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Nicht, dass die Mitarbeiter noch klagen
Arbeitsrechtkommentar Prof. Dr. Peter Wedde zu § 2 Arbeitszeitgesetz:
"Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Entscheidend für das Vorliegen von Arbeitszeit ist, dass AN ihrem AG zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Zur Arbeitszeit gehören auch Vor- und Abschlussarbeiten, Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten, die durch die Organisation des AG veranlasst sind, wie etwa das abschließende Bedienen der am Arbeitsende noch in einem Geschäft anwesenden Kundschaft, "Waschzeiten", das An- und Ablegen von Dienstuniformen usw."