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Weshalb sollte er dann ueberhaupt Ansprueche besitzen?
Weil ihm, als Fluggast, die Unannehmlichkeiten entstanden sind. Wenn dich dein AG im Auto von A nach B schickt, und du geblitzt wirst, zahlst ja auch du, und nicht der AG.
Weshalb sollte er dann ueberhaupt Ansprueche besitzen?
Das ist alles x-fach diskutiert und geschrieben und wird auch weit überwiegend nicht (mehr) kontrovers gesehen. Das AG Emden Urteil stammt aus 2010, dürfte wohl locker als überholt angesehen werden, siehe nur LG Köln (11 S 241/12): Bei Ansprüchen aus der VO kommt es gerade nicht darauf an, wer Partner des Luftbeförderungsvertrags ist, denn die VO stellt auf vertragliche Beziehungen gerade nicht ab. Entscheidend ist der „Fluggast“, der etwaige Unannehmlichkeiten (Annullierung, Verspätung, oder eben Downgrade) zu erdulden hatte. Es geht sogar noch weiter: Macht ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Dienstreise einen Anspruch erwirbt, diesen nicht geltend, ist der Arbeitgeber, der den Flug gebucht und bezahlt hat, gleichwohl nicht berechtigt, den Anspruch in eigenem Recht gegenüber der Airline geltend zu machen; vielmehr bedarf es einer Abtretung seitens des Arbeitnehmers.
Mal einfach juristisch nachgedacht: Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung steht das Geld m.E. ganz klar dem Arbeitgeber zu, § 667 BGB. Wenn (und nur dann) jedoch ein Anspruch des AN gegen den AG auf die höhere Reiseklasse besteht, dann sollte m.E. ein arbeitsvertraglicher Schadensersatzanspruch des AN gegen den AG bestehen, da der keine Reise in der höheren Buchungsklasse geliefert hat. Als Mindestschaden könnte man hier die pauschale Entschädigung sehen.
Es ist auch etwas kurz gedacht, wenn man die Unannehmlichkeiten, für die der "Fluggast" pauschal entschädigt werden soll, ohne weiteres dem Arbeitnehmer zuschreibt: In erster Linie fehlt nämlich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Zeit, die der Reisende zusätzlich in Röhren, Lounges und Taxen verbringt. Während dieser Zeit besteht der Lohnzahlungsanspruch analog § 670 BGB fort, weshalb es geradezu selbstverständlich ist, dass dann umgekehrt die Entschädigung an den Arbeitgeber fließen muss.
Doch! Es gibt für den AG einen Grund seinen MA in Premiumklasse auf die Reise zu schicken und dafür viel Geld zu bezahlen, nämlich einen ausgeruhten MA vor Ort zu haben für eine bezahlte Leistung. Das ist durch Downgrade nicht gegeben und dementsprechend entgeht dem AG die volle Leistungsbereitschaft vor Ort, obwohl diese voll bezahlt wird. Somit entsteht primär dem AG ein Schaden. Wer nun vorbringt, dass die Leistungsbereitschaft vor Ort auch nach einem Downgrade voll gegeben ist, der kann dem AG auch gleich Kosten sparen und in Torture Class fliegen. Dann ist auch das Risiko eines Downgrades gering.Das ist keine Frage der Zustimmung oder Tendenz. Es geht um Sinn und Zweck der Verordnung, und da ist es unerheblich, ob diese Kölner Entscheidung die Annullierung betrifft. Sie stellt richtig fest: Es geht um die Kompensation entstandenen Unannehmlichkeiten und genau diese Unannehmlichkeiten entstehen dem Fluggast, keinem anderen.
Doch! Es gibt für den AG einen Grund seinen MA in Premiumklasse auf die Reise zu schicken und dafür viel Geld zu bezahlen, nämlich einen ausgeruhten MA vor Ort zu haben für eine bezahlte Leistung. Das ist durch Downgrade nicht gegeben und dementsprechend entgeht dem AG die volle Leistungsbereitschaft vor Ort, obwohl diese voll bezahlt wird. Somit entsteht primär dem AG ein Schaden. Wer nun vorbringt, dass die Leistungsbereitschaft vor Ort auch nach einem Downgrade voll gegeben ist, der kann dem AG auch gleich Kosten sparen und in Torture Class fliegen. Dann ist auch das Risiko eines Downgrades gering.
Wozu die Abtretung? Der AG hat einen eigenen originären Anspruch, nämlich aus dem deutschen Schuldrecht: Der Luftbeförderungsvertrag wurde nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die VO 261/2004 hat einen anderen Regelungsinhalt, nämlich Mindest(!)rechte eines Fluggastes(!).
Wozu die Abtretung? Der AG hat einen eigenen originären Anspruch, nämlich aus dem deutschen Schuldrecht: Der Luftbeförderungsvertrag wurde nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die VO 261/2004 hat einen anderen Regelungsinhalt, nämlich Mindest(!)rechte eines Fluggastes(!).
Nochmal: Man muss das Nebeneinander von EuropaR und nationalem Recht verstehen. Wortlaut sowie (ausdrücklichen!) Sinn und Zweck einer EU-weiten VO kann man mit nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen schwerlich entgegentreten. Art. 10 VO gilt europaweit, da kann es auf analog § 670 BGB nicht ankommen.
Das ist alles x-fach diskutiert und geschrieben und wird auch weit überwiegend nicht (mehr) kontrovers gesehen. Das AG Emden Urteil stammt aus 2010, dürfte wohl locker als überholt angesehen werden, siehe nur LG Köln (11 S 241/12): Bei Ansprüchen aus der VO kommt es gerade nicht darauf an, wer Partner des Luftbeförderungsvertrags ist, denn die VO stellt auf vertragliche Beziehungen gerade nicht ab. Entscheidend ist der „Fluggast“, der etwaige Unannehmlichkeiten (Annullierung, Verspätung, oder eben Downgrade) zu erdulden hatte. Es geht sogar noch weiter: Macht ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Dienstreise einen Anspruch erwirbt, diesen nicht geltend, ist der Arbeitgeber, der den Flug gebucht und bezahlt hat, gleichwohl nicht berechtigt, den Anspruch in eigenem Recht gegenüber der Airline geltend zu machen; vielmehr bedarf es einer Abtretung seitens des Arbeitnehmers.
Das ist eigentlich recht einfach: Wenn es seitens AG keine anderslautenden Vorgaben gibt, geht das Geld an den Reisenden. Wenn in irgendeiner Form (Arbeitsvertrag, Vermerk auf dem Dienstreiseantrag, Reiserichtlinien, etc.) festgelegt ist, dass das Geld an den AG geht, hat man Pech gehabt.
Nochmal: Ich bitte sehr darum, dieses Nebeneinander zu verstehen! Die europarechtliche Herkunft eines Anspruchs hat keinerlei Einfluss darauf, ob dieser Anspruch nach deutschem Arbeitsrecht an den Arbeitgeber herauszugeben ist. Oder willst du hier umgekehrt etwa sagen, dass der AN, der auf einer Dienstreise einen Anspruch aus 261/04 erworben hat, insoweit auch keine Lohnzahlung seines AG trotz Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlangen kann?
Als Geschäftsmodell natürlich prima:
AN kommt zu berlin_lawyer: "Herr Anwalt, ich wurde auf einer Dienstreise downgegradet. Steht mir der Anspruch aus der Fluggastrechte-VO zu?".
berlin_lawyer: "Ohne Zweifel. Soll ich die Entschädigung für sie einziehen?"
AN: "Bitte, ja!"
Monate später, der AN hat inzwischen die Entschädigung ausgezahlt bekommen und beim Mittagessen mit dem Chef davon erzählt:
AN: "Herr Anwalt, danke nochmal für Ihre Mühen, aber mein AG hat mir die gezahlte Entschädigung jetzt vom Lohn abgezogen!"
berlin_lawyer: "Also, das geht ja gar nicht! Soll ich die Differenz für sie einklagen?"
Monate später, AN hat vor dem Arbeitsgericht verloren:
AN: "Herr Anwalt, was war das denn jetzt?!"
berlin_lawyer: "Das Arbeitsgericht hat einfach keine Ahnung von der Fluggastrechte-VO! Soll ich Berufung einlegen?"
Besser gleich die Allianz anrufen, denn das ist für mich ein ziemlicher Haftungsfall![]()
Ich wehre mich damit einzig dagegen, dass der Anspruch originär einem anderen als dem Fluggast zustehen soll - das gibt das EuropaR nicht her. Kann das nach deutschem (Arbeits-)Recht im Innenverhältnis AG/AN anders sein? Wahrscheinlich ja. Aber das ist keine Frage der Fluggastrechte und bedarf einer Einzelfallprüfung; da wäre ich mit einer pauschalen Antwort vorsichtig.
Liebes Forum,
ich habe mal eine allg. Frage:
Sofern auf einer vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsreise ein downgrade von business auf economy erfolgt, wem stehen die Ansprüche nach Artikel 10 der Fluggastrechteverordnung dann zu?
Das ist keine Einsicht, sondern ich verbleibe dabei, dass ich eine Antwort gegeben habe auf diese Ausgangsfrage:
Wenn hier niemand irgendwelche Abtretungen geltend macht, dann steht auch niemand anderem als dem Fluggast die Forderung zu. Ohne weiteren Sachverhalt und irgendwelche wilden Spekulationen von Tarifverträgen, Reiserichtlinien, etc ist das mE die korrekte Sichtweise.
Erster Teil: genau.Deine Antwort ist eine von der Sorte, die uns Juristen so beliebt macht. Vom Wortlaut her richtig, aber unbrauchbar und damit aus der Perspektiv des Rechtssuchenden falsch. Dem TO ging es ja wohl um die Frage, wer die Kohle im Ergebnis "kricht" und nicht, wie man sie technisch geltend macht.
Deine Antwort ist eine von der Sorte, die uns Juristen so beliebt macht. Vom Wortlaut her richtig, aber unbrauchbar und damit aus der Perspektiv des Rechtssuchenden falsch. Dem TO ging es ja wohl um die Frage, wer die Kohle im Ergebnis "kricht" und nicht, wie man sie technisch geltend macht.
Leider fehlt immer noch der Nachweis, dass der Arbeitgeber sie „kriecht“, oder auch nur geltend macht.