Nochmal: Ich bitte sehr darum, dieses Nebeneinander zu verstehen! Die europarechtliche Herkunft eines Anspruchs hat keinerlei Einfluss darauf, ob dieser Anspruch nach deutschem Arbeitsrecht an den Arbeitgeber herauszugeben ist. Oder willst du hier umgekehrt etwa sagen, dass der AN, der auf einer Dienstreise einen Anspruch aus 261/04 erworben hat, insoweit auch keine Lohnzahlung seines AG trotz Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlangen kann?
Als Geschäftsmodell natürlich prima:
AN kommt zu berlin_lawyer: "Herr Anwalt, ich wurde auf einer Dienstreise downgegradet. Steht mir der Anspruch aus der Fluggastrechte-VO zu?".
berlin_lawyer: "Ohne Zweifel. Soll ich die Entschädigung für sie einziehen?"
AN: "Bitte, ja!"
Monate später, der AN hat inzwischen die Entschädigung ausgezahlt bekommen und beim Mittagessen mit dem Chef davon erzählt:
AN: "Herr Anwalt, danke nochmal für Ihre Mühen, aber mein AG hat mir die gezahlte Entschädigung jetzt vom Lohn abgezogen!"
berlin_lawyer: "Also, das geht ja gar nicht! Soll ich die Differenz für sie einklagen?"
Monate später, AN hat vor dem Arbeitsgericht verloren:
AN: "Herr Anwalt, was war das denn jetzt?!"
berlin_lawyer: "Das Arbeitsgericht hat einfach keine Ahnung von der Fluggastrechte-VO! Soll ich Berufung einlegen?"