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Ach so: ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte, im Prozess des TO wird es nicht vorrangig um die Auslegung der besonders komplizierten, umstrittenen und eine BGH-Entscheidung erfordernden Regelung, sondern schlicht um den Beweis der Tatsache gehen, weshalb der Transport verweigert wurde ;-)
Ach komm, diese Spekulation rettet Deine Aussage auch nicht: Die Airline legt das Logbuch der Maschine mit Nebel auf den vorangegangenen Flügen vor - und dann? Dann stehst Du vor der (Rechts-)Frage, ob das ein "außergewöhnlicher Umstand" ist und, falls ja, vor der weiteren Rechtsfrage, ob und inwieweit eine Airline, zumal eine ausländische, eine Ersatzmaschine vorhalten oder herbeischaffen muss. Dass sie dies tatsächlich nicht getan hat, erlaube ich mir zu unterstellen, weil sonst der Flug nicht ausgefallen wäre.