"Wert" von Meilen - LH Geschäftsbericht

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t_no

Altpapiersammler
29.07.2010
443
4
MIL
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Danke fly. Ich wusste gar nicht, dass Du so tiefgründiges schreiben magst. Respekt!
 

Travel_Lurch

Erfahrenes Mitglied
15.09.2009
2.548
1.262
Daß M&M sich so tiefgründige Gedanken macht, wäre ja ein Wunsch für Ostern&Weihnachten. Aber so unter uns: erst dann, wenn der Umsatz meßbar und ursächlich abnimmt, wird sich etwas tun. Vorschläge für Reaktion wäre zB YQ auf Null (freu!), damit der Freiflug wieder das wird, was der Name verheißt.
Aber immerhin scheint M&M schon ein bißchen gegenzusteuern: Die Sache mit den 30 Legs für FTL kommt ja nicht aus reiner Nächstenliebe.
 

t_no

Altpapiersammler
29.07.2010
443
4
MIL
Aber immerhin scheint M&M schon ein bißchen gegenzusteuern: Die Sache mit den 30 Legs für FTL kommt ja nicht aus reiner Nächstenliebe.

Mit den paar Meilen, die es in Eco domestic bzw kont noch gibt, wird ja auch keiner mehr FTL. Ist doch genial, die Leute bekommen trotzdem Loungezugang und sind glücklich, aber Freiflüge (oder Worldshopprämien) gibt es so schnell nicht mit den paar Meilen. Nachdem die Europaflüge so enhanced wurden, dass z.B. ein 370Euro Flug durchaus auch nur 125 Meilen je Richtung abwirft...
Und trotzdem irre wie viele Leute auf den Rennstrecken ihre FTL Anhänger am Handgepäck haben. Ziel erreicht?
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.483
3.621
Ihr wisst aber schon, dass im Geschäftsbericht 2010 eine Bewertung zum Stichtag 31.12.2010
erfolgt, d.h. die neue Meilentabelle, die erst ab 2011 gilt, ist da noch nicht eingearbeitet und
findet erst in der Bilanz 2011 Anwendung.
 
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KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Ihr wisst aber schon, dass im Geschäftsbericht 2010 eine Bewertung zum Stichtag 31.12.2010
erfolgt, d.h. die neue Meilentabelle, die erst ab 2011 gilt, ist da noch nicht eingearbeitet und
findet erst in der Bilanz 2011 Anwendung.

Nö, weiß ich nicht :p : Für die Meilen aus dem M&M-Programm wird doch eine Rückstellung gebildet? Die ist auf einer Schätzung begründet. Bei Schätzungen sind werterhellende Tatsachen zu berücksichtigen und nicht nur wertbegründende.

Wertbegründend ist alles, was bis zum Jahresabschlusstichtag stattfindet.
Werterhellend ist alles, was nach dem Jahresabschlussstichtag stattfindet, aber noch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses.

Also würde auch eine noch andere Tabelle, die vllt erst in einigen Wochen käme, bei der Schätzung zu berücksichtigen sein, wenn sie denn nur vor der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand käme. :idea:
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.961
13.456
FRA/QKL
Ihr wisst aber schon, dass im Geschäftsbericht 2010 eine Bewertung zum Stichtag 31.12.2010
erfolgt, d.h. die neue Meilentabelle, die erst ab 2011 gilt, ist da noch nicht eingearbeitet und
findet erst in der Bilanz 2011 Anwendung.
Jein mit starker Tendenz zum Nein. :D

Eine Abgrenzung muss sich durchaus auch am geschäftlichen Ausblick orientieren. Wenn ich am Bilanzstichtag z.B. 1000 Fahrräder im Warenlager habe und genau weiß, dass ich mindestens 500 dieser Fahrräder im Angebot unter EK verkaufen muss um diese noch los zu bekommen, dann muss ich als Kaufmann schon in der aktuellen Bilanz eine Wertkorrektur vornehmen. Diese Wertkorrektur liegt zwar im Ermessen des Kaufmanns, sollte aber möglichst auf kalkulatorisch berechenbaren Kenngrößen aus der Vergangenheit beruhen.

Für die Meilenbewertung dürfte gelten, dass die Einzelbewertung sich durchaus an den neuen Meilenwerten orientieren sollte. Die anteilige Verwertung der Meilen wiederum sollte sich an den Erkenntnissen aus zurückliegenden Geschäftsjahren (Anteil F/C Awards am Gesamtvolumen) orientieren.
 
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mm_aa_ii_kk

Erfahrenes Mitglied
22.07.2009
321
4
Ihr wisst aber schon, dass im Geschäftsbericht 2010 eine Bewertung zum Stichtag 31.12.2010
erfolgt, d.h. die neue Meilentabelle, die erst ab 2011 gilt, ist da noch nicht eingearbeitet und
findet erst in der Bilanz 2011 Anwendung.
Wie von Kaiserpinguin bereits beschrieben, sind werterhellende Tatsachen bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Generell muss man aber entscheiden, welche Bilanz aufgestellt wird. In der Handelsbilanz sind für Rückstellungen nach dem BilMoG zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, während dies in der Steuerbilanz ausdrücklich verboten ist. Nach IFRS bin ich mir jetzt nicht zu 100 % sicher, meine aber auch, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag, also in diesem Fall der neue Wert anzusetzen ist.

Eine Abgrenzung muss sich durchaus auch am geschäftlichen Ausblick orientieren. Wenn ich am Bilanzstichtag z.B. 1000 Fahrräder im Warenlager habe und genau weiß, dass ich mindestens 500 dieser Fahrräder im Angebot unter EK verkaufen muss um diese noch los zu bekommen, dann muss ich als Kaufmann schon in der aktuellen Bilanz eine Wertkorrektur vornehmen. Diese Wertkorrektur liegt zwar im Ermessen des Kaufmanns, sollte aber möglichst auf kalkulatorisch berechenbaren Kenngrößen aus der Vergangenheit beruhen.
Es gibt da sich widersprechende Aussagen, die ich aber gern richtig stellen möchte. ;) Das, was Du hier beschreibst, ist die Vorratsbewertung und die unterliegt nach dem HGB dem strengen Niederstwertprinzip. D.h. der Kaufmann muss zwingend auf den niedrigeren Wert abschreiben. Das Ermessen ist aber auch möglich und zwar in der Steuerbilanz. Dort besteht bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung.
Manch einer könnte in diesem Beispiel noch auf die Idee einer Drohverlustrückstellung kommen. Grundsätzlich ja, allerdings sind sich die Literatur und auch die Finanzverwaltung einig, dass eine Abschreibung auf die Vorräte vorgeht und erst, wenn die Vorräte auf 0 abgeschrieben wären, eine Drohverlustrückstellung nach HGB zu bilden ist. Im Steuerrecht ist die Drohverlustrückstellung bekanntlich verboten.
 
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KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Jein mit starker Tendenz zum Nein. :D
Definitives Nein. :D
Werterhellendes IST zwingend zu berücksichtigen (kein Wahlrecht, kein Entscheidungs- oder Auslegungsspielraum). Und die höheren Meilenwerte sind werterhellend.

Für die Meilenbewertung dürfte gelten, dass die Einzelbewertung sich durchaus an den neuen Meilenwerten orientieren sollte. Die anteilige Verwertung der Meilen wiederum sollte sich an den Erkenntnissen aus zurückliegenden Geschäftsjahren (Anteil F/C Awards am Gesamtvolumen) orientieren.
Soweit einverstanden. Machen wir es ruhig komplett: Die Rückstellung hat nach egal welchem Rechnungslegungsregime (HGB, IFRS, SteuBi) für diese Zwecke mehrere maßgebliche Komponenten. (Es gibt mehrere Rechenwege, um an die Rückstellung zu kommen, dies ist ein möglicher.)

Grundsätzlich sind für eine Rückstellung Mengengerüst und Preisgerüst zu berücksichtigen.

Das Mengengerüst bestehe aus
  1. gesamte Menge der angesammelten Meilen
  2. Verwertungsannahmen, d.h.
    • wie viele Meilen werden voraussichtlich einfach verfallen,
    • in welchem Zeitraum werden wie viele Meilen für welche Awards verbraucht werden;
    • wie ist die voraussichtliche Zusammensetzung der in Anspruch genommenen Awards (das "Awardverhalten"), also F/C/Y/Upgrades/Sachprämien und wie viele Meilen werden dafür jeweils in Anspruch genommen,
    • dies beinhaltet ebenso die Meilen-Award-Tabelle wie Annahmen zu den Zeitbändern (üblicherweise Quartals-, Halbjahres- oder Jahreszeiträume), in denen die Meilen abgerufen werden oder verfallen

Das Preisgerüst berücksichtigt die Kosten je Award. Dabei sind die Kosten je Awardgruppe (F/C/.../Sachprämien) zu ermitteln, wobei bei Awardflügen die Ratio "eigenes Metall" zu "Fremdairline" und die fremden Airlines zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.

Und dann kommt da noch die Abzinsung, die bei Rückstellungen nach IFRS schon immer relevant war, nach HGB spätestens seit BilMoG zwingend ist (es sei denn, Übergangsregelung (Wahlrecht!) wird gezogen: Altrückstellung kann ohne Abzinsung bleiben, wenn der wegen Abzinsung aufzulösende Betrag in den nächsten 15 Jahren wieder zugeführt werden müsste), mit der spannenden Frage des relevanten Zinssatzes.

Wie von Kaiserpinguin bereits beschrieben, sind werterhellende Tatsachen bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Generell muss man aber entscheiden, welche Bilanz aufgestellt wird. In der Handelsbilanz sind für Rückstellungen nach dem BilMoG zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, während dies in der Steuerbilanz ausdrücklich verboten ist. Nach IFRS bin ich mir jetzt nicht zu 100 % sicher, meine aber auch, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag, also in diesem Fall der neue Wert anzusetzen ist.

Geht schon mal in die richtige Richtung. ;)

Schauen wir mal auf HGB:
All die oben genannten genannten Komponenten sind zu berücksichtigen. Der geänderte Award-Chart ist für die Verwertungsannahmen relevant, werterhellend und somit zu berücksichtigen. Preis- und Kostensteigerungen unstreitigerweise ebenso.
Die Abzinsung der Rückstellung bringt uns in die Wahlrechte, da kann nur das Unternehmen was zu sagen. Der Zinssatz sollte der von der Bundesbank genannte sein, es sei denn, es gibt für diese Schätzgröße bessere Erkenntnisse, die eigentlich nur in einem vertraglich bereits fixierten Zinssatz begründet liegen können, was auf diesen Sachverhalt nicht wirklich passt. Also BuBa-Zinssatz.

Ein Blick auf IFRS:
All die oben genannten genannten Komponenten sind zu berücksichtigen. Der geänderte Award-Chart ist für die Verwertungsannahmen relevant, werterhellend und somit zu berücksichtigen. Preis- und Kostensteigerungen unstreitigerweise ebenso.
Die Abzinsung der Rückstellung hat zwingend zu erfolgen, der Zinssatz muss geeignet sein - wie auch immer das Unternehmen das dann argumentiert und belegt.

Und die Steuerbilanz:
Preis- und Kostensteigerungen (zB neue Flugzeuge werden teurer, Gehaltssteigerungen, ...) sind nicht berücksichtigbar. Der geänderte Award-Chart ist keine Preis- und Kostensteigerung (wenn auch für den Verbraucher so empfungen :cry: ), sondern geht in die Verwertungsannahmen ein und ist daher auch steuerlich zu berücksichtigen.


Und nein, ich habe mit der Rechnungslegung von LH, M&M oder Anverwandten weder direkt noch indirekt zu tun! :eek:
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.483
3.621
Na, da habe ich mit meiner kleinen Anmerkung ja ganz schön was losgetreten. :D

Ganz toll fand ich übrigens den Satz:

"Im Steuerrecht ist die Drohverlustrückstellung bekanntlich verboten." :eek:

Ja klar, wir beschäftigen uns alle den ganzen Tag mit nichts anderem.
Logisch, Drohverlustrückstellung ist verboten, alter Hut, was denn sonst? (y)
 
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KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Auch wenn der Satz nicht von mir war:

Für den einen ist's trivial und schnell 'runtergetippt, für den anderen - spannend eher herausfordernd oder abschreckend.
Und so hat jeder seine Gebiete, wo er was kann, und dafür andere, wo er weniger als wenig weiß... :eek:
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.483
3.621
Womit sich mal wieder die These bestätigt: 80% der Weltliteratur
besteht aus deutschem Steuerrecht :D
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.483
3.621
Bestimmt!
Und am Wochenende treffen sie sich alle im Forum
steuerberater-bilanzbuchhalter-wirtschaftspruefer-treff.de
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Womit sich mal wieder die These bestätigt: 80% der Weltliteratur besteht aus deutschem Steuerrecht :D
[erbsenzählmodus=on]
Sind's nicht eher knapp 70% der weltweiten Steuerrechtsliteratur (nicht Weltliteratur - was Konsalik und Rosamunde Pilcher alles geschrieben haben, da kommt ja kaum ein Steuerrechtler jemals ran! :D), die deutschsprachig sind? :p Österreich hat da auch so einiges zu bieten! :eek:
[erbsenzählmodus=off]

Gibt's eigentlich ein Forum wie steuerberatertreff.de?
Da dürfte ich ja gar nicht 'rein! :sick:
 

mm_aa_ii_kk

Erfahrenes Mitglied
22.07.2009
321
4
Ganz toll fand ich übrigens den Satz:

"Im Steuerrecht ist die Drohverlustrückstellung bekanntlich verboten." :eek:

Ja klar, wir beschäftigen uns alle den ganzen Tag mit nichts anderem.
Logisch, Drohverlustrückstellung ist verboten, alter Hut, was denn sonst? (y)

Ja, ich gebe zu, dass ich das hätte anders formulieren können. :eek: Aber nachdem ich mich für die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen ca. 8 Monate intensiv mit dem Thema Steuern beschäftigt habe (zum Glück liegt das seit letztem Montag hinter mir), war das für mich glasklar. :eek: :D
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Glückwünsche!!! War schon Verschwörung Vereidigung? :D

Und fast ebenso wichtig - der Abschied aus der DRV...! =;



[triezmodus=on]
WP konnte es nicht sein, da hättest IFRS auch gewusst... :p
[triezmodus=off]
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.961
13.456
FRA/QKL
Danke den Experten für die detaillierte Beschreibung deutschen Bilanzierungsrechts. (y)

Nachdem ich mich seit einiger Zeit auch mit US amerikanischem Steuerrecht auseinandersetzen muss/darf bin ich übrigens hochgradig verwundert, dass über 70% der weltweiten Steuerliteratur in deutscher Sprache sein sollen (Was ich auch schon mehrfach gehört habe). Das lässt für mich jedoch nur den Schluss zu, dass entweder (a) US Amerikanern ein Verständnis ihres Steuersystems völlig egal ist oder (b) viele Deutsch können und sich steuerlich lieber in deutscher Sprache verwirren lassen.
:D
 

martin_

Erfahrenes Mitglied
19.02.2010
2.948
3
INN
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Das lässt für mich jedoch nur den Schluss zu, dass entweder (a) US Amerikanern ein Verständnis ihres Steuersystems völlig egal ist oder (b) viele Deutsch können und sich steuerlich lieber in deutscher Sprache verwirren lassen.
:D

Es ist natürlich völlig ausgeschlossen, dass das deutsche und/oder österreichische Steuerrecht besonders kompliziert sind. Beide zeichnen sich wahrscheinlich durch so grosse Einfachheit und Transparenz aus, dass nur eine umfassende Exegese in Form von weiterführender Literatur dem gerecht werden kann.
 
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