Der Vertrag ist etwas komplexer als du das hier darstellst. Da steht nämlich auch drin, in §9.1:
"Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2. "
Das ist mir dann aber doch ein bisschen zu nah an den bereits 1983 vom BGH
einkassierten AGB ("Flugzeiten sind unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil, wir koennen dich umbuchen wie wir lustig sind").
Denn:
- LH behaelt sich einseitig eine Aenderung wesentlicher Vertragsbestandteile (Zeitpunkt der Leistungserbringung) vor, einzig ueber eine nicht bekanntgegebene, einseitige und weiche Definition "nennenswert".
- Selbst wenn die Huerde des "Nennenswert" nach Gutduenken von LH genommen ist und die Leistungserbringung unmoeglich geworden ist, moechte LH ohne weiteren Rechtsfolgen einfach den Vertrag rueckabwickeln.
Das ist beides so weit von zentralen Punkten des Werkvertrags- und Allgemeinen Schuldrechts entfernt, dass ich sehr grosse AGB-rechtliche Bedenken habe.
Hinzu kommt, im konkreten Fall, tatsaechlich die Frage, ob 15 Minuten nennenswert sind. Ich meine ja, da sich im Luftverkehr allgemein die Regel eingebuergert hat, dass ein Flug ab 15 Minuten als verspaetet gilt; das muesste man aber noch einmal rechtlich hart unterfuettern. Auf die Schnelle finde ich keine rechtlich relevante Verspaetungsdefinition, aber z.B. die FAA und Eurocontrol ziehen die Grenze bei 15 Minuten.
IANAL, aber ich meine, dass jemand hier im Forum mal dargelegt hat, dass eine Flugzeitenänderung einer Annullierung gleich kommt, da die Flugzeiten wesentlicher Bestandteil des Vertrages seien. Dabei ist es auch unbedeutend, wie groß die Änderung ist und dass der Flug mit den neuen Flugzeiten die gleiche Flugnummer hat.
Hier greift dann EU261/04.
Eben. Aber: Geht man stur nach 261, muss man eine Verbindung von BLL nach MIA ab 0620 suchen - nicht vorher und nicht von einem anderen Ort.
Da heisst es dann Pokern: Mit einem Abflug ab 0620 wird man sich am Zielort wohl eine entschaedigungsrelevante Verspaetung einfangen. (Oder? Habe ich nicht en detail geprueft.) Das koennte LH durch eine Umbuchung auf HAM abwenden. Geben und nehmen - und mE in dem Fall tatsaechlich die fuer beide Seiten beste Loesung, bei der beide Seiten aufeinander zukommen.
(Und nicht vergessen: Die Kosten fuer den Transfer von BLL nach HAM und zurueck verlangen
)
TINLA.