Vor längerer Reise arbeitslos melden?

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Wuff

Erfahrenes Mitglied
01.04.2012
3.145
9
HAM/LBC
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.... da gibt es ja auch das Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. November 1964 zwischen UK und D zu deiner Entlastung
 

Femminello

Erfahrenes Mitglied
08.05.2012
9.139
5.802
Woraus sollte sich denn da eine KV Versicherungspflicht in Deutschland ergeben?

Aus dem Wohnsitz. Wikipedia:
Seit dem 1. Januar 2009 besteht gemäß § 193 III VVG die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, demnach sich alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern müssen.

Mag sein dass das in der Praxis anders aussieht weil man ja gar nicht wirklich seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und die Krankenversicherung aus dem "echten" Wohnsitzland auch bei Aufenthalten in Deutschland zahlt, aber ich bleibe bei der Aussage dass die Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland ggf. Probleme und keinerlei Vorteile bringt, wenn man eigentlich woanders lebt.

.... da gibt es ja auch das Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. November 1964 zwischen UK und D zu deiner Entlastung

Hat was mit der Krankenversicherung zu tun?
 
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Reaktionen: Flying Lawyer

Femminello

Erfahrenes Mitglied
08.05.2012
9.139
5.802
Richtig. Und hinsichtlich der Krankenversicherung wäre ich durch den NHS abgesichert gewesen.

Funktioniert de facto, klar. Dennoch könnte dir die deutsche GKV da einen Strick draus drehen, da du mit deutschem Wohnsitz und NHS nicht VVG-konform krankenversichert bist. Da sollte man dann zwar (hoffentlich) rauskommen, aber den Weg dahin würde ich mir sparen wollen. Du als Prozessanwalt vielleicht nicht :D
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
4.468
2.414
KUL (bye bye HAM)
ein Zweitwohnsitz in DE ist aus Sicht der Sozialversicherung problemlos, solange keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wird. Aus steuerlicher Sicht zählt der faktische Lebensmittelpunkt und der kann schon gegeben sein sobald ein fester Wohnsitz vorgehalten wird.
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.761
368
Es handelt sich um europäische Staaten, weiterhin war ich immer in dem anderen Land krankenversichert. Und innerhalb Europas gibt es ja noch die EHIC.
 

jock1234567890

Erfahrenes Mitglied
12.08.2009
321
7
Freiburg
Funktioniert de facto, klar. Dennoch könnte dir die deutsche GKV da einen Strick draus drehen, da du mit deutschem Wohnsitz und NHS nicht VVG-konform krankenversichert bist. Da sollte man dann zwar (hoffentlich) rauskommen, aber den Weg dahin würde ich mir sparen wollen. Du als Prozessanwalt vielleicht nicht :D

Kann sie nicht, da in der EU und EFTA in der Krankenversicherung (und auch den anderen Sozialversicherungen) das Erwerbsortsprinzip gilt: Unterstellung im Erwerbsland, auch bei Wohnsitz in einem anderen EU-Staat. Ist ein Standardsachverhalt und betrifft Hunderttausende, wenn nicht mehr, Grenzgänger in der EU und EFTA.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
2
Wiesloch,FRA,STR
Wo soll das Problem liegen? Ich war vor einigen Jahren auch AN im UK und da mit meinem UK Einkommen steuerpflichtig. Woraus sollte sich denn da eine KV Versicherungspflicht in Deutschland ergeben? Ich sehe keinen Ansatzpunkt

Weil es eine EU-Richtlinie zu Entsendung von AN gibt :
https://europa.eu/youreurope/business/staff/posting-abroad/index_de.htm
https://europa.eu/youreurope/citizens/work/work-abroad/posted-workers/index_de.htm
[h=3]Sozialschutz im Ausland[/h]Als entsandter Arbeitnehmer sind Sie weiterhin – bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren – über die Sozialversicherung Ihres Heimatlandes versichert. Informieren Sie sich über die erforderlichen Formalitäten.
Wenn Sie mehr als 2 Jahre lang im Ausland arbeiten, müssen Sie ins Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes wechseln. In einigen Sonderfällen können Sie Ihren Sozialversicherungsschutz auf mehr als 2 Jahre verlängern.