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Wobei §28 AufenthG auf §30 AufenthG verweist, der dann wieder fordert, dass "der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann". Allerdings greift dann wieder eine Liste von Ausnahmen. Mit der ganzen Thematik kann man ein ganzes Fußballstadion von RA beschäftigen.
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