Vielflieger gewinnt Prozess gegen Lufthansa (12.06.13)

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economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Jetzt bin ich verwirrt, gut das bin ich häufig.

Aber im Arliner steht
Wann die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) ihr Urteil verkünden, ist noch nicht bekannt.
Bei Focus:
Dürfen Kunden ihre Bonusmeilen und Prämien auf Dritte übertragen? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof beschäftigen. Die Richter haben derb Lufthansa Recht gegeben - und die Weitergabe verboten.

Gibts jetzt schon ein BGH Urteil oder nicht?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ja, das Urteil ist zu Gunsten von M&M gefällt, aber die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Hier einstweilen die Pressemitteilung: Bundesgerichtshof

Das Wichtigste in Kürze:

Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.
 
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chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.222
4.748
HAM
Allerdings geht es im Urteil ja nicht um Schadensersatz, sondern um die Grundsatzfrage. Hat der Kläger hier keinen geltend gemacht?

Und ja: vermutlich war es für LH teuer - immerhin ein HON weniger, der jetzt vermutlich auf OW oder TK, oder EK abfliegt.
 
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pierce

Erfahrenes Mitglied
06.10.2011
7.242
1.574
Rheinland-Pfalz
Ich verstehe jetzt auch nicht was sich LH dabei gedacht hat einem Hon Circle Member zu kündigen weil dieser für 3000 EUR einen Prämienflug verkauft hat.
Lufthansa hätten den Flug ohnehin leisten müssen, zumindest an den Hon.
Also ist Lufthansa dadurch ja keinen Schaden entstanden?

Schaden ist LH sicher dadurch entstanden, dass man einen HON weniger hat, der ja sicherlich einiges an Geld hat liegen lassen bei LH.

Hätte man einem Eco-SEN gekündigt, die man eh loshaben will würde das ja noch Sinn machen.
 

janetm

Erfahrenes Mitglied
11.02.2012
3.984
1.054
DUS, HAJ, PAD
Vielleicht sollte der Threadtitel etwas angepasst werden. Vielflieger gewinnt Prozess ist ja nicht mehr ganz aktuell.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.747
2.298
Weil die Anwälte von LH sicherlich nicht nach dem Streitwert, sondern nach Stundensätzen abrechnen.
Bei einem Streitwert von 300.000 EUR dürfte aber die Differenz zwischen dem, was der Kläger zahlen muss und dem, was es LH gekostet hat, nicht mehr so wahnsinnig viel ausmachen.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.747
2.298
Aus LHs Sicht hätte ich denjenigen auch gekündigt. HON hin oder her.

So sieht's aus. Ein HON mehr oder weniger; das ist, wenn es um eine Grundsatzfrage geht, für LH ein absolut vertretbarer Kollateralschaden. LH wird ob des Urteils sicher nicht traurig sein.
 

Anne

Erfahrenes Mitglied
20.06.2010
4.421
2
Wer verliert, muß alles zahlen inklusive aller Kosten der Gegenseite, es sei denn, das Gericht beschließt hierzu etwas anderes.


Ist das nicht mehr so?
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.747
2.298
Die Kosten bemessen sich aber nach bestimmten Gebührensätzen und wenn die Gegenseite mehr ausgegeben hat, bleibt sie auf der Differenz sitzen. Ich habe das gerade aktuell hinter mir. Prozess vor dem VG gewonnen. Streitwert 5.000 EUR. Die Gegenseite musste mir als offiziellen Satz ca. 1.000 EUR für meine Anwaltskosten zahlen, aber mich hat der Anwalt ca. 10.000 EUR gekostet, ergo 9.000 EUR, die mir keiner bezahlt.
 
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pierce

Erfahrenes Mitglied
06.10.2011
7.242
1.574
Rheinland-Pfalz
Die Kosten bemessen sich aber nach bestimmten Gebührensätzen und wenn die Gegenseite mehr ausgegeben hat, bleibt sie auf der Differenz sitzen. Ich habe das gerade aktuell hinter mir. Prozess vor dem VG gewonnen. Streitwert 5.000 EUR. Die Gegenseite musste mir als offiziellen Satz ca. 1.000 EUR für meine Anwaltskosten zahlen, aber mich hat der Anwalt ca. 10.000 EUR gekostet, ergo 9.000 EUR, die mir keiner bezahlt.

Ich würde deinen Anwalt verklagen:confused:
Nein im Ernst kenne mich hier nicht aus, aber wenn das alles nach Gebührensätzen läuft, wird dein Anwalt doch sicher auch diese zu befolgen haben.
Macht doch sonst keinen Sinn bei einem Streitwert von 5000 EUR am Schluss noch 9 bzw 10.000 draufzulegen.
 

keynes

Erfahrenes Mitglied
03.04.2011
2.051
933
Ich würde deinen Anwalt verklagen:confused:
Nein im Ernst kenne mich hier nicht aus, aber wenn das alles nach Gebührensätzen läuft, wird dein Anwalt doch sicher auch diese zu befolgen haben.
Macht doch sonst keinen Sinn bei einem Streitwert von 5000 EUR am Schluss noch 9 bzw 10.000 draufzulegen.

Es besteht doch in D immer noch Vertragsfreiheit. Wenn Du vorher zustimmst, dass Du mehr als die Gebührensätze zahlst, dann ist es doch OK. Manchmal geht es ja auch ums Prinzip bzw. der Streitwert spiegelt die eigentliche Bedeutung für einen persönlich nicht wieder, dann ist es auch gut investiertes Geld.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.343
2.617
Neuss
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BGH: Keine Inhaltskontrolle von AGB bei Bonusprogrammen

BGH:Verbot der Weitergabe von Meilen an Dritte rechtens


Zum Verständnis der AGB-Kontrolle: AGB werden auf 2 Stufen geprüft:
1. Sind Sie in den Vertrag einbezogen worden (scheitert bei z.B. fremdsprachigen AGB, überraschenden Regelungen)
2. Sind Sie inhaltlich wirksam (scheitert z.B. bei unangemessener Benachteiligung oder Verstoß gegen eine der Regelungen aus § 308 und § 309 BGB

Die 2. Stufe findet gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB aber nicht statt, wenn die Regelung keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen" enthält. Kurz gesagt: Alles wesentlichen Vertragsdetails sind der Inhaltskontrolle unterzogen (z.B. die Frage, welches Ziel ein Flug hat, welche Farbe ein Auto aufweist oder wieviel Kilo das zu liefernde Getreide wiegt).

Was diese Rechtsvorschriften sind, ist etwas unklar. Klar ist: Es sind nicht nur solche Dinge, die in formellen Gesetzen geregelt sind. Dann hätte der BGH nämlich eindeutig recht, einen Bonusprogrammvertrag kennt das BGB nicht. So eindeutig ist die Grenze aber nicht, auch "allgemeine Rechtsgrundsätze" sollen da auch als Rechtsvorschriften herangezogen werden können. Und ob ein Bonusprogramm, in dem man Punkte so wie Bargeld verwenden kann, wirklich gelten kann....?

Damit gibt der BGH Programmbetreibern doch recht viel Freiraum. Ich bin auf die ausführlichen Entscheidungsgründe gespannt.

EDIT: Sorry, hatte diesen Thread hier übersehen und die dazu ergangene Diskussion auch. Dieser Beitrag ist also nicht so ganz passend im Verlauf der Beiträge
 
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