... und hier ein bisschen Rechtsgedöns
mir gehts nicht darum möglichst viel aus der sache rauszuschlagen sondern in der tat darum, dann zumindest zeitnah umgebucht zu werden um die hotelbuchungen nicht verfallen zu lassen. [...] ob es bei stornierten award-flügen irgendwelche einschränkungen bei den umbuchungen gibt. z.b. muss ich dann wieder auf freie award-plätze hoffen (vermutlich auf wochen oder monate keine chance) und muss ich mir gefallen lassen auf einmal in eco statt first/business zu sein?
Nach bisheriger Auffassung führt ein Streik (insbesondere bei einem Drittunternehmen) dazu, dass die Luftbeförderungsleistung unmöglich und die Fluggesellschaft deswegen von ihrer Leistungspflicht frei wird (
§ 275 Abs. 1 BGB). Im Gegenzug erlischt der Vergütungsanspruch des Carriers (
§ 326 Abs. 1 BGB). Da dem Carrier insbesondere bei einem Drittunternehmensstreik kein Verschulden an der Nichterbringung des Flugs anzulasten ist, bestehen auch keine Schadenersatzansprüche, hier: unnütze Hotelbuchungen (weil die Voraussetzungen von
§ 283 BGB nicht erfüllt sind). So wars bisher.
Der BGH hat aber mit
Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08 - ein neues Fenster aufgemacht: Ein Flugbeförderungsvertrag ist in der Regel nur ein relatives, aber kein absolutes Fixgeschäft (Tz. 12f.) . Relativ bedeutet, dass in der Regel das Nachholen der Beförderung im Interesse des Passagiers liegt, es sei denn, im Vertrag wurde eindeutig klar gestellt, dass die Beförderung mit der absoluten Einhaltung der Flugzeiten stehen oder fallen solle.
Mit dieser Argumentation hättest Du einen Umbuchungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob Awardklassen noch frei sind oder nicht. Das haben wir
hier bereits mal diskutiert. Sollte Dir LH, obwohl Bezahlbuchungsklassen noch frei sind (das müsstest Du beweisen!), die Umbuchung verweigern, machte sie sich schadenersatzpflichtig, allerdings nur hinsichtlich der restlich verbleibenden Hotelübernachtungen. Hier wäre dann noch zu diskutieren, ob Dir, da Du ja über die Streikdrohung Bescheid weisst, ein Mitverschulden anzulasten wäre, weil Du wider besseren Wissens keine stornierbaren Hotelraten gebucht hast. Über all dieses würde übrigens in einem zeitlich nachgelagerten Rechtsstreit entschieden, d.h. die Urlaubsfreude wäre eh schon dahin und das Spielchen mit Prozessrisiken für Dich behaftet.
Was ein tatsächlich bestehender Umbuchungsanspruch bei Deiner Fallkonstellation Wert ist, kannst Du Dir nu selbst ausrechnen. Deswegen: Buche stornierbare Hotelraten und du bist im Streikfall finanziell glimpflich raus.