Ticket Refund: Wer zahlt - Airline. Reisebüro oder Internetportal?

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Der Flieger aus Kurpfalz

Neues Mitglied
16.10.2020
3
0
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Hallo zusammen,

hier einmal eine Frage an die Juristen unter Euch – denn es scheint nicht immer klar zu sein, wer bei Flugausfällen zahlt: die Airline, das Reisebüro oder das Internetportal.

Hier der Fall:
  • Flug wurde nicht direkt bei der Airline gebucht sondern über ein Internet-Portal. Diese Internetportal vermittelt die Buchung weiter an ein Reisebüro…in Indien. Die zahlen die Reise in Indischen Rupien über das BSP an die Airline.
  • Der Flug wird von der Airline gestrichen. Die Airline kontaktiert den Reisenden per Mail mit der Bitte, sich bei seinem Reisebüro zu melden und das weitere Vorgehen (Refund oder Umbuchung) zu besprechen. Bis dahin ist das Ticket weiterhin gültig.
  • Der einzige Kontakt den der Reisende hat ist das Internetportal – nicht das indische Reisebüro.
  • das Internet verweist auf die Airline.
  • Die Airline wiederum an an das Internetportal.
  • Schließlich macht die Airline den Refund über das BSP an das Reisebüro (in Indien), was es gemäß der IATA-Regularien auch machen soll. Der Refund ist in Indischen Rupien, genauso wie die ursprüngliche Buchung. Der Kunde jedoch hat an das Internetportal in EUR gezahlt – das Währungsrisiko scheint beim Kunden hängen zu bleiben.
  • Das Internetportal beruft sich darauf ja nur ein Vermittler zu sein und daher keinerlei Verantwortung zu haben…nicht einmal die Info an das Reisebüro weiterzuleiten, an das es die ursprüngliche Buchung vermittelt hat.
  • PROBLEM: Die Airline wehrt sich gar nicht zu zahlen m- es geht vielmehr um die Frage, die der Zahlungsweg ist. Denn beim Prozess gibt offenbar verschiedene Vorgehensweisen. Die Airline zahlt ans Reisebüro und damit ist das Thema für die Airline erledigt. Das Internetportal will keine Refunds bearbeiten und verweist darauf, dass die Airline zahlen muß.
  • ​Es wird immer auf Artkel 8 der EU Regulierung 261/2004 verwiesen. Da steht drin, dass das Geld an den Kunden gezahlt werden muß – allerdings nicht, wer die Zahlung vornehmen muß.

Fragestellung:
  • Wer ist im o.g. Fall Verantwortlich für die Zahlung an den Passagier? Das Reisebüro, das Internetportal oder die Fluggesellschaft? Folgende drei Fälle stehen zu Auswahl:
1) Airline => Passagier (Ansicht von des Internetportal)​
2) Airline => Reisebüro => Passagier? (Ansicht der Airline)​
3) Airline => Reisebüro => Internetportal=> Passagier (Ansicht der Airline)​

Wäre sehr dankbar, wenn Ihr irgendwelche juristischen Angaben machen könntet, damit ich entweder mit dem Internetportal oder mit der Airline ins Gericht gehen kann.
Danke und always happy landings!
Der Flieger aus Kurpfalz
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.654
726
Hallo,

Da steht drin, dass das Geld an den Kunden gezahlt werden muß – allerdings nicht, wer die Zahlung vornehmen muß.

Wortwörtlich treffen diese beiden Aussagen so nicht zu, bitte die VO lesen.

Das Thema wird im Nachbarthread "Erstattung nur an OTA?" diskutiert.

Frage: Um welchen Flug geht es überhaupt - ist die VO anwendbar?
 

Der Flieger aus Kurpfalz

Neues Mitglied
16.10.2020
3
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Danke miamitraffic für Dein Feedback. Bei dem Flug handelt es sich um einen Flug von EU nach Asien mit einer asiatischen Airline. Entsprechend ist die EU-Richtlinie wirksam, da Ausgangspunkt die EU ist. Aber wichtig ist: die Airline weigert sich gar nicht zu zahlen - das ist gar nicht das Problem. Sie zahlt eben nur an das Reisebüro.

Hier die EU-Verordnung Artikel 8 im Wortlaut:
"Artikel 8Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten ("Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.") zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."

Hier steht also nur drin, dass ein Recht auf Rückzahlung besteht - nicht jedoch, ob dies vom Reisebüro, dem OTA oder der Airline vorgenommen werden muss. Jeder zeigt hier auf den anderen...das ist leider das Problem.

Ich konnte auch in dem Nachbarthread "Erstattung nur an OTA?" keine befriedigende & endgültige Antwort finden.

Danke für weitere Hilfe bei dem Thema.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.654
726
Die befriedigende & endgültige Antwort wird noch auf sich warten lassen, da hier vieles ungeklärt ist, aber die Sache coronabedingt etwas Schwung erhält.

Hier steht also nur drin, dass ein Recht auf Rückzahlung besteht - nicht jedoch, ob dies vom Reisebüro, dem OTA oder der Airline vorgenommen werden muss. Jeder zeigt hier auf den anderen...das ist leider das Problem.

Doch, das steht in der VO, du musst nur an der richtigen Stelle schauen:

Artikel 5
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenenFluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.378
777
Unter TABUM und in BNJ
Bei dem Flug handelt es sich um einen Flug von EU nach Asien mit einer asiatischen Airline.

Ich verstehe, ehrlich gesagt nicht, warum es so ein Geheimnis ist, welche Airline und Strecke hier betroffen ist. Denn das macht schon Unterschiede - nicht unbedingt in der juristischen Betrachtung aber man kann dann besser einschätzen, wie sich die Airline sonst in der Regel verhält.

Zudem wäre es nicht uninteressant, welches indische (WTF?) Reisebüro denn da involviert ist? Das macht ja wenig Sinn - oder ist der Flug zB mit einer indischen Airline?
 

Der Flieger aus Kurpfalz

Neues Mitglied
16.10.2020
3
0
Ich verstehe, ehrlich gesagt nicht, warum es so ein Geheimnis ist, welche Airline und Strecke hier betroffen ist. Denn das macht schon Unterschiede - nicht unbedingt in der juristischen Betrachtung aber man kann dann besser einschätzen, wie sich die Airline sonst in der Regel verhält.

Zudem wäre es nicht uninteressant, welches indische (WTF?) Reisebüro denn da involviert ist? Das macht ja wenig Sinn - oder ist der Flug zB mit einer indischen Airline?

Airline: Air China, Internetportal: seat 24, Indisches Reisebüro...keine Ahnung, interessiert mich aber auch nicht. Werde bestimmt nicht in Indien anrufen, dass sollte schon Seat 24 machen, die das ja dorthin vermittelt haben.
Aber die Beteiligten sind eigentlich uninteressant für mich, da diese Fälle immer wieder vorkommen - auch unter anderen Fluggesellschaften und Internetportale. Ob das Reisebüro jetzt in Indien, Deutschland oder in Hinter-Ober-Tupfing sitzt spielt für mich eigentlich keine Rolle. Wichtig wäre nur, wer zahlt? Die Airline an das Reisebüro und diese dann an mich (via BSP an meine Kreditkarte, da dies als Form of Payment drin steht. Kann sich das OTA einfach aus der Verantwortung stehlen und sagen, nach mir die Sintflut. Beim Verkaufen vorne dran und dann bei Befunds sagen, geht mich nichts mehr an...
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
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Richtig. Wenn es per BSP mit deiner cc bezahlt wurden wäre, dann wäre deine cc auch in INR abgebucht wurden. Ich gehe aber mal davon aus, dass seat24 deine cc belastet hat oder hast du per Sofort-Überweisung bezahlt? Falls per cc, dann mach doch einfach ein chargeback, so bekommst du dein Geld am schnellsten zurück.
Gegen Seat24 kannst du vergessen was auf dem juristischen Weg zu erreichen da finnisches Unternehmen.
 

kingair9

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18.03.2009
22.378
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Unter TABUM und in BNJ
Airline: Air China, Internetportal: seat 24, Indisches Reisebüro...keine Ahnung, interessiert mich aber auch nicht. Werde bestimmt nicht in Indien anrufen, dass sollte schon Seat 24 machen, die das ja dorthin vermittelt haben.
Aber die Beteiligten sind eigentlich uninteressant für mich, da diese Fälle immer wieder vorkommen - auch unter anderen Fluggesellschaften und Internetportale. Ob das Reisebüro jetzt in Indien, Deutschland oder in Hinter-Ober-Tupfing sitzt spielt für mich eigentlich keine Rolle. Wichtig wäre nur, wer zahlt? Die Airline an das Reisebüro und diese dann an mich (via BSP an meine Kreditkarte, da dies als Form of Payment drin steht. Kann sich das OTA einfach aus der Verantwortung stehlen und sagen, nach mir die Sintflut. Beim Verkaufen vorne dran und dann bei Befunds sagen, geht mich nichts mehr an...

Ich habe es leider immer noch nicht verstanden - denn Seat24 ist doch kein Portal (welches dann zu OTA weiterleitet) sondern Seat24 selbst stellt doch Tickets aus. Was hat denn dieses "indische Reisebüro" hier mit der Sache zu tun?

Das Ganze ist nicht unwichtig für die Betrachtung des Falles - denn bisher erschließt sich zumindest mir nicht, wer denn überhaupt Dein Vertragspartner ist.