Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat nach Recherchen der WELT jetzt einen Sonderinsolvenzverwalter zur „Vermeidung von Interessenkollisionen“ bei der Arbeit des bisher bekannten Insolvenzverwalters Lucas Flöther bestellt.
https://www.welt.de/wirtschaft/arti...Macht-des-Air-Berlin-Insolvenzverwalters.html
Gibt´s dazu bereits einen aktuellen Anlass?
Den gibt es, er ist aber in dem Artikel sehr missverständlich formuliert. Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist. Die in diesem Zusammenhang genannten Interessenkollision besteht
ausschließlich darin, dass Flöther ansonsten im Verhältnis Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG einerseits sowie Air Berlin PLC und Air Berlin 5. LeaseLux S.à.r.l. hinsichtlich insoweit bestehender wechselseitiger Ansprüche gleichermaßen auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite stehen würde, was natürlich nicht geht. Daher ist für diesen Bereich für die Air Berlin PLC und die Air Berlin 5. LeaseLux S.à.r.l. ein Sondersachwalter bzw. Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, der insoweit an seine Stelle tritt.
Insolvenzrechtlich ist das ein normaler Vorgang, wenn mehrere Verfahren von Firmen einer Unternehmensgruppe an denselben Insolvenzverwalter/Sachwalter gehen. Dann muss, wie gesagt, für die Klärung von Ansprüchen dieser Firmen untereinander eine zusätzliche Bestellung erfolgen, wie hier geschehen.
Insofern ist die Aussage
welt.de meinte:
Der neue Sonderinsolvenzverwalter soll daher vor allem Forderungen innerhalb der Firmengruppe durchsetzen.
falsch bzw. unvollständig, weil gemäß der Veröffentlichung bei insolvenzbekanntmachungen.de nur solche Firmen gemeint sind, bei denen Flöther Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist. Nach aktuellem Stand geht es dabei nur um die PLC & Co. KG. Da für die PLC und die S.à.r.l. derselbe Sonderinsolvenzverwalter bzw. Sondersachwalter bestellt wurde, kommen diesbezüglich anscheinend keine unmittelbaren wechselseitigen Ansprüche in Betracht.
Ein Punkt ist dabei allerdings meiner Meinung nach übersehen worden: Eine Forderung der S.à.r.l. gegenüber der PLC & Co. KG muss der Sonderinsolvenzverwalter anmelden. Der Anspruch aus Gesellschafterhaftung muss wiederum von Flöther im Verfahren der PLC angemeldet werden. Wegen der Personenidentität von Sonderinsolvenzverwalter der S.à.r.l. und Sondersachwalter der PLC muss meines Erachtens im Verfahren der PLC für die Prüfung dieser Forderung noch ein weiterer Mitwirkender bestellt werden.
Die Aussage
welt.de meinte:
Erst wenn Flöther in die Rolle des Insolvenzverwalters wechselt, kommt es zur Aufgabenbegrenzung.
lässt erahnen, dass zu einem späteren Zeitpunkt offenbar die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragt werden wird. Wenn das von der Schuldnerin beantragt wird, bedarf dieser Antrag nicht einmal einer näheren Begründung. Vermutlich wird der Antrag also gestellt werden, wenn alle Vermögenswerte veräußert sind, für die aus rechtlichen Gründen die in der Eigenverwaltung bei der Schuldnerin liegende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis benötigt wird.
Dass die "Aufgabenbegrenzung" erst danach eintritt, ist meiner Ansicht nach unzutreffend, da die Bestellungen des Sonderinsolvenzverwalters bzw. Sondersachwalters gemäß der Veröffentlichungen bei insolvenzbekanntmachungen.de keine solche Bedingung enthalten. Wie schon ausgeführt, liegt aber auch nichts "Anrüchiges" darin, dass diese Bestellungen erfolgt sind.
Soweit in dem Artikel ausgeführt wird, dass die Stellung von Flöther unberührt bleibt, ist das für die PLC & Co. KG richtig, da es für dieses Unternehmen keine zusätzliche Bestellung gab.