Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH, wonach Ansprüche der Fluggäste "weit" auszulegen sind?
Genau das haben letztes Jahr viele versucht und absichtlich Tickets auf Routen gekauft, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Annullierung hatten. Ich spreche die an, die erst kurzfristig gebucht hatten. Danach wurden dann sofort kostenlose Umbuchungen auf zB 1-2 Tage vor Weihnachten verlangt, oder Silvester, oder Ostern 2021 usw. Meist war das alte Ticket außerhalb von Ferien, so billig wie es geht, der neue Termin dann innerhalb von Ferien und zu den teuersten Zeiten.
Auslegung gegen den Wortlaut? Das ist mal innovativ. Die Rosen auf Karl Larenzens Grab haben gerade wieder zu bluehen begonnen - wegen der Rotation.
Meines Erachtens widerspricht die Auslegung, die das OLG Köln jetzt wohl vorgenommen hat, dem Wortlaut der lit. c), die allein auf den Wunsch des Fluggasts abhebt. Im Kern handelt es sich um eine Argumentation mit einer teleologischen Reduktion. Das wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
Insofern hat LH wohl Zeit gewonnen, kann jetzt mal die INVOL-Regeln ändern, und bis jemand bis zum EuGH durch ist, hat die Frage an Relevanz verloren.
Meines Erachtens widerspricht die Auslegung, die das OLG Köln jetzt wohl vorgenommen hat, dem Wortlaut der lit. c), die allein auf den Wunsch des Fluggasts abhebt.
Im Kern handelt es sich um eine Argumentation mit einer teleologischen Reduktion. Das wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
Das meinte ich auch, tut mir leid, wenn ich das missverständlich formuliert habe: "Innovativ" finde ich die Vorgehensweise des OLG, die Norm gegen den Wortlaut auszulegen.
Nicht nur des EuGH. BVerfGE 71, 108: "Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation."
Die Zugesonnenheit der Kunden war der LH Group leider schon immer nicht die Priorität.Solange die Flugpläne nicht wieder etwas stabiler werden, führt eine Rückkehr zu strikten INVOL-Umbuchungsregeln (innerhalb von 14 Tagen nach Flugstreichung und nur „Ersatzbeförderung“ im engen Sinne) vor allem zu einer Beschäftigungstherapie für die Callcenter und Reisebüros. Und zu Frust beim Kunden, wenn der schon x-mal umgebuchte Flug wieder gestrichen wird....
Aus meiner sicht zielt der Rechtsstreit seitens Lufthansa vor allem auch auf die Zeit nach Corona ab, wenn die Flieger wieder voll sind, das Revenue Management wieder nach alter Airline-Kunst steuern kann und man nicht mehr auf die eigene Liquidität achten muss und folglich lieber ein Ticket erstattet, als es auf einen teureren Reisetermin umzubuchen.
Das wird aber noch zwei Jahre so weiter gehen, bis wir auch bei den Destinationen wieder das Streckennetz haben, wie zuvor.Wobei "nach Corona" aber hoffentlich auch die Flugpläne mal wieder stabiler sind und sich dieses Problem im heutigen Ausmaß nicht mehr stellen wird (insbesondere auch das Problem der "Missbrauchsmöglichkeit").
In Düsseldorf sieht man ja so Einiges anders als in Köln, generell und überhauptWenn Abflugort in D liegt, aber nicht Köln ist, ist ja noch Hoffnung. Ich habe bei zwei in diesen Bereichen bedeutenden Landgerichten von den Vorsitzenden der Kammern, die im Wesentlichen Fluggastrechte machen, für die Schilderung der Entscheidung des OLG Köln Kopfschütteln geerntet.
Ja, es gibt ein Hauptsacheverfahren.
Das LG Köln knickt ein und erspart uns auch nicht den Umweg über das OLG. Es wird also noch lange dauern, bis entweder Luxemburg oder (ggf. Zwischenstation) Karlsruhe an die Sache dürfen.
Wenn Abflugort in D liegt, aber nicht Köln ist, ist ja noch Hoffnung. Ich habe bei zwei in diesen Bereichen bedeutenden Landgerichten von den Vorsitzenden der Kammern, die im Wesentlichen Fluggastrechte machen, für die Schilderung der Entscheidung des OLG Köln Kopfschütteln geerntet.
Und ja, aus Werkvertragsrecht geht das auch, z.B. am AG Köln (Link zum eigenen Blog)