Als Jurist:
Es gibt Entscheidungen (bis hoch zum BGH), aus denen sich eine Tendenz dahingehend entnehmen lässt, dass
- a) Leistungsbeschreibungen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen und
- b) Ein Tarifsystem einer Airlines grundsätzlich schutzwürdig ist
zu a)
Hier zählt die h.M. derzeit solche Umstände zu, die die wesentliche Vertragsgrundlage bilden. An dieser Stelle wird sich der Richter fragen müssen, ob er bei seinem letzten Flug in die USA auf mehr als nur: "Zeitpunkt, Preis, Airline, Strecke, Kabinenklasse" geachtet hat. Der Richter, der da sagt "Natürlich ,die Stornobedingungen habe ich mir auch angesehen", soll mir mal vorgestellt werden. --> Die Stornierbarkeit ist damit sehr wohl der Inhaltskontrolle unterworfen
zu b)
Hierdurch wurde die Frage des Segmente-Auslassens gelöst - bisher zu Gunsten der Airlines. Solche Wertungen kann man aber auch immer wieder in andere Urteile - zB im Rahmen der AGB-Kontrolle - einfließen lassen.
Ich sage nicht, dass meine Einschätzung zum Ziel führt. Es gibt meines Erachtens eine 1:2 Chance_
1. Richter sagt "das kann ja wohl nicht sein, die arme Airline wird zu Grunde gehen" und weist Klage auf Erstattung Ticketpreis ab (eher die ältere Generation Richter)
2. Richter sagt "AGB sind wirksam, da Tarifsystem schutzwürdig ist, wie schon der BGH sagte" (eher die Generation "Der BGH hat sowas ähnliches schon mal gesagt, selbst nachdenken ist seit dem Studium nicht mehr en vogue)
3. Richter befindet AGB für unwirksam und öffnet sich klägerischer Argumentation, die er dankend für seine Urteilsbegründung übernimmt (eher die jüngere Generation, die sich mit einer guten Portion Motivation auf Karrierepfad befindet, zumindest solange es keine gegenläufigen LG/OLG Entscheidungen gibt, die wieder karrierehinderlich wären)