Unserem deutschen Verständnis ist das zuwider. Aber Gemeinschaftsrecht ist ja wohl autonom auszulegen. Ich bin gespannt, was dabei heraus kommt, wenn so ein branchenübliches Unwetter mal zum EuGH kommt. Interessant waere z.B. ein Flughafen, der regelmäßig von schlechtem Wetter oder von ATC Problemen heimgesucht wird und wo das sicher nicht "außergewöhnlich" ist. Da wird der EuGH Farbe bekennen müssen. Bis dahin warden wir spekulieren müssen.
Glaube wirklich, dass du da zu viel erwartest...
Vor ein paar Monaten habe ich mal eine Richterin erlebt, die tatsächlich so argumentierte. Die meinte, sie habe eine ganze Nacht lang recherchiert - und sei zu dem Ergebnis gelangt, das Nebel in Schottland nicht außergewöhnlich sei.
Ich war ein wenig neidisch, dass das nicht mein Fall war. Allerdings hätte ich eine solche Klage auch nicht vertreten.
Viel spannender finde ich ja die Frage, inwieweit die Airline hier Entscheidungsspielraum hat. Also wie solche Fälle zu bewerten sind, in denen geflogen, gestartet, gelandet werden DARF und KANN, aber der Kapitän sich dennoch anders entscheidet, weil er Bedenken hat oder die Parameter der eigenen Firmenpolitik widersprechen. Das ist aus meiner Sicht noch alles andere als ausgeurteilt.
Aber wenn das Wetter eine (pünktliche) Durchführung nicht zulässt, bleibt es ein außergewöhnlicher Umstand, selbst wenn schlechtes Wetter generell nichts Ungewöhnliches ist und lokal sogar die Regel sein mag.
Nur entschuldigt das halt keine längere Verspätung als notwendig. Entfallen die außergewöhnlichen Umstände, fängt die Uhr an zu ticken. Und nach drei Stunden ist dann eben die Ausgleichszahlung fällig. Es sei denn, die Fluggesellschaft annullierte den Flug. Dann kann sie sich ohne Wenn und Aber auf außergewöhnliche Umstände berufen.