Downgrade auf Geschäftsreise

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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Sieht das Bundesfinanzministerium hier eben anders (ist auch nachvollziehbar, weil der AG dem AN die Reiseklasse idR per BV oder AV zusagt (Fall Downgrade), der AN Freizeit verliert (Fall Verspätung) und die Richtlinien zur Entschädigung klar auf den Reisenden abzielen).

Völlig klar ist die Lage, wenn der AN dem Downgrade/der Verspätung freiwillig zugestimmt hat, da sieht dann ja auch das Ministerium so, dass der AG die Entschädigung erhält.

Hier geht es um nicht um die Meinung des Bundesfinanzministeriums zur Arbeitnehmern generell, sondern zu den eigenen. Und der Bund kann für sich regeln was er will, ohne dass sich jemand außerhalb dieses Bereichs darauf berufen könnte.
 

peter42

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09.03.2009
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Hier geht es um nicht um die Meinung des Bundesfinanzministeriums zur Arbeitnehmern generell, sondern zu den eigenen. Und der Bund kann für sich regeln was er will, ohne dass sich jemand außerhalb dieses Bereichs darauf berufen könnte.

Wie gesagt als schlechter AG macht er das nicht freiwillig.

Und hatte ja noch einen Link geschickt, der den Default (AN) bestätigt.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
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Wo liegt denn der Schaden? Den hat doch wohl der Arbeitgeber, der den AN in Deinem Beispiel dafür bezahlt, dass mehrere Stunden zusätzlich in einer Metallröhre, einem Flughafen oder sonstwo verbringt und für das Unternehmen erst einmal nicht produktiv ist.

Kann ja sein, dass es dir egal ist ob Du deine Zeit bezahlt in einer Metallröhre, an einem Flughafen oder aber bei der Ausübung deines Jobs verbringst. Mir (und meinen Angestellten) nicht.
 

LINDRS

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03.04.2013
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DRS
Es fängt doch schon damit an, dass man die Entschädigung selbst geltend machen muss. Oder haben eure AG Vollmachten von euch für sowas?
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
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FRA/QKL
der AN Freizeit verliert (Fall Verspätung) und die Richtlinien zur Entschädigung klar auf den Reisenden abzielen).
Nochmal, der AG bezahlt X Euro dafür dass sein AN einen Termin bei einem Kunden wahrnimmt. Auf Grund der Verspätung kann der AN den Termin nicht wahrnehmen, dem AG entgeht ein Geschäft oder er muss den AN evtl. ein zweites Mal auf Kosten des AG dort hin schicken. Wieso der AG hier nicht der Hauptgeschädigte sein soll verstehe ich nicht. :confused:
 
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Anonym-36803

Guest
Nochmal, der AG bezahlt X Euro dafür dass sein AN einen Termin bei einem Kunden wahrnimmt. Auf Grund der Verspätung kann der AN den Termin nicht wahrnehmen, dem AG entgeht ein Geschäft oder er muss den AN evtl. ein zweites Mal auf Kosten des AG dort hin schicken. Wieso der AG hier nicht der Hauptgeschädigte sein soll verstehe ich nicht. :confused:

Du gehst vom Hinflug aus, andere hier vom Rückflug.
 
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nomad_

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18.02.2016
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Hier geht es um nicht um die Meinung des Bundesfinanzministeriums zur Arbeitnehmern generell, sondern zu den eigenen. Und der Bund kann für sich regeln was er will, ohne dass sich jemand außerhalb dieses Bereichs darauf berufen könnte.

Völlig richtig. Wie oben gesagt gilt es für alle AN, für die das BRKG angewendet wird. Das ist praktisch der gesamte öffentliche Dienst inklusive der Unternehmen, die den TVöD anwenden. Natürlich können andere AG andere Regelungen mit ihren AN vereinbaren.

Interessant: 2012 wurde das noch anders gesehen, da gingen praktisch alle Entschädigungszahlungen an den AG:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...__blob=publicationFile&v=2#doc187122bodyText1

Das wurde dann 2014 „im Lichte der ergangenen Rechtsprechung“ geändert (s. mein vorheriger Beitrag).

nomad_.
 
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bonkers

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19.03.2011
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Nochmal, der AG bezahlt X Euro dafür dass sein AN einen Termin bei einem Kunden wahrnimmt. Auf Grund der Verspätung kann der AN den Termin nicht wahrnehmen, dem AG entgeht ein Geschäft oder er muss den AN evtl. ein zweites Mal auf Kosten des AG dort hin schicken. Wieso der AG hier nicht der Hauptgeschädigte sein soll verstehe ich nicht. :confused:

Hat nur mit dem Eröffnungsthema nichts zu tun, dort geht es um downgrade nicht Verspätung.

Wenn der AG anspruchsberechtigt ist, wird er den Anspruch auch durchsetzen können und nicht der AN, wäre ja lächerlich der AN trägt ggfs. ein Prozessrisiko damit der AG entschädigt wird.

Ich halte die Diskussion für typisch deutschsprachig: Neid und Gier. Meine Aufgabe ist es ein Job zu erledigen, gibt es Probleme obliegt es meiner Kommunikation mit dem Kunden das hinzukriegen (und ehrlich, wenn der Kunde aus einem transparenten Grund, den ich nicht beeinflussen kann abspringt, wäre das eh nichts geworden - aber ist sowas mit dem Kunden schonmal passiert, muss ich Sichheiten einbauen). Flieger zu spät: mein Problem, downgrade: mein Problem, der Job muss gemacht werden. Kompensation: mein Thema. Kompensation will der AG, obwohl ich den Job gemacht habe? Kann man so machen, die Frage ist halt : muss ich das mit mir machen lassen? Es zwingt mich niemand bei einem solchen Arbeitgeber bzw. für einen solchen Kunden zu arbeiten.
 
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peter42

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09.03.2009
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Nochmal, der AG bezahlt X Euro dafür dass sein AN einen Termin bei einem Kunden wahrnimmt. Auf Grund der Verspätung kann der AN den Termin nicht wahrnehmen, dem AG entgeht ein Geschäft oder er muss den AN evtl. ein zweites Mal auf Kosten des AG dort hin schicken. Wieso der AG hier nicht der Hauptgeschädigte sein soll verstehe ich nicht. :confused:
Weil Du Dich hier auf einen ungünstigen Spezialfall (der bei normalen Puffer zudem wohl der seltenste der 4 Varianten ist, wenn die Verspätung wirklich nachweislich so groß ist und vorgesorgt wurde, wird sich mit dem Kunden eine Regelung finden lassen) konzentrierst. Bei der Rückreise geht es um die Zeit des AN. Bei einem Downgrade entsteht dem AG auch kein Schaden.

Zudem zielen eben alle entsprechenden Richtlinien klar auf den Reisenden ab.
 
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peter42

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09.03.2009
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Völlig richtig. Wie oben gesagt gilt es für alle AN, für die das BRKG angewendet wird. Das ist praktisch der gesamte öffentliche Dienst inklusive der Unternehmen, die den TVöD anwenden. Natürlich können andere AG andere Regelungen mit ihren AN vereinbaren.

Interessant: 2012 wurde das noch anders gesehen, da gingen praktisch alle Entschädigungszahlungen an den AG:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...__blob=publicationFile&v=2#doc187122bodyText1

Das wurde dann 2014 „im Lichte der ergangenen Rechtsprechung“ geändert (s. mein vorheriger Beitrag).

nomad_.
Eben und die Rechtsprechung gilt allgemein. Nochmal wenn der Staat als bekannt schlechter und knausriger AG das macht, dann nicht aus Menschenfreundlichkeit.
 

meilenfreund

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10.03.2009
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Völlig richtig. Wie oben gesagt gilt es für alle AN, für die das BRKG angewendet wird. Das ist praktisch der gesamte öffentliche Dienst inklusive der Unternehmen, die den TVöD anwenden.

Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da auf Länderebene und darunter die jeweiligen Landesreisekostengesetze gelten.

Eben und die Rechtsprechung gilt allgemein. Nochmal wenn der Staat als bekannt schlechter und knausriger AG das macht, dann nicht aus Menschenfreundlichkeit.

Das Rechtsprechung "allgemein gilt" ist dem deutschen Recht bis auf ganz wenige Ausnahmen fremd.

Außerdem steht in dem Schreiben nicht, um welche Rechtsprechung es sich hier eigentlich handelt.
 
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nomad_

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18.02.2016
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Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da auf Länderebene und darunter die jeweiligen Landesreisekostengesetze gelten.

Ja, das ist natürlich richtig. Es gibt allerdings Länder, z.B. Schleswig-Holstein, die direkt auf das BRKG verweisen. Oder Hamburg, wo das BRKG für Auslandsreisen gilt. Ansonsten sind die Regelungen in den Landesreisekostengesetzen häufig an das BRKG angelehnt. Was das im Einzelfall für mögliche Entschädigungen bedeutet, muss dann eben auch im Einzelfall geklärt werden.

nomad_.
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
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FRA/QKL
Bei einem Downgrade entsteht dem AG auch kein Schaden.
Okay, also ist deine Aussage dass die Leistungsmöglichkeiten des AN exakt gleich sind, völlig egal ob der Langstreckenflug in C oder Y erfolgt. Mit dieser Argumentation ist es natürlich ganz einfach. AG spart Kosten und AN hat absolut kein Risiko mehr ein Downgrade zu erfahren. (y)
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
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Flieger zu spät: mein Problem,
Das ist eine merkwürdige Firma welche die Reiserisiken ihren MA überlässt. Auf Grund der besonderen Fürsorgepflicht des AG für seine AN trägt ein normaler und guter AG selbstverständlich alle Risiken die mit einer Dienstreise verbunden sind. Für Firmen denen es scheinbar völlig egal ist ob ihre MA irgendwo stranden möchte ich nicht arbeiten wollen.
 
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peter42

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09.03.2009
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Okay, also ist deine Aussage dass die Leistungsmöglichkeiten des AN exakt gleich sind, völlig egal ob der Langstreckenflug in C oder Y erfolgt. Mit dieser Argumentation ist es natürlich ganz einfach. AG spart Kosten und AN hat absolut kein Risiko mehr ein Downgrade zu erfahren. (y)

Nein, aber in der (zum Glück seltenen Ausnahme) eines Downgrades wird er idR trotzdem hinreichend arbeitsfähig sein.
 

odie

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30.05.2015
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Z´Sdugärd
Ich würde unterscheiden, ob der AG den AN freiwillig in C hat fliegen lassen, oder ob der AN aufgrund von Arbeitsvertrag oder sonstiger Vereinbarung einen Anspruch auf C hat.
Wenn ich Anspruch auf C habe und in Y fliegen muss, mit allen Nachteilen (einschließlich den Kosten für den Sekt :rolleyes:,und die Rückenschmerzen), tendiere ich eindeutig zum AN. Es sei denn, er war z.B. nach dem Flug so erschöpft, dass er die Bespechung verschoben hat und sich auf Kosten des AG ein Hotelzimmer gebucht hat, um zu schlafen.
Sorry aber ANSPRUCH haben? Der Anspruch ist von A nach B zu kommen. Alles andere is mal uninteresant. Wen der Mietwagen ein Passat sein soll und es nur n Polo gibt ist das natürlich ebenso eine unmutbare Geschichte?

Ich finde es durchaus krass wie hier manch einer seine C als Grundrecht ansieht. Wie im Gotteswillen machen es die anderen 3/4 der Paxe den im Flieger die geschäftlich Unterwegs sind?

Wer die Musik bezahl der hat recht auf Entschädigung, der bezahlt schliesslich auch. Die Sache (sollte sowas überhaupt vorkommen) ist ärgerlich ohne zweifel. Aber da dem AN keinerlei körperliche Schäden entstehen und man die Blubberrbrause eben ausm Pappbecher bekommt entstehen keine Schäden oder sonstiger Nonsens. Von daher ist das halt ein typischer Fall von Pech gehabt und blöd gelaufen.
 
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odie

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30.05.2015
8.690
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Z´Sdugärd
Okay, also ist deine Aussage dass die Leistungsmöglichkeiten des AN exakt gleich sind, völlig egal ob der Langstreckenflug in C oder Y erfolgt.
Ich kann dir auf Anhieb 20 Betriebe (und deren Betriebsräte) sagen (u.a. einer der grössten AUtozulieferer der Welt) die das so sehen.

Ob ich oder du das toll finden steht auf nem anderen Blatt.
 

daukind

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03.02.2012
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Sorry aber ANSPRUCH haben? Der Anspruch ist von A nach B zu kommen. Alles andere is mal uninteresant. Wen der Mietwagen ein Passat sein soll und es nur n Polo gibt ist das natürlich ebenso eine unmutbare Geschichte?

Dein Ernst? Die Ansprüche eines AN sind durch Gesetze UND dessen Arbeitsvertrag geregelt...

Ich finde es durchaus krass wie hier manch einer seine C als Grundrecht ansieht. Wie im Gotteswillen machen es die anderen 3/4 der Paxe den im Flieger die geschäftlich Unterwegs sind?

Steht hier nirgends? Schon gar nicht im vom Dir zitierten Beitrag. Leidest Du an einer Leseschwäche?
 
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Berlin_Lawyer

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10.10.2017
810
99
Berlin
Geht gar nicht, und ja für mich wäre das ganz klar Diebstahl.

Nur Geld kann kein GELDwerter Vorteil sein.

Und nein, es ist kein Diebstahl, auch wenn Du das vielleicht anders empfindest. Aber das (hier deutsche) Strafrecht folgt nicht Deinem Rechtsempfinden, sondern vielmehr setzt die Strafbarkeit das Vorliegen gewisser Tatbestandsmerkmale voraus, die hier nicht erfüllt sind. Bevor hier wieder einer eine Nachweispflicht einfordert: bissl recherchieren oder einem x-beliebigen Jurastudenten im dritten Semester fragen!
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
810
99
Berlin
Deine Meinung, dass deutsches Recht den EU Anspruch nicht beeinflussen kann, teile ich so pauschal nicht.

Was heißt das im Umkehrschluss? Entweder ist der Anspruch nicht in allen (noch) 28 Mitgliedsstaaten inhaltsgleich, oder die anderen (noch) 27 Mitgliedsstaaten müssen sich bei der Beurteilung des Anspruchs aus der FluggastrechteVO an deutschem Schuldrecht orientieren?
 

Asia

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19.08.2017
701
65
Was heißt das im Umkehrschluss? Entweder ist der Anspruch nicht in allen (noch) 28 Mitgliedsstaaten inhaltsgleich, oder die anderen (noch) 27 Mitgliedsstaaten müssen sich bei der Beurteilung des Anspruchs aus der FluggastrechteVO an deutschem Schuldrecht orientieren?

Neuer Erklärungsversuch: Wenn der EuGH das Verhältnis pauschaler Entschädigung nach EU Recht und vertraglicher Entschädigung nach jeweiligen Landesrecht bei unterschiedlichen Anspruchstellern (AG und AN) noch nicht geklärt hat, dann bedeutet das, dass wir auf ein EugH Urteil warten müssen, da die Rechtslage derzeit unklar ist.
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
701
65
Aber da dem AN keinerlei körperliche Schäden entstehen und man die Blubberrbrause eben ausm Pappbecher bekommt entstehen keine Schäden oder sonstiger Nonsens. Von daher ist das halt ein typischer Fall von Pech gehabt und blöd gelaufen.

Beispiel: AN mit Festgehalt und Erfolgsprovision arbeitet normalerweise beim Flug in C. Damit steigert er seine Erfolgsprovision, da der AG seine gearbeiteten Stunden beim Kunden abrechnet. In Y kann er nicht arbeiten, da seinem Laptop der Strom ausgeht und seine Nachbarn so nah am Bildschirm sind, dass sie mitlesen können (Datenschutz, Verschwiegenheit, Geheimhaltung...) Der AN hat dann sehr wohl einen Schaden, da er die Flugzeit nicht nutzen kann, um seine Erfolgsprovision zu steigern.

C als Grundrecht hat hier keiner geschrieben. Ich weiß auch nicht, ob es wirklich so vorteilhaft ist, in C zu fliegen, wenn man dafür aber wirklich arbeiten muss, statt sich einen Film anzusehen, das ist Ansichtsache. Außerdem ist es meine Sache, zu welchen Bedingungen ich bereit wäre Dienstreisen zu machen und ich würde das im Arbeitsvertrag regeln. Ist mir schon klar, dass nicht jeder solche Ansprüche durchsetzen kann , aber darum geht es hier nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

SleepOverGreenland

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09.03.2009
21.714
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FRA/QKL
Beispiel: AN mit Festgehalt und Erfolgsprovision arbeitet normalerweise beim Flug in C. Damit steigert er seine Erfolgsprovision, da der AG seine gearbeiteten Stunden beim Kunden abrechnet. In Y kann er nicht arbeiten, da seinem Laptop der Strom ausgeht und seine Nachbarn so nah am Bildschirm sind, dass sie mitlesen können (Datenschutz, Verschwiegenheit, Geheimhaltung...) Der AN hat dann sehr wohl einen Schaden, da er die Flugzeit nicht nutzen kann, um seine Erfolgsprovision zu steigern.
Ach so, dem AN entgeht Erfolgsprovision, aber für den AG völlig egal ob er Stunden abrechnen kann oder nicht. Der hat natürlich keinen Schaden. :eek:

Bin ich hier im Sozialismus Forum gelandet? :confused:
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.100
975
CGN
Mal rein arbeits-moralisch gefragt: was wäre denn, wenn der Arbeitgeber einen 5er BMW bucht und bezahlt, aber bei der Abholung gibt's nur einen VW Up. Der Mitarbeiter bekommt natürlich die Tarifdifferenz erstattet und noch irgend ein Goodie.

Nun kann er während der Fahrt weniger gut wichtig telefonieren (laut, keine Freisprecheinrichtung) und kommt ne Stunde später bei der Familie daheim an (langsamer, kein Navi und darum Umweg).

Dem Arbeitgeber ist ja auch kein Schaden entstanden - das Geld steht also dem Mitarbeiter zu?
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Ach so, dem AN entgeht Erfolgsprovision, aber für den AG völlig egal ob er Stunden abrechnen kann oder nicht. Der hat natürlich keinen Schaden. :eek:

Bin ich hier im Sozialismus Forum gelandet? :confused:

Nö. Bisher hat ja auch keiner behauptet (also zumindest ich nicht), dass dem AG bei Verspätung oder Annullierung kein Schaden entsteht. Ich (und nach meiner Lesart auch andere) haben eher ein Problem mit deiner pauschalen Aussage, dass dem AN dadurch kein Schaden entstehen würde.

Auf der anderen Seite erkennst Du ja an, dass ihm ein Schaden entsteht, denn sonst würdest Du (als AG) diesen ja nicht durch zusätzliche Urlaubstage o.ä. kompensieren.