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Kann ich nicht nachvollziehen, entweder der Chef genehmigt den Urlaub oder nicht. "Auf Warteliste" gibt es für mich da nicht. Wenn ein Chef sagt, "schauen wir mal später" dann ist der nicht genehmigt. Recht eindeutig. Das kann dir aber langfristig sowie kurzfristig passieren.
Auch kann es passieren wie bei mir neulich, dass ein bereits genehmigter Urlaub wieder annuliert wird. Aber das kann man unmöglich bei der Reiseplanung berücksichtigen und dafür flexible Tarife buchen. In meinem Fall hat der AG anstandslos alle Kosten übernommen. Somit sehe ich nicht wirklich das Problem...sofern man denn Angestellter ist.
Nach BAG ist das in der Regel nicht möglich: Urlaub: Kann Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?
"Nach dem Bundesurlaubsgesetz schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruches, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner Arbeit für die Dauer des Urlaubs freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist es uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Müsste der Arbeitnehmer trotz dieser Freistellung ständig damit rechnen, doch wieder zur Arbeit abgerufen zu werden, wäre dieses Recht nicht mehr gewährleistet.
Hat der Arbeitgeber den beantragten Urlaub genehmigt, dann ist er an diese Erklärung gebunden und kann diese grundsätzlich nicht widerrufen - so ist es bereits von dem Bundesarbeitsgericht entschieden worden. Ein Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers - etwa wegen dringender betrieblicher Belange - vorerst ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Urlaub bewilligt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt werden soll und dies dem Arbeitnehmer bereits mitgeteilt, muss er sich hieran auch halten.
Die Überlegungen, die das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung angestellt hat, ob der Arbeitgeber ausnahmsweise, etwa bei unvorhergesehenen und zwingenden Notwendigkeiten, die einen anderen Ausweg nicht zulassen, einmal berechtigt sein soll, den Urlaub zu widerrufen, blieben theoretischer Natur. Bislang sind nämlich keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen worden, die eine derartige Erörterung vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht erzwungen hätte. "