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Zahlungskontenrichtlinie: Recht auf eine online-fähige Debitkarte?

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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
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Nach der neuen Zahlungskontenrichtlinie soll bald jeder ein Recht auf ein Bankkonto mit grundlegenden Funktionen haben.

Gerade für Deutschland interessant ist der Artikel 17, der festlegt, welche Funktionen das Basiskonto haben muss, da ist unter anderem die Rede von:
Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen

Als der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie umgesetzt hat, ist der Part mit den Online-Zahlungen aber auf mysteriöse Weise verschwunden.

Komisch oder? Da gibt es eine verbindliche EU-Richtline und Deutschland vertritt einfach mal die Meinung, dass man einfach Teile, die man nicht mag, weglassen kann.


Interessant finde ich den Artikel dazu: Konto und Karte für jedermann - BargeldlosBlogBargeldlosBlog
 
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nimra98

Aktives Mitglied
08.08.2015
179
2
Ohne mich damit weiter beschäftigt zu haben:
Im anderen Thread wurde doch die (Online-)Lastschrift als mögliches Zahlungsmittel erwähnt.
Funktioniert bei vielen Händlern und geht mit eigentlich jedem (deutschen?) Konto.

Einen Anspruch auf eine Kreditkarte herzuleiten finde ich schwierig.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Ohne mich damit weiter beschäftigt zu haben:
Im anderen Thread wurde doch die (Online-)Lastschrift als mögliches Zahlungsmittel erwähnt.
Funktioniert bei vielen Händlern und geht mit eigentlich jedem (deutschen?) Konto.

Einen Anspruch auf eine Kreditkarte herzuleiten finde ich schwierig.
Wobei die Lastschrift ja nicht mit der Zahlungskarte funktioniert und es ja heißt:
Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen

Zumindest eine MasterCard Debit mit Service Code 221 oder Visa Electron wäre sicherlich drin gewesen.
Dank EU darf das ja jetzt auch auf die girocard aufgebracht werden.

Edit: Ansonsten wäre eine Maestro mit aufgedruckter Nummer und 3D-Secure auch eine Möglichkeit gewesen.
 
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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Da ist ja ausdrücklich die Rede von einer Zahlkarte, und zwar mit gutem Grund:

Es geht ja darum dass jeder, auch mit schlechter Bonität, ein Konto bekommt, mit dem er am Finanzleben teilnehmen kann. Eine online-Lastschrift wird hingegen bei schlechter Bonität garantiert abgelehnt, ist für das Basiskonto also absolut ungeeignet.

Um einen Anspruch auf eine Kreditkarte geht es ja nicht. Eine online-fähige Zahlkarte kann ja auch beispielsweise eine Maesro, Visa-Debit oder Mastercard-Debit sein.
 
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Martun

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
400
8
Ohne mich damit weiter beschäftigt zu haben:
Im anderen Thread wurde doch die (Online-)Lastschrift als mögliches Zahlungsmittel erwähnt.
Funktioniert bei vielen Händlern und geht mit eigentlich jedem (deutschen?) Konto.

Einen Anspruch auf eine Kreditkarte herzuleiten finde ich schwierig.

Selbst der deutsche Gesetzgeber sieht das nicht so (sieht auch "ELV ist keine Kartenzahlung" an anderer Stelle).

Stattdessen haben sie das so weggetrickst:

Für die in der Richtlinie in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe dZiffer ii) gesondert angesprochenen Online-Zahlungen mit Zahlungskarten gilt im Ergebnisdasselbe, da Online-Zahlungen mit Zahlungskarten schon unmittelbar durch § 38 Absatz1 Nummer 2 Buchstabe c erfasst sind. Diese Vorschrift übernimmt die Formulierung des §1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der jede Formder Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte erfasst und nichtdanach unterscheidet, ob diese Zahlungsvorgänge als Online-Zahlungen erfolgen odernicht. Gleichzeitig müssen kontoführende Institute wegen der allgemeinen Regelung des§ 38 Absatz 4 Satz 1 auch in Bezug auf ein Basiskonto die Möglichkeit der Ausführungvon Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarten als Online-Zahlungen dem Kontoinhabernur dann eröffnen, wenn das kontoführende Institut diese Möglichkeit auch im ÜbrigenVerbrauchern für deren Zahlungskonten allgemein anbietet.
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
die Möglichkeit der Ausführungvon Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarten als Online-Zahlungen dem Kontoinhabernur dann eröffnen, wenn das kontoführende Institut diese Möglichkeit auch im ÜbrigenVerbrauchern für deren Zahlungskonten allgemein anbietet.

Nach dem deutschen Gesetz heißt das dann, dass man nur dann eine online-fähige Zahlkarte bekommt, wenn die Bank diese auch bei anderen Kunden beim Konto dabei hat.

Heißt also, bei der DiBa bekommen auch die Basiskonten-Inhaber ihre Visa-Debit-Karte, bei der Sparkasse hingegen ändert sich gar nichts.

Das widerspricht der EU-Richtlinie aber gewaltig.
 
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deh 120

Erfahrenes Mitglied
21.06.2015
539
6
Schweiz
Es muss hier auch die Frage geklärt werden, wo das "Online-fähig" angewendet werden soll? Nur im Inland oder auch in anderen Ländern? Denn zum Beispiel in der Schweiz ist eine Maestro für eine Online-Zahlung nicht zu gebrauchen und bei Accor, um einen internationalen Konzern zu nennen, sieht es nicht besser aus. Sprich: eine brauchbare Karte müsste dann schon etwas aus dem Bereich Visa oder Mastercard sein, wenn es brauchbar sein soll.
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Das hab ich mich auch schon gefragt.

In Österreich bekommt man beispielsweise bei jedem Konto eine Maestro-Karte. Ich wette dass die österreichischen Banken der neuen Rechtslage ganz einfach dadurch nachkommen, dass sie die "normalen" Maestros gegen online-fähige Maestros austauschen.

Stellt sich dann die Frage, wo man damit bezahlen kann.

Andererseits: Wenn jeder Österreicher bald eine online-fähige Maestro hat, dann wird zumindest im Inland sicher auch die Akzeptanz steigen.
 

Anne

Erfahrenes Mitglied
20.06.2010
4.421
2
Nach dem deutschen Gesetz heißt das dann, dass man nur dann eine online-fähige Zahlkarte bekommt, wenn die Bank diese auch bei anderen Kunden beim Konto dabei hat.

Heißt also, bei der DiBa bekommen auch die Basiskonten-Inhaber ihre Visa-Debit-Karte, bei der Sparkasse hingegen ändert sich gar nichts.

Das widerspricht der EU-Richtlinie aber gewaltig.

Das dürfte durch die Haus-Juristen abgesegnet sein, denke ich.


Wo ist jetzt Dein persönliches Problem als reisender boardie in der Travelzone ? :confused:
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.132
733
Gerade für Deutschland interessant ist der Artikel 17, der festlegt, welche Funktionen das Basiskonto haben muss, da ist unter anderem die Rede von:

Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen

Als der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie umgesetzt hat, ist der Part mit den Online-Zahlungen aber auf mysteriöse Weise verschwunden.
Komisch oder? Da gibt es eine verbindliche EU-Richtline und Deutschland vertritt einfach mal die Meinung, dass man einfach Teile, die man nicht mag, weglassen kann.

Interessant finde ich den Artikel dazu: Konto und Karte für jedermann - BargeldlosBlogBargeldlosBlog
Wie wär's, wenn wir nun aber mal umgekehrt nicht einfach relevante Teile der EU-Richtlinie wegliessen, so wie es auch das Bargeldlos-Blog tut? Denn um den §17 besagter Richtlinie nunmal etwas kompletter zu zitieren:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:
a) Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
b) Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
c) Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;
d) Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:
i) Lastschriften;
ii) Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
iii) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.
Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.
Hiervon scheint der deutsche Gesetzgeber jetzt nicht mehr soooo weit entfernt. Um mal Advokatur Diaboli zu spielen: Könnte man nicht argumentieren, dass MasterCard/VISA auch bei Nicht-Basiskonten einer gesonderten Bonitätsprüfung ud gesonderten Vertragsschlusses unterliegen?
 
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Martun

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
400
8
Wie soll man Deinen vorstehend gesposteten link in Bezug auf die Fragestellung des TE verstehen? :confused:

Ein kleiner Hinweis bevor aufgelöst wird: Über dem Link befindet sich ein Zitat. Gemeinhin ist davon auszugehen, dass sich darunter befindlicher Inhalt auf ein solches bezieht.

Damit es nicht zu schwer wird, ein weiterer Link, der Dinge enthält, die vorher durch Hausjuristen positiv beschieden wurden.
 
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MaxBerlin

Erfahrenes Mitglied
27.01.2015
4.448
10
In the heart of leafy Surrey
Naja, braucht man schon, die Consorsbank lässt auch nicht jeden rein. Service Code 201.

Monese oder Number26 wären da eher die richtigen Parallelen. Ersteres sogar Service Code 221.

Auch wenn die deutsche Juristenausbildung als offizielles Ziel immer die "Befähigung zum Richteramt" hat (ob berechtigt oder nicht, das mögen andere diskutieren) - man darf sich das wirklich nicht so naiv vorstellen, dass jeder Jurist ein neutrales richterartiges Organ der Rechtspflege wäre.
 
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DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8

Anne

Erfahrenes Mitglied
20.06.2010
4.421
2
Ein kleiner Hinweis bevor aufgelöst wird: Über dem Link befindet sich ein Zitat. Gemeinhin ist davon auszugehen, dass sich darunter befindlicher Inhalt auf ein solches bezieht.

Damit es nicht zu schwer wird, ein weiterer Link, der Dinge enthält, die vorher durch Hausjuristen positiv beschieden wurden.

Danke für den nächsten link, aber die Frage lautete:

Wie soll man Deinen vorstehend gesposteten link in Bezug auf die Fragestellung des TE verstehen? :confused:

Zu komplex, soll ich mich einfacher ausdrücken?:)
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
"Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind."
Hiervon scheint der deutsche Gesetzgeber jetzt nicht mehr soooo weit entfernt.
Um einen Dienst "im gleichen Umfang" anzubieten, muss man diesen aber überhaupt erst mal anbieten.

Erst mal wird definiert, was ein Konto grundsätzlich können muss, und erst dann kann man schauen, ob der Basiskonto-Inhaber alles im gleichen Umfang bekommt wie der normale Kontoinhaber. Man darf ja auch nicht ein Konto ohne Bargeld-Abhebungen oder ohne Zahlkarte anbieten, selbst, wenn man das bei allen Kunden so macht.

Um mal Advokatur Diaboli zu spielen: Könnte man nicht argumentieren, dass MasterCard/VISA auch bei Nicht-Basiskonten einer gesonderten Bonitätsprüfung ud gesonderten Vertragsschlusses unterliegen?
Wiso? Nicht jede Visa/Mastercard ist eine Kreditkarte.

Bei der DKB bekommt man sogar beim Kinder-/Jugendkonto eine Visa-Karte dazu. Ist dann eben eine Visa-Prepaid.
 

Martun

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
400
8
Danke für den nächsten link, aber die Frage lautete:

Zu komplex, soll ich mich einfacher ausdrücken?:)

Ich vollziehe gerne auch noch den Transfer für dich, scheint auch für dich schon etwas später am Tag zu sein: Offenbar ist Amino an einer inhaltlichen Antwort auf die Frage interessiert (Warum ist das (k)ein richtlinienkonformes Gesetz?) und nicht an der Frage, ob das BMF dies glaubt.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.132
733
Wieso das? Bei Debitkarten braucht man ja keine Bonitätsprüfung. Siehe consorsbank, siehe Ing-DiBa, siehe Sparkasse Berlin.
Wiso? Nicht jede Visa/Mastercard ist eine Kreditkarte. Bei der DKB bekommt man sogar beim Kinder-/Jugendkonto eine Visa-Karte dazu. Ist dann eben eine Visa-Prepaid.
Ist klar. Aber solche Geschichten muss man ja nicht anbieten.

Welchen Kunden beim lokalen Kreditinstitut juckt's denn, wenn man eine giro/V Pay und eine MastercCard oder Visa hochgeprägt bekommt (nach spezieller Bonitätsprüfung), und sonst nichts anderes?

Und die bei der DKB nehmen auch nicht jeden. Müssen sie auch nicht. Nicht mal mit dem Recht zum Basiskonto. Hat irgendwer gesagt, jede Bank müsste jedem Kunden ein solches Konto anbieten, wenn er noch keines hat?
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Und die bei der DKB nehmen auch nicht jeden. Müssen sie auch nicht. Nicht mal mit dem Recht zum Basiskonto.

Noch gibt es das Recht ja auch nicht.

Hat irgendwer gesagt, jede Bank müsste jedem Kunden ein solches Konto anbieten, wenn er noch keines hat?
Ja, habe ich so gesagt. Wieso auch nicht?

Ab September müsste auch die DKB dir auf Wunsch ein Basiskonto einrichten, wenn du kein Konto in DE hast und das nur ablehnen, wenn sie glaubt, dass du Terrorismus finanzierst etc.
 
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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Hat irgendwer gesagt, jede Bank müsste jedem Kunden ein solches Konto anbieten, wenn er noch keines hat?
Ja, ab September kann jeder von der DKB ein Konto einfordern, der noch keines in Deutschland hat.

Und es kommt noch besser: Bei dem Konto muss auch die DKB-Visa dabei sein, denn die ist beim nicht-Basiskonto ja auch dabei. Bei schlechter Bonität wird das Limit dann wahrscheinlich auf 0 gesetzt, sodass die Visa nur mit Guthaben funktioniert.
 
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StefanE

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
525
36
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[...]
Ab September müsste auch die DKB dir auf Wunsch ein Basiskonto einrichten, wenn du kein Konto in DE hast und das nur ablehnen, wenn sie glaubt, dass du Terrorismus finanzierst etc.

Der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto besteht ab 18. Juni, aber natürlich nur wie bereits von dir beschrieben, für diejenigen die kein Girokonto in Deutschland bereits innehaben.