Downgrade auf Geschäftsreise

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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.717
12.754
FRA/QKL
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Geldleistungen Dritter als Sachbezug durch den AG? Wirklich?

Und Diebstahl? Wirklich?

Und das alles begründet dann auch noch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Abtretung bzw. Herausgabe? Na ja.
Natürlich, ich habe es schon mal geschrieben. Als AG komme ich für alle Kosten einer Dienstreise des entsendeten AN auf. Übrigens auch für alle Mehrkosten die sich aus was auch immer ergeben, solange der AN nicht gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt (Beispiel: Strafzettel für zu schnelles Fahren). Als AG bin ich auch der Vertragspartner der Fluggesellschaft, die Fluggesellschaft bzw. das vermittelnde RB stellt mir (dem AG) die Rechnung für die Leistung. Es wird vom Geschäftskonto oder einer Firmen KK gezahlt. Der AN ist als Reiseteilnehmer gelistet, aber nicht als Vertragspartner.

Hinzu kommt dass sämtliche Zuwendungen die sich für einen AN durch eine Dientsreise ergeben die Steuerrelevanten Gesetze zu berücksichtigen sind. So ist z.B. Frühstück als eine durch den AG veranlasste und vergütete Sachleistung zu berücksichtigen. Gönnt sich der AN die Sauna und diese wird auf der Rechnung erwähnt muss ich diese entweder in Abzug bringen oder diese als geldwerten Vorteil für den AN versteuern.

Ich finde es absurd anders zu argumentieren. Hier geht es ja nicht nur um Kompensation für unfreiwillige Downgrades. Das Thema ist ja wesentlich größer für freiwillige Downgrades. Manchmal werden am Gate Freiwillige gesucht für Downgrade oder Umbuchungen (also später oder auf anderem Weg das Ziel erreichen). Hier könnten sich AN freiwillig melden und eine höhere Summe netto kassieren, obwohl der AG für Sie eine entsprechende Summe für eine entsprechende Leistung bezahlt hat. Geht gar nicht, und ja für mich wäre das ganz klar Diebstahl.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.747
4.477
Leider fehlt immer noch der Nachweis, dass der Arbeitgeber sie „kriecht“, oder auch nur geltend macht.

Der steht im Gesetz: Bestechungsgelder, Geschenke und alles, was man im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt, ist herauszugeben. Du willst eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung begründen. Wer sich auf Ausnahmetatbestände beruft, hat die Nachweispflicht.

Und "kricht" schreibt man ohne "ie" - hat nämlich nichts mit "kriechen" zu tun :)
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
701
65
Ich würde unterscheiden, ob der AG den AN freiwillig in C hat fliegen lassen, oder ob der AN aufgrund von Arbeitsvertrag oder sonstiger Vereinbarung einen Anspruch auf C hat.
Wenn ich Anspruch auf C habe und in Y fliegen muss, mit allen Nachteilen (einschließlich den Kosten für den Sekt :rolleyes:,und die Rückenschmerzen), tendiere ich eindeutig zum AN. Es sei denn, er war z.B. nach dem Flug so erschöpft, dass er die Bespechung verschoben hat und sich auf Kosten des AG ein Hotelzimmer gebucht hat, um zu schlafen.

Mit der Ausssage:" Es muss der Einzelfall ganau betrachtet werden", machen sich Juristen meist auch nicht beliebt, aber richtig ist es trotzdem.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Der steht im Gesetz: Bestechungsgelder, Geschenke und alles, was man im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt, ist herauszugeben. Du willst eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung begründen. Wer sich auf Ausnahmetatbestände beruft, hat die Nachweispflicht.

Und "kricht" schreibt man ohne "ie" - hat nämlich nichts mit "kriechen" zu tun :)

Ich will keine Ausnahme begründen. Ich habe lediglich auf den Ausgangspost geantwortet und seitdem heißt es hier von jedem, es sei anders - und das unter Heranziehung von entweder Sachverhalten, die nie Gegenstand der Frage waren oder von Erwägungen, die mE nicht tragen, spätestens wenn ich was über den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls lese.

Es ist doch eigenartig, dass hier niemand weiß, ob überhaupt BGB Anwendung findet auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis. Aber die Meute ist sich sicher. Wenn ich dann aber anmerke, dass Erwägungen des deutschen SchuldR nicht das Schicksal eines Anspruchs aus der VO beeinflussen können, wird mir entgegen gebrüllt, dass es nicht ausgemacht sei, dass deutsches Recht Anwendung fände.
 
Zuletzt bearbeitet:

bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
989
466
Ich habe von dem Thema recht wenig bis keine Ahnung, SOGs Haltung wird aber zu extrem sein. Eine solche fristlose Kündigung geht niemals durch.
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
701
65
Wenn ich dann aber anmerke, dass Erwägungen des deutschen SchuldR nicht das Schicksal eines Anspruchs aus der VO beeinflussen können, wird mir entgegen gebrüllt, dass es nicht ausgemacht sei, dass deutsches Recht Anwendung fände.

Die EU-Regelung regelt doch nur die Mindestentschädigung als Pauschale . Es kann stattdessen mit entsprechenden Nachweisen ein höherer vertraglicher Schadensersatz geltend gemacht werden. Ich gebe zu, zu dem Thema keine Kommentare gelesen zu haben, sondern nur ein paar Urteile wegen eigener Sachen. Der BGH hat an den EuGH vorgelegt, ob die Schadensersatzansprüche auf die Pauschale anzurechnen sind. Soweit ich mich erinnere, waren Fluggast und Geschädigter eine Person. Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Fluggast und Vertragspartner nicht identisch sind und der Vertragsparner einen eigenen Schaden hat, wurde meines Wissen noch gar nicht entschieden (ich lasse mich gerne eines besseren belehren). Da wir zudem gar nicht wissen, ob und wieviel der AG an vertraglichen Schaden selbst geltend gemacht hat, wäre ich vorsichtig mit der Beurteilung, was dem AN zusteht. Deine Meinung, dass deutsches Recht den EU Anspruch nicht beeinflussen kann, teile ich so pauschal nicht.
 

LINDRS

Erfahrenes Mitglied
03.04.2013
1.723
1.877
DRS
Als AG bin ich auch der Vertragspartner der Fluggesellschaft, die Fluggesellschaft bzw. das vermittelnde RB stellt mir (dem AG) die Rechnung für die Leistung. Es wird vom Geschäftskonto oder einer Firmen KK gezahlt. Der AN ist als Reiseteilnehmer gelistet, aber nicht als Vertragspartner.
Spätestens hier wird es bei uns im Unternehmen interessant; wir buchen nämlich Hotels, Flüge etc. alles selbst und rechnen das hinterher über die Reisekosten ab. Wie genau will der AG hier seinen Anspruch begründen?

Von der Durchsetzung spreche ich erst gar nicht, denn auf dem Kaufbeleg steht ja eindeutig Business Class. Was die Fluggesellschaft am Flughafen mit mir treibt und was ich hinterher mit denen auskaspere, kriegt der AG im Zweifel gar nicht mit. Wie auch.
 

qwertpoiuz

Erfahrenes Mitglied
30.04.2013
605
4
Was die Fluggesellschaft am Flughafen mit mir treibt und was ich hinterher mit denen auskaspere, kriegt der AG im Zweifel gar nicht mit. Wie auch.
Also bei uns wegen der Abrechnung. Ich stelle meinen Reiseantrag mit geplanten Transportmitteln inkl. Berförderungsklasse, Unterbringung, Dauer, geschätzten Kosten. Wenn genehmigt buche ich. Nach der Reise wird dann abgerechnet, auch die Flüge und da will der AG auch wissen, ob ich gereist bin wie geplant. Mit der pauschalen Downgrade Compensation wird doch nicht nur der schmerzende Rücken, sondern auch die Tarifdifferenz kompensiert, sofern der Reisende das so akzeptiert und nicht lieber rechnen läßt.
 
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LINDRS

Erfahrenes Mitglied
03.04.2013
1.723
1.877
DRS
Ich rechne auch tatsächliche Kosten ab. Allerdings steht das nirgendwo auf dem Beleg, oder woran soll man physisch sehen, dass man nicht C geflogen ist?

Keine Angst, ich würde das Geld schon abgeben, wenn es mir nicht zusteht, nur frage ich mich, inwiefern der AG überhaupt Zugriff auf solche Daten hat.
 

qwertpoiuz

Erfahrenes Mitglied
30.04.2013
605
4
Ich bin verpflichtet, jegliche Änderung der ursprünglich genehmigten Reise bei der Abrechnung anzugeben, dazu zählt auch eine andere Reiseklasse als ursprünglich gebucht.
 
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makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.712
802
[FONT=&quot][FONT=&quot]Ich bin dabei auch auf folgendes gestoßen, keine Ahnung, wie richtig das ist und ob die Anwendbarkeit gegeben ist.[/FONT][/FONT]
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[FONT=&quot][FONT=&quot]https://www.bdz.eu/gremien/jugend-t...ffentlichen-verkehrsmitteln-geld-zurueck.html[/FONT][/FONT]
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[FONT=&quot][FONT=&quot]"[/FONT][FONT=&quot]Mit Erlass vom 11. Juni 2014, Z B 1 – P1700/14/10004, DOK 2014/04799508 hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass insbesondere bei Verspätungen und Annullierungen zukünftig [/FONT][FONT=.SFUIText-BoldItalic]die persönliche Betroffenheit der/s Reisenden den Dienstbezug überwiegt[/FONT][FONT=&quot]. Im Klartext bedeutet dies, dass entsprechende Entschädigungszahlungen nun nicht mehr durch den Dienstherrn vereinnahmt werden, sondern vom Reisenden selbst behalten werden dürfen. Der Entschädigungsanspruch ist in diesen Fällen direkt durch den/die Dienstreisende/n gegenüber der Deutschen Bahn mittels Fahrgastrechteformular geltend zu machen. Und selbstverständlich gilt diese Regelung nicht nur für Dienstreisen mit der Deutschen Bahn sondern analog [/FONT][FONT=.SFUIText-BoldItalic]auch für andere Verkehrsarten (z. B. im Flugverkehr)[/FONT][FONT=&quot].[/FONT][FONT=&quot]"[/FONT][/FONT]
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[FONT=&quot][FONT=&quot]Für mich hört sich das fast schon analog zu Schmerzensgeld an. Hab auch schon von Anstellungsverträgen gehört, wonach Schmerzensgeld mit Gehalt aufgerechnet werden müsse, sofern dies die Arbeitszeit betrifft, was aber kassiert wurde. Der Zusammenhang dürfte allerdings etwas weit hergeholt sein.[/FONT][/FONT]
 
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peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.309
1.136
[FONT="][FONT="]Ich bin dabei auch auf folgendes gestoßen, keine Ahnung, wie richtig das ist und ob die Anwendbarkeit gegeben ist.[/FONT][/FONT]
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[FONT="][FONT="]https://www.bdz.eu/gremien/jugend-t...ffentlichen-verkehrsmitteln-geld-zurueck.html[/FONT][/FONT]
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[FONT="][FONT="]Für mich hört sich das fast schon analog zu Schmerzensgeld an. Hab auch schon von Anstellungsverträgen gehört, wonach Schmerzensgeld mit Gehalt aufgerechnet werden müsse, sofern dies die Arbeitszeit betrifft, was aber kassiert wurde. Der Zusammenhang dürfte allerdings etwas weit hergeholt sein.[/FONT][/FONT]


Klingt für mich sehr eindeutig.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.717
12.754
FRA/QKL
[FONT="][FONT="]Ich bin dabei auch auf folgendes gestoßen, keine Ahnung, wie richtig das ist und ob die Anwendbarkeit gegeben ist.[/FONT][/FONT]
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[FONT="][FONT="]https://www.bdz.eu/gremien/jugend-t...ffentlichen-verkehrsmitteln-geld-zurueck.html[/FONT][/FONT]
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[FONT="][FONT="]"[/FONT][FONT="][I]Mit Erlass vom 11. Juni 2014, Z B 1 – P1700/14/10004, DOK 2014/04799508 hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass insbesondere bei Verspätungen und Annullierungen zukünftig [/I][/FONT][FONT=.SFUIText-BoldItalic][B][I]die persönliche Betroffenheit der/s Reisenden den Dienstbezug überwiegt[/I][/B][/FONT][FONT="]. Im Klartext bedeutet dies, dass entsprechende Entschädigungszahlungen nun nicht mehr durch den Dienstherrn vereinnahmt werden, sondern vom Reisenden selbst behalten werden dürfen. Der Entschädigungsanspruch ist in diesen Fällen direkt durch den/die Dienstreisende/n gegenüber der Deutschen Bahn mittels Fahrgastrechteformular geltend zu machen. Und selbstverständlich gilt diese Regelung nicht nur für Dienstreisen mit der Deutschen Bahn sondern analog [/FONT][FONT=.SFUIText-BoldItalic]auch für andere Verkehrsarten (z. B. im Flugverkehr)[/FONT][FONT="][I].[/I][/FONT][FONT="]"[/FONT][/FONT]
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Ich finde es interessant, dass du den zweiten Teil nicht zitiert hast:

An dieser Stelle sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass gewährte Vergünstigungen die der Reisende durch seine Zustimmung (z. B. Verzicht auf Beförderung mit dem gebuchten Verkehrsmittel in Fällen der Überbuchung oder des Downgradings etc.) selbst herbeigeführt hat nach wie vor nicht zu einer Minderung der zu gewährenden Reisekostenvergütung führen.

Und ich halte auch den vorherigen Vortrag für abenteuerlich. Der AG bezahlt dem AN eine Dienstreise damit dieser außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte für den AG tätig wird. Bei einer Verspätung kann der AN dies u.U. nicht tun, da der Termin z.B. nicht mehr wahrgenommen werden kann. Dadurch wird primär der AG geschädigt, während dem AN kein Schaden entsteht. Von daher ist die persönliche Betroffenheit des Reisenden für mich nachrangig hinter dem wirtschaftlichen Schaden des AG.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Dadurch wird primär der AG geschädigt, während dem AN kein Schaden entsteht. Von daher ist die persönliche Betroffenheit des Reisenden für mich nachrangig hinter dem wirtschaftlichen Schaden des AG.

Dem AN soll bei Verspätung oder Annullierung kein Schaden entstehen? Du meinst also dem AN soll es egal sein ob er (bezahlt) seinem Beruf nachgeht oder (bezahlt) mehrere Stunden zusätzlich in einer Metallröhre, einem Flughafen oder sonstwo verbringen muss? Interessante Auffassung...
 

Ragesh

Erfahrenes Mitglied
19.02.2014
659
9
Oder wenn die Verspätung auf dem Rückweg passiert. Z.b Landung statt 19:00 erst 23:00. Dann ist ausschliesslich der AN geschädigt durch 4h Freizeitverlust.

Ansonsten bin ich durchaus bei dir, freiwilliger Verzicht oder Downgrade um die Entschädigung einzustreichen geht natürlich gar nicht.

Bei uns zum Glück sehr kulant geregelt. Der MA kann die Verspätungsentschädigungen behalten.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.678
1.839
Oder wenn die Verspätung auf dem Rückweg passiert. Z.b Landung statt 19:00 erst 23:00. Dann ist ausschliesslich der AN geschädigt durch 4h Freizeitverlust.

Ansonsten bin ich durchaus bei dir, freiwilliger Verzicht oder Downgrade um die Entschädigung einzustreichen geht natürlich gar nicht.

Bei uns zum Glück sehr kulant geregelt. Der MA kann die Verspätungsentschädigungen behalten.

Das ist für mich die grosse Quizfrage, ist es Freizeit oder Arbeitszeit. Bei uns ist Reisezeit vom Haustür zu Haustür und nicht nur 8 Stunden. Dann entsteht dem AG schon einen Schaden, wobei auch dem AN eben ein Schaden entsteht, da er sich nicht an einem Ort seiner Wahl aufhalten kann. Sollte die Reisezeit in der Freizeit stattfinden, entsteht dem AG nicht zwingend einen Schaden und daher sollte er dann auch kein Anrecht auf die Entschädigung haben.
Ein freiwilliges Downgrade oder gar ein VDB gehen auf einer Geschäftsreise natürlich nicht.
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.717
12.754
FRA/QKL
Dem AN soll bei Verspätung oder Annullierung kein Schaden entstehen? Du meinst also dem AN soll es egal sein ob er (bezahlt) seinem Beruf nachgeht oder (bezahlt) mehrere Stunden zusätzlich in einer Metallröhre, einem Flughafen oder sonstwo verbringen muss? Interessante Auffassung...

Solange er für die Zeit bezahlt wird oder einen Ausgleich erhält, ja.

Beispiel: 2 MA konnten wegen Streik vor ein paar Jahren nicht Freitags sondern erst Samstags aus SFO zurückfliegen. Selbstverständlich habe ich als AG die Zusatzkosten für Hotel, Mietwagen und Spesen übernommen und die beiden haben den Montag freibekommen. Höhere Kosten und ein zusätzlicher freier Tag, alles Kosten für den AG. Hätte es in dem Fall eine Kompensation gegeben (Hat es nicht), muss diese doch zwangsweise dem ansonsten geschädigten AG zukommen.
 
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makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.712
802
Ich finde es interessant, dass du den zweiten Teil nicht zitiert hast:



Und ich halte auch den vorherigen Vortrag für abenteuerlich. Der AG bezahlt dem AN eine Dienstreise damit dieser außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte für den AG tätig wird. Bei einer Verspätung kann der AN dies u.U. nicht tun, da der Termin z.B. nicht mehr wahrgenommen werden kann. Dadurch wird primär der AG geschädigt, während dem AN kein Schaden entsteht. Von daher ist die persönliche Betroffenheit des Reisenden für mich nachrangig hinter dem wirtschaftlichen Schaden des AG.

Ich muss zugeben, ich habe den Absatz im Kontext der hier besprochenen etwaigen Ansprüche ohnehin nicht so ganz verstanden. Dass es keine Minderung der Reisekostenvergütung gäbe, wäre ja eher noch Vorteilhaft für den AN, womit der relativierende Charakter des Satzes aber keinen Sinn ergeben würde.
Die Aspekte, die du ansprichst, kann ich schon gut nachvollziehen. Das Problem bei EC 261/2004 ist halt, dass es einfach eine Pauschale ist. Wäre ich als Privatreisender betroffen, wären damit auch für Dinge nicht stornierbare Hotelübernachtungen abgegolten. Entscheidend ist hier wohl schon, dass "die persönliche Betroffenheit" überwiegt. So wie ich die Rechtslage verstehe, hättest du als Vertragspartner allerdings auch weitere Ansprüche für entstandene Schäden, die du unabhängig von EC 261/2004 geltend machen müsstest. Ob das Gericht die Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Flug in Y statt C anerkennen würde, wäre sicher spannend. Wenn dir aber eindeutig belegbar Umsätze oder Aufträge durch die Nichtanwesenheit des MAs entgehen, könnte das schon einfacher sein.
 
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Ragesh

Erfahrenes Mitglied
19.02.2014
659
9
Solange er für die Zeit bezahlt wird oder einen Ausgleich erhält, ja.

Beispiel: 2 MA konnten wegen Streik vor ein paar Jahren nicht Freitags sondern erst Samstags aus SFO zurückfliegen. Selbstverständlich habe ich als AG die Zusatzkosten für Hotel, Mietwagen und Spesen übernommen und die beiden haben den Montag freibekommen. Höhere Kosten und ein zusätzlicher freier Tag, alles Kosten für den AG. Hätte es in dem Fall eine Kompensation gegeben (Hat es nicht), muss diese doch zwangsweise dem ansonsten geschädigten AG zukommen.
Klar, wenn das bei euch so kulant gelöst wird keine Frage.

Für mich ist Reisezeit allerdings keine Arbeitszeit, bzw. alles ist pauschal abgegolten, daher ist für mich 4 Std später nach Hause kommen schon ein "Schaden". Sieht ja zum Glück der AG auch so und lässt mich die Entschädigung einstreichen sofern ich mich darum kümmere :)
 
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nomad_

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18.02.2016
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Ich muss zugeben, ich habe den Absatz im Kontext der hier besprochenen etwaigen Ansprüche ohnehin nicht so ganz verstanden. Dass es keine Minderung der Reisekostenvergütung gäbe, wäre ja eher noch Vorteilhaft für den AN, womit der relativierende Charakter des Satzes aber keinen Sinn ergeben würde.

Das ist hier missverständlich zitiert. Ich denke die Originalquelle ist ziemlich eindeutig:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...__blob=publicationFile&v=1#doc230730bodyText1

Entschädigungen aus Gründen von Verspätungen oder Annullierungen werden dem Dienstreisenden nicht angerechnet (darf er also behalten). Aber eben nicht, wenn er die Reiseänderung durch seine Zustimmung herbeigeführt hat (also z.B. VDB, zugestimmtes Downgrading).

nomad_.

P.S. Gilt hier natürlich nur für Diensleidende unter dem Bundesreisekostengesetz...
 
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makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.712
802
Das ist hier missverständlich zitiert. Ich denke die Originalquelle ist ziemlich eindeutig:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...__blob=publicationFile&v=1#doc230730bodyText1

Entschädigungen aus Gründen von Verspätungen oder Annullierungen werden dem Dienstreisenden nicht angerechnet (darf er also behalten). Aber eben nicht, wenn er die Reiseänderung durch seine Zustimmung herbeigeführt hat (also z.B. VDB, zugestimmtes Downgrading).

nomad_.

P.S. Gilt hier natürlich nur für Diensleidende unter dem Bundesreisekostengesetz...
Ich glaube, das ist ein anderes Dokument.
 

peter42

Moderator
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09.03.2009
13.309
1.136
Solange er für die Zeit bezahlt wird oder einen Ausgleich erhält, ja.

Beispiel: 2 MA konnten wegen Streik vor ein paar Jahren nicht Freitags sondern erst Samstags aus SFO zurückfliegen. Selbstverständlich habe ich als AG die Zusatzkosten für Hotel, Mietwagen und Spesen übernommen und die beiden haben den Montag freibekommen. Höhere Kosten und ein zusätzlicher freier Tag, alles Kosten für den AG. Hätte es in dem Fall eine Kompensation gegeben (Hat es nicht), muss diese doch zwangsweise dem ansonsten geschädigten AG zukommen.

Sieht das Bundesfinanzministerium hier eben anders (ist auch nachvollziehbar, weil der AG dem AN die Reiseklasse idR per BV oder AV zusagt (Fall Downgrade), der AN Freizeit verliert (Fall Verspätung) und die Richtlinien zur Entschädigung klar auf den Reisenden abzielen).

Völlig klar ist die Lage, wenn der AN dem Downgrade/der Verspätung freiwillig zugestimmt hat, da sieht dann ja auch das Ministerium so, dass der AG die Entschädigung erhält.
 
Zuletzt bearbeitet:

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.747
4.477
Klingt für mich sehr eindeutig.

Und es geht offensichtlich um Mitarbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen. Das ist halt die Ausnahme von der gesetzlichen Regelung, die es durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder hier betriebliche Übung / Anordnung des Dienstherrn geben kann. Ändert aber nichts am Ausgangspunkt.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.747
4.477
Dem AN soll bei Verspätung oder Annullierung kein Schaden entstehen? Du meinst also dem AN soll es egal sein ob er (bezahlt) seinem Beruf nachgeht oder (bezahlt) mehrere Stunden zusätzlich in einer Metallröhre, einem Flughafen oder sonstwo verbringen muss? Interessante Auffassung...

Wo liegt denn der Schaden? Den hat doch wohl der Arbeitgeber, der den AN in Deinem Beispiel dafür bezahlt, dass mehrere Stunden zusätzlich in einer Metallröhre, einem Flughafen oder sonstwo verbringt und für das Unternehmen erst einmal nicht produktiv ist.
 
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peter42

Moderator
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09.03.2009
13.309
1.136
Und es geht offensichtlich um Mitarbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen. Das ist halt die Ausnahme von der gesetzlichen Regelung, die es durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder hier betriebliche Übung / Anordnung des Dienstherrn geben kann. Ändert aber nichts am Ausgangspunkt.
Nein, das zweite Dokument bezieht sich schon mal auf alle Landes- und Bundesbehörden. Das erste konnte ich im Volltext nicht finden.

Und da der Staat nicht gerade der AN-freundlichste AG ist, wird er diese Entscheidung nicht ohne Grund getroffen haben.

Auch hiernach https://www.flugrecht.de/flugverspaetung/entschaedigung/dienstreise.php steht es ohne explizite Abtretung dem AN zu, der AG kann sich dann zusätzlich nach dem Montrealer Abkommen an die Airline wenden.
 
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