1. Dem Grunde nach sehe ich keinen Schadensersatzanspruch, Stichwort: Rechtmäßiges Alternativverhalten mangels abweichender Regelungen in den AGB. Diese § 241 Abs. 2 / 242 BGB - Keule ist eine reine "Gerechtigkeits"-Waffe, die nur in Ausnahmefällen Anwendung finden sollte.
2. Der Höhe nach halte ich die Forderung für übersetzt. Oben sind schon verschiedene Ansatzpunkte besprochen worden:
- Mehrere Besuche pro Tag = nur 1x zu berechnen
- Keine Umlage der Kosten pro Besucher, sondern nur Grenzkosten oder
- Vergleich mit Erwerb von Loungezutritt + ggf. Sicherheitsgebühren, soweit diese angefallen sind
3. ggf. 261/2004 Widerklage wg. des gecancelten Tickets
Danke für die Aufstellung.
Es ist immer wieder beeindruckend, wie sehr Rechtsprechung vom Rechtsempfinden abweichen kann. Deswegen heißt es ja oft auch
Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Der hier von mehreren ins Spiel gebrachte gesunde Menschenverstand sagt, dass das Verhalten des Loungevielbesuchers falsch ist. Ich würde es als Betrug am Vertragspartner bezeichnen, da dieser Mensch offensichtlich nicht fliegen wollte, sondern nur kostenfrei die vertraglich nicht mal zugesicherten Nebenprodukte des Fliegens nutzen.
Umso beeindruckender finde ich, dass ein Richter hier Rückgrat zeigt und offensichtlich von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Ich bleibe dabei, ich finde das Urteil gut und ich vermute der Richter hat dem Angeklagten derartig deutliche Worte auf den Weg mitgegeben, dass dieser sich diese Peinlichkeit nicht nochmal in einer Revision antun möchte.