Vielflieger gewinnt Prozess gegen Lufthansa (12.06.13)

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bk512

Erfahrenes Mitglied
15.10.2011
2.185
0
Berlin
Dann nennen wir ihn doch AGB-Betrüger - quasi in Abgrenzung zu einem BGB-Betrüger. :D
:doh:

Und ich vermute, er hat sich auch steuerrechtlich nicht korrekt verhalten, denn dass er die Erlöse aus seinen Meilen bei der Einkommensteuer brav angegeben hat, glaubt ja wohl sicher keiner hier im Forum...
 
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MisterG

Stein-Papier-Schere Profi
02.01.2012
10.555
5
Wien
Dann nennen wir ihn doch AGB-Betrüger - quasi in Abgrenzung zu einem BGB-Betrüger. ...

Meiner Ansicht nach gibt es grob zwei Arten von Menschen. Die einen die sich an Regeln halten (ob nun Gesetze, Verträge, Vereinbarungen, Gentlemen's Agreements, Ehrenworte, Anstand, Gute Sitten) und andere, die sich nicht daran halten. In der zweiten Art gibt es dann eine Gruppe, die sich das nicht halten an Regeln gerne schön redet, indem sie Spitzfindigkeiten an den Tag legen, die das Verstoßen gegen Regeln legitimieren sollen, damit sie sich zu ersten Gruppe zählen können.

Ich bezweifle jedoch, dass gerade dieser Typus Mensch der ist, mit dem ich gerne befreundet bin, gerne Geschäfte mache oder sonst wie gerne zu tun habe. Denn bei einem bekennenden Unehrlichen weiß man wenigstens, woran man ist.
 

MLang2

Moderator / Newbie-Guide
08.03.2009
8.229
5
MUC
Wenn es nun dieser ein Tage ein BGH Urteil gibt, dann kann getrost davon ausgegangen werden, dass das "Vergehen" schon geraume Zeit zurück liegt.

Wurde weiter oben schon angemerkt. In 2012 könnte es in der Tat noch ein Cessna-HON gewesen sein. Da LH ja offenbar von 11.000.-€ Statuskosten ausgeht, würde das auch passen, zumal zum Meilenstand, der oben angeführt wurde.

Interessanter dabei wäre allerdings, ob es eine Rolle spielt. ;)
 

Huey

Erfahrenes Mitglied
06.04.2009
4.484
-2
War es eigentlich das erste Vergehen dieses nun Ex-HON?

Wenn ja zeigt es mir, dass innerhalb der LH nur noch Dienst nach Vorschrift getan wird. Da wundert mich dann aber auch die Innovationsfeindlichkeit und die Behördenmentalität in dem Laden nicht mehr wirklich. Es mag alles nach Recht und Gesetz abgelaufen sein, oder man wollte einfach ein Exempel statuieren. Bei einem ersten Vergehen des HON hätte ich jedoch erwartet, dass ein Vorstands Assi, nur auf dieser Ebene, dem bösen HON einfach mal kräftig auf die Finger gehauen hätte und Gut ist.


Edith möchte noch hinzufügen. Mein Handeln wäre dem eines Bananenstaates würdig. Wenn ein Gericht Hüh, das andere Hot, und das dritte wieder Hüh entscheidet, kann es mit dem Recht im Staat auch nicht so weit her sein!
 
Zuletzt bearbeitet:

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.503
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FRA/QKL
Was war es denn dann was einem Betrug nahe kommt? Es geht hier um einen rein zivilrechtlichen AGB-Verstoß. Es läuft mal wieder auf deine Meinung schon im AFT-Thread heraus. Betrüger ist, wen SOG "moralisch" für einen Betrüger hält.
Ja, Moral und unterschiedliche Moralvorstellungen sind ein durchaus sehr wichtiger Aspekt. Danke für den Hinweis. :yes:
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.740
2.282
Worum es mir ging es lediglich die Frage, wie die Außenwirkung ist, wenn ein Unternehmen, einen seiner Topkunden bei einer einmaligen (oder?) Verfehlung derart harsch behandelt (fristlose Kündigung, sofortiger Meilenverfall) und dann auch noch bis vor die höchste Instanz klagt.
Du solltest vielleicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass es sich um einen Cessna-HON gehandelt hat (11.174 EUR passt genau ins Bild), der sich ansonsten das ganze Jahr über in Eco den Arsch platt sitzt und jetzt durch den Verkauf von Meilen einen Teil seiner Kosten wieder einspielen wollte. Wie erbärmlich ist das denn? Das ist kein Topkunde, sondern ein Kunde, der LH an eben demselben vorbei geht... da kann der Hammer nicht hart und groß genug sein.

Normalerweise reagieren Leute auch wenn sie selbst nicht betroffen sind auf solche Meldungen eher schockiert, ...
...schockiert? Ich lach' mich schepp. Schockierend finde ich eher so eine realitätsfremde Annahme. Wen interessiert dieses Urteil außer ein paar Leuten hier im Forum? Um es drastisch auszudrücken: Das interessiert keine Sau. Aber das hatten wir ja schon.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Naja, Ehrlichkeit und an AGB-Halten sind ja auch so eine Sache... wenn der eine "Partner" die AGB nach Lust und Laune ändert, sich selber auch gerne mal Rechte rausnimmt, oftmals unzuverlässig ist, eventuell auch mal gegen geltendes Recht verstößt ("Bin der mit dem größeren Hebel, ätischbätsch") und so (was wir alle bei LH, M&M und anderen Airlines schon erlebt haben), dann sehe ich mich nicht immer gezwungen, mich an jede Bestimmung einer AGB zu halten.
Zumal AGBs ja auch oftmals fehlerhaft bzw. unzulässig sind.

Mir hat z.B. grade ein OTA eine Zahlung mit Kreditkarte angeboten, danach per Email behauptet, die Zahlung sei nur per Überweisung möglich.
Wenn ich nicht innerhalb von rund 20 Std. überweisen würde (und zwar inkl. dem Zahlungsentgelt für die Kreditkartennutzung!), würde ich denen laut AGB 50-100€ "Bearbeitungsentgelt" schulden.
Das mag in deren AGB stehen, ist allerdings ein krasser Verstoß gegen das BGB.
Damit muss ich mich nicht dran halten und bin trotz "AGB-Betrüger-Status" mir keinerlei Schuld bewußt.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.740
2.282
Wenn das ein krasser Verstoss gegen das BGB ist, steht es dir frei, dagegen zu klagen und deine Klage zu gewinnen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch seine Klage verloren.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
...oder ich verstoße einfach gegen deren AGB und lehne mich zurück.

Egal welche der zwei Optionen ich wähle, ich mag dann zwar in SOG's oder MisterG's oder auch in deinen Augen ein pöser pöser AGB-Betrüger und schlimmer schlimmer Mensch sein, nur interessiert mich das nicht weiter.
 
P

pmeye

Guest
...schockiert? Ich lach' mich schepp. Schockierend finde ich eher so eine realitätsfremde Annahme. Wen interessiert dieses Urteil außer ein paar Leuten hier im Forum? Um es drastisch auszudrücken: Das interessiert keine Sau. Aber das hatten wir ja schon.

In Bezug auf diesen Fall magst du Recht haben. Im Nachhinein.
Aber ich hatte ja andere Beispiele genannt, wo solche Aktionen für den Anbieter nach hinten losgingen und auch Gegenbeispiele, wo sich Kulanz auch gegenüber Maximierern auszahlt.
Insofern gebe ich das Kompliment der Realitätsferne gerne zurück. ;)
Und ein Shitstorm ist heutzutage so leicht losgetreten. Und erzähle mir nicht, dass man so etwas vorher abschätzen kann.
Wie gesagt: Bei meinen Kunden vermeide ich den Eklat, wo immer es geht. Nicht um des Kunden willen sonder um der Aussenwirkung willen.
Und es ist nach meiner Meinung schon relevant, wenn mehrfach jährlich Meldungen durch die Presse gehen, dass ein Anbieter seine Topkunden höchstrichterlich verklagt (oder diese ihn).
 

bk512

Erfahrenes Mitglied
15.10.2011
2.185
0
Berlin
@userage: Wenn du wie in deinem geschildertem Fall nachträglich die AGBs erst zugestellt bekommst, sicher nicht. Wenn du aber dir den HON erfliegst (inkl. der gültigen AGBs) und danach dagegen bewußt verstösst (und wie schon von mir mehrfach problematisiert sicher auch gegen Steuerrecht), dann bist du halt ein AGB-Betrüger. Hättest ja erst gegen die deiner Meinung nach unzulässige Klausel klagen können anstatt sie bewußt und scheinbar auch konspirativ zu missachten.
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.503
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FRA/QKL
@userage: Wenn du wie in deinem geschildertem Fall nachträglich die AGBs erst zugestellt bekommst, sicher nicht. Wenn du aber dir den HON erfliegst (inkl. der gültigen AGBs) und danach dagegen bewußt verstösst (und wie schon von mir mehrfach problematisiert sicher auch gegen Steuerrecht), dann bist du halt ein AGB-Betrüger. Hättest ja erst gegen die deiner Meinung nach unzulässige Klausel klagen können anstatt sie bewußt und scheinbar auch konspirativ zu missachten.
Mit manchen Leuten hier ist es einfach zwecklos zu diskutieren, da diese sowieso kein Verständnis für eigentliche Normalitäten aufbringen. Die reden sich ihre kleine Welt heil und schön, und hatten als Kind vermutlich den Berufswunsch Robin Hood in Sherwood Forrest. :rolleyes:
 
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Julianbsen

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
614
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Getroffene Absprachen sind einzuhalten. Eine Absprache, die man mit dem Konzern LH hier getroffen hat, lautet, dass man Prämienflüge nur für sich selbst bucht oder, ohne diese zu verkaufen, an einem nahestehende Personen.

Eine Regel, die ich auch nicht besonders toll finde.

Wenn jemand nun einem Kumpel einen Flug bucht, beide sich der o.g. Regel bewusst sind, dann sehe ich kein weiteres Problem (auch kein moralisches). Wenn jemand bei eBay, craigslist, whatever, Prämienflüge anbietet, dann sehe ich tatsächlich doch ein gewisses Problem darin: früher oder später wird LH nämlich dann die Möglichkeit für Dritte zu buchen abschaffen - dann bin ich egoistisch, denn mein eigener Vorteil schwindet.

Die Reaktion der LH halte ich trotzdem für überzogen und unangemessen. Eine Abmahnung mit Androhung der Konsequenzen (Kündigung) bei Weitertreiben des Geschäftes wäre vielleicht bereits ausreichend gewesen. Dieser Kunde hat ja offenbar durchaus 67k€ in zwei Jahren bei LH gelassen und dürfte damit ein ganz so schlechter doch nicht sein. Ich hatte mich schon einmal länger zu den Prozesstaktiken der LH geäußert - damals Eggy betreffend. Diese sind für mich schlicht nicht nachvollziehbar. Meine Erfahrung betrifft zwar praktisch ausschließlich die Vertretung von Versicherer (wohl noch viel verhasster als die LH), aber dort wird definitiv nicht so laut gegen Kunden vorgegangen. Die Verfahren, die breite öffentliche Aufmerksamkeit an sich ziehen, sind praktisch nur die unvermeidbaren Streitigkeiten mit Verbraucherzentralen - aber vielleicht sind diese ja das Gegenstück von Topkunden in der Luftfahrtbranche ;)...

Bei moralisch so integeren Menschen wie sie sich hier zusammenfinden, getraut man sich ja kaum seine Meinung zu äußern - aber moralisch vorwerfbares Verhalten sehe ich hier kaum. Klar ist es egoistisch, rücksichtslos und nicht korrekt seine Prämien weiter zu verkaufen, da man damit andere Kunden schädigt (durch mglw. wegfallende Benefits) und eine Absprache nicht einhält. Aber moralisch vorwerfbar? Wohl kaum. Dagegen ist ja das heimliche Essen eines Bonbons im Krämerladen als Kind ein wahrlich schwerwiegender Verstoß gegen die Moral. Okay, das wird dann auch bestraft und ein Erwachsener sollte das nicht mehr tun. Wie dem auch sei - ich halte mich für moralisch durchaus integer, aber den Kläger zu einem unanständigen Menschen zu erklären, halte ich für ganz weit verfehlt.
 

Julianbsen

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
614
0
Ohne dass ich den Inhalt der Prozessakten kenne, hier ein paar Informationen zum Sachverhalt, wie ihn das LG in seinem erstinstanzlichen Urteil festgehalten hat. Dass da manches nicht ganz zu passen scheint, dürfte an dem streitigen Vortrag der Prozessparteien liegen. Besonders schön ist ja, dass HON-Member sich ihrem Heldenstatus entsprechend nun als X-Men bezeichnen dürfen:

Menno, wie darf man sich denn jetzt als gemeiner SEN nennen?
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.503
8.924
FRA/QKL
(...) aber moralisch vorwerfbares Verhalten sehe ich hier kaum. Klar ist es egoistisch, rücksichtslos und nicht korrekt seine Prämien weiter zu verkaufen, da man damit andere Kunden schädigt (durch mglw. wegfallende Benefits) und eine Absprache nicht einhält. Aber moralisch vorwerfbar? Wohl kaum.
Eigentlich beantwortest du dir deine Frage selbst. Die von dir aufgeführten Punkte kann man auch einfach zusammenfassen im Wort asozial. Und wenn nicht asoziales Verhalten, was sonst ist moralisch verwerflich? :confused:
 

MisterG

Stein-Papier-Schere Profi
02.01.2012
10.555
5
Wien
... Egal welche der zwei Optionen ich wähle, ich mag dann zwar in SOG's oder MisterG's oder auch in deinen Augen ein pöser pöser AGB-Betrüger und schlimmer schlimmer Mensch sein, nur interessiert mich das nicht weiter.

Das wiederum ist Hirngestruller. Denn genau darum geht es ja - ich will mit jemanden, der Recht beugt und versucht, andere auszutricksen nichts zu tun haben. In diesem Fall mit dem OTA. Oder mit Leuten, die sich soetwas ausdenken.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Der Kern ist wohl:

Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vor-gaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke ver-folgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den imVordergrund der Betrachtung stehenden Fall des Prämientickets, das regelmä-ßig ein elektronisches Ticket (ETIX) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Be-dingungen), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein aus-schließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teil-nehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charak-ter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilneh-mer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt.
Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und um-schreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkun-gen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046), das ebenfalls Teilnahmebe-dingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des Teilnahmevertrags durch das Luftverkehrsunter-nehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das Hauptleistungsversprechen be-stand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugda-tum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellatio-nen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültig-keitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkreti-sierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese viel-mehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teil-nehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegen-seitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weite-ren Verwertbarkeit wieder ein.


Das ist nur schwer nachvollziehbar, wie ich finde. Hinkt mein Vergleich?
In einem Fall verspricht der Hersteller nur ein Auto mit 3 Rädern (= Leistungsbeschreibung = Keine Inhaltskontrolle)
Im anderen Fall verspricht der Hersteller ein Auto mit 4 Rädern, von dem aber das 3 vor Auslieferung abgebaut wird. (Keine Leistungsbeschreibung = Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle)
 
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