Jein mit starker Tendenz zum Nein.
Definitives Nein.
Werterhellendes IST zwingend zu berücksichtigen (kein Wahlrecht, kein Entscheidungs- oder Auslegungsspielraum). Und die höheren Meilenwerte sind werterhellend.
Für die Meilenbewertung dürfte gelten, dass die Einzelbewertung sich durchaus an den neuen Meilenwerten orientieren sollte. Die anteilige Verwertung der Meilen wiederum sollte sich an den Erkenntnissen aus zurückliegenden Geschäftsjahren (Anteil F/C Awards am Gesamtvolumen) orientieren.
Soweit einverstanden. Machen wir es ruhig komplett: Die Rückstellung hat nach egal welchem Rechnungslegungsregime (HGB, IFRS, SteuBi) für diese Zwecke mehrere maßgebliche Komponenten. (Es gibt mehrere Rechenwege, um an die Rückstellung zu kommen, dies ist ein möglicher.)
Grundsätzlich sind für eine Rückstellung Mengengerüst und Preisgerüst zu berücksichtigen.
Das Mengengerüst bestehe aus
- gesamte Menge der angesammelten Meilen
- Verwertungsannahmen, d.h.
- wie viele Meilen werden voraussichtlich einfach verfallen,
- in welchem Zeitraum werden wie viele Meilen für welche Awards verbraucht werden;
- wie ist die voraussichtliche Zusammensetzung der in Anspruch genommenen Awards (das "Awardverhalten"), also F/C/Y/Upgrades/Sachprämien und wie viele Meilen werden dafür jeweils in Anspruch genommen,
- dies beinhaltet ebenso die Meilen-Award-Tabelle wie Annahmen zu den Zeitbändern (üblicherweise Quartals-, Halbjahres- oder Jahreszeiträume), in denen die Meilen abgerufen werden oder verfallen
Das Preisgerüst berücksichtigt die Kosten je Award. Dabei sind die Kosten je Awardgruppe (F/C/.../Sachprämien) zu ermitteln, wobei bei Awardflügen die Ratio "eigenes Metall" zu "Fremdairline" und die fremden Airlines zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.
Und dann kommt da noch die Abzinsung, die bei Rückstellungen nach IFRS schon immer relevant war, nach HGB spätestens seit BilMoG zwingend ist (es sei denn, Übergangsregelung (Wahlrecht!) wird gezogen: Altrückstellung kann ohne Abzinsung bleiben, wenn der wegen Abzinsung aufzulösende Betrag in den nächsten 15 Jahren wieder zugeführt werden müsste), mit der spannenden Frage des relevanten Zinssatzes.
Wie von Kaiserpinguin bereits beschrieben, sind werterhellende Tatsachen bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Generell muss man aber entscheiden, welche Bilanz aufgestellt wird. In der Handelsbilanz sind für Rückstellungen nach dem BilMoG zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, während dies in der Steuerbilanz ausdrücklich verboten ist. Nach IFRS bin ich mir jetzt nicht zu 100 % sicher, meine aber auch, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag, also in diesem Fall der neue Wert anzusetzen ist.
Geht schon mal in die richtige Richtung.
Schauen wir mal auf HGB:
All die oben genannten genannten Komponenten sind zu berücksichtigen. Der geänderte Award-Chart ist für die Verwertungsannahmen relevant, werterhellend und somit zu berücksichtigen. Preis- und Kostensteigerungen unstreitigerweise ebenso.
Die Abzinsung der Rückstellung bringt uns in die Wahlrechte, da kann nur das Unternehmen was zu sagen. Der Zinssatz sollte der von der Bundesbank genannte sein, es sei denn, es gibt für diese Schätzgröße bessere Erkenntnisse, die eigentlich nur in einem vertraglich bereits fixierten Zinssatz begründet liegen können, was auf diesen Sachverhalt nicht wirklich passt. Also BuBa-Zinssatz.
Ein Blick auf IFRS:
All die oben genannten genannten Komponenten sind zu berücksichtigen. Der geänderte Award-Chart ist für die Verwertungsannahmen relevant, werterhellend und somit zu berücksichtigen. Preis- und Kostensteigerungen unstreitigerweise ebenso.
Die Abzinsung der Rückstellung hat zwingend zu erfolgen, der Zinssatz muss geeignet sein - wie auch immer das Unternehmen das dann argumentiert und belegt.
Und die Steuerbilanz:
Preis- und Kostensteigerungen (zB neue Flugzeuge werden teurer, Gehaltssteigerungen, ...) sind nicht berücksichtigbar. Der geänderte Award-Chart ist keine Preis- und Kostensteigerung (wenn auch für den Verbraucher so empfungen

), sondern geht in die Verwertungsannahmen ein und ist daher auch steuerlich zu berücksichtigen.
Und nein, ich habe mit der Rechnungslegung von LH, M&M oder Anverwandten weder direkt noch indirekt zu tun!
