Die Erstattung von Meilen seitens M&M ist eine reine Kulanzleistung.
Aber wieso sollte ein Deutsches Gericht für einen AI Flug GOI-DEL zuständig sein?
Ist die Frage tatsächlich rechtlich unklar?Dafür kommt es darauf an, ob man das Ticket als Beförderungsvertrag von Goa nach Hamburg ansieht (dann deutsches Recht) oder nur den Air-India-Teil als separaten Beförderungsvertrag von Goa nach Delhi (dann indisches Recht).
Dann war meine Frage, mit wem man eigentlich einen Vertrag abgeschlossen hat, wenn man als Verbraucher bei M&M so ein Routing auf LH-Ticket erwirbt nicht so dumm.
Ist die Frage tatsächlich rechtlich unklar?
Ist es im Umgang mit Verbrauchern statthaft, Verträge anzubieten von denen hinterher selbst Juristen nicht so sicher sind, mit wem der Verbraucher eigentlich einen Vertrag abgeschlossen hat?
Ich denke das Problem ist das man nicht alles von vornherein rechtlich genau Regeln kann, Gesetze geben den Geist eines Gedankens/eine Auffassung/Moralvorstellung) wieder (ist meine Meinung).Ist es im Umgang mit Verbrauchern statthaft, Verträge anzubieten von denen hinterher selbst Juristen nicht so sicher sind, mit wem der Verbraucher eigentlich einen Vertrag abgeschlossen hat?
Seit wann ist Indien Mitgliedsstaat der EU?Weil der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ist, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO. Ob das deutsche Gericht dann indisches oder deutsches Vertragsrecht anwendet, bemisst sich nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 Rom-I-VO.
Weil der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ist, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO.
Ein Deutsches Gericht soll extraterritorial Entscheidungen treffen und durchsetzen?Ob das deutsche Gericht dann indisches oder deutsches Vertragsrecht anwendet, bemisst sich nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 Rom-I-VO. Dafür kommt es darauf an, ob man das Ticket als Beförderungsvertrag von Goa nach Hamburg ansieht (dann deutsches Recht) oder nur den Air-India-Teil als separaten Beförderungsvertrag von Goa nach Delhi (dann indisches Recht).
Anders ausgedrückt:Das kommt ja wohl auf einen Versuch an? Klingt immer merkwürdig, Leuten derartig kategorisch die Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen anzukündigen.
Niemand hat den TE gezwungen, in Goa Urlaub zu machen.Ich denke das Problem ist das man nicht alles von vornherein rechtlich genau Regeln kann, Gesetze geben den Geist eines Gedankens/eine Auffassung/Moralvorstellung) wieder (ist meine Meinung).
Du hast aber schon Art. 17 Abs. 3 Brüssel Ia-VO gelesen, der so gewisse Auswirkungen auf Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO hat?Weil der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland ist, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO. Ob das deutsche Gericht dann indisches oder deutsches Vertragsrecht anwendet, bemisst sich nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 Rom-I-VO. Dafür kommt es darauf an, ob man das Ticket als Beförderungsvertrag von Goa nach Hamburg ansieht (dann deutsches Recht) oder nur den Air-India-Teil als separaten Beförderungsvertrag von Goa nach Delhi (dann indisches Recht).
Auch wenn hier konkret Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO übersehen wurde, so gäbe es in anderen nicht von den Ausnahmen der VO betroffenen Fällen natürlich einen inländischen Gerichtsstand. Es geht nicht darum, dass Indien irgenwas "umsetzt", sondern darum, dass ein europäischer Verbraucher in Europa nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO vorgehen kann, wenn sich ein Inder am europäischen Markt betätigt. Wenn der Inder hier verkaufen will, muss er sich darauf einrichten, dass er vor deutschen Gerichten landet. If you go to Rome, do as the Romans do. So herum geht das. Und das ist völlig richtig und kann nicht durch irgendwelche komischen AGB abgeändert werden. Gilt aber halt nicht für Beförderungsverträge.Und Indien muss eine VO aus Brüssel umsetzen? Wohl kaum.
Ein Deutsches Gericht soll extraterritorial Entscheidungen treffen und durchsetzen?
Du willst mir erzählen, wenn ein Indisches Unternehmen eine Dienstleistung (Leistungsort Indien, wie hier GOI-DEL) an einer Europäer verkauft, dann kann der Europäer gegen dieses Unternehmen an seinem Deutschen Wohnsitz vorgehen?dass ein europäischer Verbraucher in Europa nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO vorgehen kann, wenn sich ein Inder am europäischen Markt betätigt.
Selbstverständlich können wir uns hier mehrfach im Kreis drehen. Wir wissen doch aber, dass @Goa-Hamburg sowieso nicht Air India verklagen wird. Insofern ist diese Diskussion eh irrelevant.Auch wenn hier konkret Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO übersehen wurde, so gäbe es in anderen nicht von den Ausnahmen der VO betroffenen Fällen natürlich einen inländischen Gerichtsstand. Es geht nicht darum, dass Indien irgenwas "umsetzt", sondern darum, dass ein europäischer Verbraucher in Europa nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO vorgehen kann, wenn sich ein Inder am europäischen Markt betätigt. Wenn der Inder hier verkaufen will, muss er sich darauf einrichten, dass er vor deutschen Gerichten landet. If you go to Rome, do as the Romans do. So herum geht das. Und das ist völlig richtig und kann nicht durch irgendwelche komischen AGB abgeändert werden. Gilt aber halt nicht für Beförderungsverträge.
Da wird auch nichts "exterritorial" umgesetzt, denn wenn indisches Recht anwendbar wäre, was durchaus denkbar ist, dann muss es halt in deutsches Gericht anwenden. Deine plakativen Behauptungen sind, wie sooft, einfach irrig.
Ach jeder der ins Ausland reist und das noch mit einer ausländischen Firma verliert sofort all seine in Europa verbrieften Rechte? Ich glaube nicht, man kann durchaus nach Indien, die USA oder Argentinien fliegen ohne sich darüber Gedanken machen zu müssen wie das denn jetzt mit dem Gerichtsstand aussieht.Niemand hat den TE gezwungen, in Goa Urlaub zu machen.
Nur wenn man ins nichteuropäische Ausland reist, dann muss man auch akzeptieren, dass dort andere Regelungen und Gesetze herrschen, wie bei uns..
Du hast aber schon Art. 17 Abs. 3 Brüssel Ia-VO gelesen, der so gewisse Auswirkungen auf Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO hat?![]()
Aber es gilt eben nach wie vor als erste Regel:
No way codeshares
als zweite Regel
Immer direkt bei der Airline buchen mit der man fliegt
- EC261/2004 gilt hier nicht.
Air India kann das einfach wegignorieren, dass GOI-DEL op by AI in dieser Richtung schlichtweg nicht von der EU-Fluggastrechteverordnung erfasst wird.
Du willst mir erzählen, wenn ein Indisches Unternehmen eine Dienstleistung (Leistungsort Indien, wie hier GOI-DEL) an einer Europäer verkauft, dann kann der Europäer gegen dieses Unternehmen an seinem Deutschen Wohnsitz vorgehen?
Wir haben diese Fälle und Urteil bereits in anderen Threads bereits mehrfach durchgekaut.Könntest du bitte aufhören, ständig Behauptungen aufzustellen, die entweder falsch oder zumindest noch nicht eindeutig geklärt sind?
@Airsicknessbag hat in #61 diverse Entscheidungen des EuGH erläutert, die unter anderem für Codeshare-Flüge eine klare EU261-Haftung aller in der Buchung beteiligten Airlines festlegen. Und meine persönliche Interpretation der Begründung der EU-Richter legt den Schluss nahe, dass die Codeshare-Bedingung dabei nicht zwingend gegeben sein muss (was zugegebenermaßen zur endgültigen Klärung im Zweifel einer weiteren EuGH-Entscheidung bedürfte).
Daher nochmals meine Bitte: Lies dir erstmal in aller Ruhe z.B. EuGH C-367/20 durch, bevor du das nächste Mal postest..
Nein, eine klare EU-261-Haftung gibt es bei Codeshare-Flügen nicht.@Airsicknessbag hat in #61 diverse Entscheidungen des EuGH erläutert, die unter anderem für Codeshare-Flüge eine klare EU261-Haftung aller in der Buchung beteiligten Airlines festlegen.
Gibt es das auf LO-Flugnummer? Ich denke nicht.Ja nee, hier gerade nicht: Wenn man hier GOI-DEL unter LO-Flugnummer gebucht hätte, wäre man total easy am AG Hamburg, das dann deutsches Vertragsrecht und wahrscheinlich EU-Fluggastrecht anwendet.
Spielen wir den Fall doch bitte weiter -> Nehmen wir an, dass bei diesem Sachverhalt (GOI-DEL-WAW-HAM, alles im LO-Codeshare bzw. op by LO) tatsächlich die LO für das Codeshare-Segment GOI-DEL haften würde -> Dann würde LO gerichtlich einfach antworten, dass es den TE ohne Probleme kostenfrei umgebucht hätte, der TE aber LO nie dazu aufgefordert hat.@Airsicknessbag hat in #61 diverse Entscheidungen des EuGH erläutert, die unter anderem für Codeshare-Flüge eine klare EU261-Haftung aller in der Buchung beteiligten Airlines festlegen. Und meine persönliche Interpretation der Begründung der EU-Richter legt den Schluss nahe, dass die Codeshare-Bedingung dabei nicht zwingend gegeben sein muss (was zugegebenermaßen zur endgültigen Klärung im Zweifel einer weiteren EuGH-Entscheidung bedürfte).
Daher nochmals meine Bitte: Lies dir erstmal in aller Ruhe z.B. EuGH C-367/20 durch, bevor du das nächste Mal postest..
Gibt es das auf LO-Flugnummer? Ich denke nicht.
Der verspätete Flug ist ein Codeshare mit LO: AI884/LO4536.
Habe ich überlesen, wird auch langweilig sich mit den ganzen Eventualitäten zu beschäftigen. Ich warte dann mal auf den NDR Markt Beitrag.Kollege sagt ja - ich habe es nicht geprüft:
Der verspätete Flug ist ein Codeshare mit LO: AI884/LO4536.
Die Codeshare-Theorie bezweifele ich weiterhin.
Aber selbst wenn -> Das nützt dem TE gar nichts, da er LOT nie aufgefordert hat, ihn kostenfrei umzubuchen.
Im Urteil zu C-451/20 erklärt der EuGH einiges zu seiner Sicht hinsichtlich Anwendbarkeit der EU261. Das Urteil selbst ging zugunsten der Airline aus, weil der Fall anders gelagert war (Drittstaat-xxx-Drittstaat). Es gelten immer Start- und Zielflughafen des Tickets, was bedeutet, dass alle Segmente eines Tickets inkludiert sind.
Danach findet auf das gesamte Ticket GOI-DEL-WAW-HAM die EU261 Anwendung, weil DEL-WAW-HAM auf LO gebucht und HAM der Zielflughafen des Tickets war.