Was muss/darf man dem Zoll eigentlich erzählen?

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
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Ich meine, dass in der Schweiz gefälschte Ware eingezogen und vernichtet werden muss, da sich die Gesetzeslage vor einigen Jahren entsprechend geändert hat. Also Fälschnungen für den Eigengebrauch ist nicht mehr. In Deutschland kenne ich mich mit den entsprechenden Vorschriften nicht aus.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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Das täte mich auch mal interessieren. Weiß dazu jemand näheres?

Tatsache ist, dass nach deutschem Recht diese Art Schutz nur im gewerblichen Bereich greift.
Wer also ein zwei gefälschte T-Shirts im Gepäck hat und daher eine gewerbliche Tätigkeit zu verneinen ist, wird der Zoll keine Beschlagnahme durchführen.

Ob gewerbliches Handeln unterstellt werden kann oder nicht ist individuell von mehreren Faktoren abhängig, wie zB Anzahl der Stücke, oder in Fällen von Kleidung auch die Größe.
Vereinfach gesagt wenn jemand 10 gefälschte T-Shirts in seiner Kleidergröße mitbringt wird die Vermutung gewerblichen Handelns deutlich schwieriger zu belegen sein als wenn die Person 10Stücke dabei hat und davon die größen unterschiedlich sind.

Grundsätzlich sind die Regelungen dazu aber nicht immer absolut eindeutig, wer aber Wert- und Mengengrenzen einhält kann auch nachgeahmte/gefälschte Artikel problemlos einführen wenn keine Anzeichen für ein gewerbliches Handeln vorliegen.
 
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Stallbewohner

Erfahrenes Mitglied
12.12.2018
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Konkreter Hintergrund meiner Frage: Mein Chef wollte mir die lange verdiente Anerkennung als "Mitarbeiter des Monts" zuteil werden lassen und mir zu diesem behufe eine Patek überreichen. Er hat in China einen Händler gefunden, der diese Uhr mit einem Discount zu verkaufen bereit war.
Der bundesdeutsche Zoll in HAM hat meine Cheffe allerdings mitgeteilt, daß man zunächst eine Stellungnahme von Patek angefragt habe.
Die kam dann auch - und die Uhr wurde "eingezogen".

Vielleicht war die ganze Geschichte aber auch nur ein perfide eingefädelter Akt, mich zu noch höheren Leistungen zu motivieren...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.066
1.558
Man muss aber zwischen beiden Fallarten unterscheiden!

In den Fällen in denen der Händler die Waren versendet liegt automatisch eine gewerbliche Einfuhr vor, in den Fällen in denen eine Privatperson an eine andere versendet sind zwar wieder anders zu bewerten aber hier wird zunächst die Beschlagnahme verfügt und der Betroffene kann den Nachweis des nicht gewerblichen Handeln beibringen und die Ware zurück erhalten. (Was aber in der Regel nicht gelingt weil eben doch ein gewerblicher Händler der ursprüngliche Versender ist)

Dies ist aber in den Fällen in denen der Reisende selbst die Waren erwirbt und diese in seinem Reisegepäck mitbringt nicht automatisch der Fall.

Um sich auf konkrete Rechtsnormen zu beziehen spricht das Markengesetz ja immer vom Tatbestand "im geschäftlichen Verkehr"
 

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.256
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Tatsache ist, dass nach deutschem Recht diese Art Schutz nur im gewerblichen Bereich greift.
Wer also ein zwei gefälschte T-Shirts im Gepäck hat und daher eine gewerbliche Tätigkeit zu verneinen ist, wird der Zoll keine Beschlagnahme durchführen.

Ob gewerbliches Handeln unterstellt werden kann oder nicht ist individuell von mehreren Faktoren abhängig, wie zB Anzahl der Stücke, oder in Fällen von Kleidung auch die Größe.
Vereinfach gesagt wenn jemand 10 gefälschte T-Shirts in seiner Kleidergröße mitbringt wird die Vermutung gewerblichen Handelns deutlich schwieriger zu belegen sein als wenn die Person 10Stücke dabei hat und davon die größen unterschiedlich sind.

Grundsätzlich sind die Regelungen dazu aber nicht immer absolut eindeutig, wer aber Wert- und Mengengrenzen einhält kann auch nachgeahmte/gefälschte Artikel problemlos einführen wenn keine Anzeichen für ein gewerbliches Handeln vorliegen.

hier noch die entsprechende Quelle https://www.zoll.de/DE/Privatperson...raterie/marken-und-produktpiraterie_node.html