden für die Umbuchung auf ein anderes Datum einen nennenswerten Betrag draufzahlen, schon gar nicht derzeit, wo niemand weiß, ob der neue Flug dann stattfindet und/oder man zum neuen Datum am Ende fliegen kann.

Sprich: der Kunde wird stattdessen Erstattung verlangen. Und die Reise dann vielleicht bei einer anderen Airline buchen. Ob LH da am Ende nicht besser dasteht, wenn sie den Kunden kostenlos umbuchen lässt / ihm etwas mehr Zeit für die Umbuchung lässt (das Geld also bei LH bleibt)?

Bzw. ist die Anzahl derjenigen, die das wirklich systematisch „missbrauchen“ (absichtlich billige „Streichkandidaten“ buchen, die sie gar nie antreten wollten, um dann auf teure Daten umbuchen zu können) so groß? Kann ich mir fast nicht vorstellen….
 
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rcs

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Zumindest bis dato sind die Invol-Regeln in Hinblick auf die Umbuchungsoptionen ja noch kundenfreundlich. Die Frage ist halt, wie lange noch...

Der Rechtsstreit ist ja schon älter, Lufthansa hatte damals recht umgehend reagiert und die Invol-Regeln sinnvoll angepasst und die Limitierung auf +/-3 Tage bzw. +/- 7 Tage für den Waiver bei der Buchungsklassenverfügbarkeit aus den Invol-Regeln entfernt.

Aus meiner sicht zielt der Rechtsstreit seitens Lufthansa vor allem auch auf die Zeit nach Corona ab, wenn die Flieger wieder voll sind, das Revenue Management wieder nach alter Airline-Kunst steuern kann und man nicht mehr auf die eigene Liquidität achten muss und folglich lieber ein Ticket erstattet, als es auf einen teureren Reisetermin umzubuchen.
 
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Anonyma

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16.05.2011
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Aus meiner sicht zielt der Rechtsstreit seitens Lufthansa vor allem auch auf die Zeit nach Corona ab, wenn die Flieger wieder voll sind, das Revenue Management wieder nach alter Airline-Kunst steuern kann und man nicht mehr auf die eigene Liquidität achten muss und folglich lieber ein Ticket erstattet, als es auf einen teureren Reisetermin umzubuchen.

Wobei "nach Corona" aber hoffentlich auch die Flugpläne mal wieder stabiler sind und sich dieses Problem im heutigen Ausmaß nicht mehr stellen wird (insbesondere auch das Problem der "Missbrauchsmöglichkeit").
 

rcs

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06.03.2009
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Wobei "nach Corona" aber hoffentlich auch die Flugpläne mal wieder stabiler sind und sich dieses Problem im heutigen Ausmaß nicht mehr stellen wird (insbesondere auch das Problem der "Missbrauchsmöglichkeit").
Das wird aber noch zwei Jahre so weiter gehen, bis wir auch bei den Destinationen wieder das Streckennetz haben, wie zuvor.

Nehmen wir mal an, Du bist auf einem der saisonalen Flüge gebucht, die nicht das ganze Jahr angeboten werden, es fällt Ferientermin A ins Wasser wegen einer Flugstreichung und keiner passenden Umbuchungsmöglichkeit, wegen Familie/Kindern bist Du aber an Ferientermine gebunden. Ist die ursprüngliche Buchungsklasse dann nicht mehr frei, wenn Du auf Ferientermin B umbuchen willst, stehst Du da und sollst aufzahlen.

Da bin ich hier bei den Anwälten, dass das nicht im eigentlichen Sinne der Fluggastrechte-Verordnung wäre.
 

mmtrffc

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15.02.2018
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Also dann. Ein Dreivierteljahr ist um. Gibt's was Neues?

Wurde die Sache außerhalb des vorläufigen Rechtsschutzes noch weiter verfolgt?

Ausweislich des Urteils sei die "T" dann nach Klage am AG Köln wohl doch noch ohne Umbuchungsgebühren befördert worden, doch was wurde aus "I" und "B"? Waren die ähnlich erfolgreich? Sind weitere, erfolgreiche oder erfolglose Fälle bekannt?

Hintergrund: Habe auch noch einen ähnlich gelagerten Fall in eigener Sache und würde - da USA geöffnet - nun gern mal befördert werden. Als zusätzliches Problem: die "verfügbaren Plätze" der künftigen Beklagten sind jedoch 0, da sie die Strecke eingestellt hat (um sich Art. 8 I c zu entziehen?).
 

kexbox

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04.02.2010
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www.drboese.de
Ja, es gibt ein Hauptsacheverfahren.
Das LG Köln knickt ein und erspart uns auch nicht den Umweg über das OLG. Es wird also noch lange dauern, bis entweder Luxemburg oder (ggf. Zwischenstation) Karlsruhe an die Sache dürfen.
Wenn Abflugort in D liegt, aber nicht Köln ist, ist ja noch Hoffnung. Ich habe bei zwei in diesen Bereichen bedeutenden Landgerichten von den Vorsitzenden der Kammern, die im Wesentlichen Fluggastrechte machen, für die Schilderung der Entscheidung des OLG Köln Kopfschütteln geerntet.
 

mmtrffc

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15.02.2018
2.614
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Wenn Abflugort in D liegt, aber nicht Köln ist, ist ja noch Hoffnung. Ich habe bei zwei in diesen Bereichen bedeutenden Landgerichten von den Vorsitzenden der Kammern, die im Wesentlichen Fluggastrechte machen, für die Schilderung der Entscheidung des OLG Köln Kopfschütteln geerntet.
In Düsseldorf sieht man ja so Einiges anders als in Köln, generell und überhaupt ;)
 

west-crushing

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03.08.2010
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Ja, es gibt ein Hauptsacheverfahren.
Das LG Köln knickt ein und erspart uns auch nicht den Umweg über das OLG. Es wird also noch lange dauern, bis entweder Luxemburg oder (ggf. Zwischenstation) Karlsruhe an die Sache dürfen.
Wenn Abflugort in D liegt, aber nicht Köln ist, ist ja noch Hoffnung. Ich habe bei zwei in diesen Bereichen bedeutenden Landgerichten von den Vorsitzenden der Kammern, die im Wesentlichen Fluggastrechte machen, für die Schilderung der Entscheidung des OLG Köln Kopfschütteln geerntet.

Dürfte dann in Köln aber immer noch bei irgendeiner Wettbewerbskammer sein? Wobei da die Fluggastrechtekammer ja auch zuletzt gewechselt hat. Die vorher zuständige 11. Kammer hatte mir im März sogar mal einen Hinweisbeschluss geschickt, der die Frage genau anders als das OLG beantwortet hat.

Gab es nicht kürzlich auch eine Entscheidung irgendeines Amtsgerichts, dass ein entsprechender Anspruch auf spätere Beförderung auch einfach aus deutschem Werkvertragsrecht folgt?
 
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mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
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Vielleicht noch ein paar Fragen, um die Reichweite der Entscheidung einordnen zu können.

Gab es am 12.11.21 entsprechende Flüge (ohne First), oder hat sich der Pax ein x-beliebiges Datum rausgesucht ("Ich würde gerne am 11.11. um 11:11 Uhr und 11 Sekunden abheben!") ? Das geht so aus dem Urteil nicht hervor, gehe aber davon aus, dass der Wunschzeitpunkt seitens des Klägers so eingegrenzt wurde, dass an dem entsprechenden Tag entweder die LH selbst oder jedenfalls eine andere Airline einen adäquaten Flug im Programm hatte. Frage dürfte bei "exotischen" Strecken relevant werden, insb., wenn sie niemand (!) bedient (sei es nonstop oder in der gewünschten Reiseklasse).

Der Pax war mutmaßlich auch berechtigt, an dem ursprünglichen, annullierten Flug teilzunehmen, richtig? Auch diese Frage könntevor dem Hintergrund Corona interessant werden, etwa wenn der Pax mangels Einreiseerlaubnis bspw. den ursprünglichen Flug gar nicht hätte wahrnehmen können, wenngleich die Airline mit der Annullierung diesem Problem vordergründig zuvor gekommen zu sein scheint.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Es wurde eine Umbuchung auf den, sich bereits im Verkauf befindlichen und verfügbaren Flug auf gleichem Metall verlangt. Quasi das mindeste Mittel, nachdem so ein Passagier von der R line einfach sitzen gelassen wurde.

Das, wo es der Airline, wenn sie da nicht mitspielt, nur darum geht, aus der Pandemie Kasse zu machen