warum das vordere Nummernschild abschrauben, wenn doch auch von hinten geblitzt wird.
Bis zur PTB-Zertifizierung der ES 3.0 war das durchaus sinnvoll, weil Heckaufnahmen absolut selten und stationären Geräten vorbehalten waren (die man aber im POI-Warner haben sollte).. Rein theoretisch wären Heckaufnahmen zwar auch schon mit der µp80 und der ES 1.0 möglich gewesen, jedoch wurde das faktisch nie gemacht (zumindest auf Autobahnen und Schnellstraßen, da man die 2. Fotoeinheit hier für zusätzliche Frontaufnahmen benötigt hat, um den ganzen Messbereich aufzunehmen). Mittlerweile wird es mit der ES 3.0 vereinzelt gemacht, daher wird diese Methode künftig nicht mehr zielführend sein, das stimmt.
§ 22 StVG tritt nur bei rechtwidriger Absicht in Kraft:
(...)
Demzufolge muß die Rechtswidrigkeit doch erst festgestellt werden?
Die Gerichte stellen erfahrungsgemäß extrem niedrige Anforderungen hieran. Wer ein Kfz in Betrieb nimmt, muss gem. § 10 Abs. 5 S. 1 FZV vorne und hinten ein Kennzeichen fest angebracht haben. Wer Kenntnis davon hat, dass sein Kennzeichen fehlt (indem er es z.B. im Auto mitführt), der handelt vorsätzlich § 10 Abs. 5 FZV zuwider und somit in rechtswidriger Absicht. Dem Autofahrer wird zumutbar sein, wenn schon das Kennzeichen nicht fest angebracht werden kann, zumindest dessen Erkennbarkeit zu ermöglichen (anbinden, ankleben, sichtbar hinter die Scheibe legen etc.).
Um mal zu demonstrieren, wie niedirg die Anforderungen sind:
Wer die Fahrzeugbeleuchtung abschaltet, um die Lesbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, macht sich nach OLG Stuttgart, VRS 34, 69 und nach BayObLG, DAR 81, 242 gem. § 22 StVG strafbar.
Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel. Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat.
Natürlich muss die rechtswidrige Absicht
nachgewiesen werden. Was jedoch "nachgewiesen" ist, bestimmt § 261 StPO.
Der Richter entscheidet nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften
Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO).
Das heißt: Der Richter entscheidet ganz alleine, wann er von einem Sachverhalt überzeugt ist oder Zweifel hat.
Die Unschuldsvermutung ist, wie richtig aus wikipedia zitiert, nur eine Regel, die besagt, wie bei
vorhandenen Zweifeln zu entscheiden ist.
Wenn man ein Verfahren hat, bei dem Berufung möglich ist (in Strafsachen nur solche, die erstinstanzlich am Amtsgericht verhandelt werden), hat man quasi 2x einen "Tatrichter" (die Bezeichnung gilt auch für Kollegialgerichte, z.B. mit Schöffen), d.h. man hat 2 "Chancen". In der Revision kann die richterliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO nur
sehr eingeschränkt überprüft werden. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Überzeugungsgewinnung willkürlich oder sachfremd ist oder gegen Denk- oder Logikgesetze verstößt (vereinfacht gesagt). Das Revisionsgericht darf
nicht eigene Erwägungen an die Stelle derer des Tatgerichts setzen. Sprich: Ist die Überzeugungsbildung des Gerichts vertretbar (und auch sonst formell korrekt zustande gekommen), ist die Revisionsinstanz daran gebunden, auch wenn sie selbst die Beweise anders gewürdigt hätte.
Der Anscheinsbeweis ist eine zivilrechtliche Sache und im Strafrecht höchst problematisch. Er wird von der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung im Strafrecht abgelehnt (vgl. hierzu sehr instruktiv Müller, Anscheinsbeweis im Strafprozeß, S. 34 ff.).