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Kleiner, nerviger Einwurf des Juristen: Das Notwehrrecht des § 32 StGB unterliegt keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern kennt nur eine Missbrauchsgrenze (Baseballschläger auf den Kopf wegen eines geklauten Apfels etwa). Das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO erlaubt auch Gewaltanwendungen, aber nur in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck. Niederreißen kann also ok sein, am Boden die Rippen eintreten dann nicht mehr. Widersetzt sich der Flüchtende dem Festnahmeversuch mit Gewalt, kann wiederum nach § 32 StGB auch schwere Gegengewalt erlaubt sein. Hier zur Info. Und nun bitte weiter mit dem "gesunden Menschenverstand".