Eben nicht. Hier fehlt nämlich das Element des "reinhussens" - er schreibt von "der Lehre" und dann aber auch davon, dass sich es die meisten Richter hier wohl leicht machen werden. Das werte ich als "lass es".
Und auch ihr hättet euch nicht angesprochen fühlen müssen - ich habe weder dich noch deinen Kollegen zitiert. Es war allgemein gehalten. Erst nachdem Freund pimpcoltd das auf sich bezogen hat und - wie er es ausgedrückt hat - sich auf "mein Niveau" heruntergelassen hat - hat sich die Geschichte auf euch projiziert.
Klar war mein Posting - wie bei mir immer - überhöht und überzeichnet. Sonst kommt man hier mit Messages auch nicht durch. Vielleicht war das Posting ja auch eine Falle, in die man reintappen kann ... oder eben nicht.
Huch, wird hier über mich diskutiert. Lese ich leider jetzt erst.
Wie schon geschrieben ist die Sach- und Rechtslage so kompliziert nicht. Fluggesellschaften brauchen nach Art. 2j der VO einen Grund, um die Beförderung zu verweigern. Der muss "in der Person des Fluggastes" liegen. Ist der nicht so rechtzeitig am Gate, dass eine Verspätung vermieden werden kann, spricht viel dafür, dass ein solcher Grund vorliegt. Das entbindet die Airline aber nicht, das ihre zu tun, die Beförderung zu ermöglichen. Das wird im Regelfall bedeuten, dass man das Boarding solange wie möglich geöffnet hält, an den last call denkt etc. Oder eben auch , dass man wenigstens versucht, die Beförderung noch zu ermöglichen, und nicht einfach Dienst nach Vorschrift macht. Hier spricht einiges dafür, dass es noch möglich gewesen wäre, die beiden mitzunehmen. Aber es wurde laut Sachverhalt nicht einmal ein Anruf etc. getätigt und die Maschine stand letztlich noch sehr lange in Gate-Nähe. Offenbar mit geöffneter Bordtür. Dazu kommt noch die offenbar falsche Einschätzung des Bodenpersonals, was die Verzögerung des Einstiegs anbelangt. Auch einen Ausruf, geschweige denn den namentlichen Schlussaufruf hat es nicht gegeben, wenn das, was geschrieben wurde, zutreffend ist.
Die beiden sind auch zeitig am Gate eingetroffen, was notfalls durch den Zeugen bewiesen werden kann. Unterstellt von meiner Seite wird, dass darüber hinaus auch reguläre Buchungen vorlagen und die Flugscheine zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif erworben wurden.
Das reicht mir, um sagen zu können, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit hoch ist. Auf das Risiko hatte ich auch hingewiesen. Liegt in der Natur der Sache, dass der erste Reflex mach Richters sein wird: Selbst Schuld. Darüber hinaus sind Nichtbeförderungs-Fälle nach wie vor die große Ausnahme und selbst für Richter, die häufig Fluggastrechtsfälle zu beackern haben, oft Neuland.
Weder will ich den Fred-Eröffner drängen, den Fall mit seinem Anwalts-Freund zu besprechen, noch davon abhalten. Es ist schlicht das, was mir zur Ausgangsfrage einfällt.
Keine Ahnung, warum man da unbedingt so einen Wind drum machen muss.