Es ging um Alleinerziehende. Und es wurde gesagt, dass es da keine Unterstützung gäbe. Dazu kam mein Hinweis. Dass ich nicht alle Details des Sachverhalts dargestellt habe, ist klar. Hast Du ja auch nicht. Das ist nicht mit 2-3 Sätzen erschöpfend darstellbar.
Deine Wertung, mein Hinweis sei falsch, ist allerdings vollständig falsch. So viel ist sicher.
Dazu kommt ja auch noch der 616 BGB:
"Ja. Arbeitnehmer dürfen auch spontan von der Arbeit fernbleiben, wenn das Kind erkrankt und es keine Möglichkeit gibt, anderweitige Betreuung zu organisieren. Dies nennt man »vorübergehende Arbeitsverhinderung«, die in § 616 BGB eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz erlaubt.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gibt es außerdem die »offizielle« Möglichkeit, sich von der Arbeit wegen eines kranken Kindes nach § 45 Abs. 3 SGB V freistellen zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und der Arzt bescheinigt hat, dass eine Betreuung notwendig ist. Der Anspruch ist allerdings gegenüber dem zuerst genannten aus § 616 BGB nachrangig.
Arbeiten beide Elternteile in zeitlich gleichem Umfang können sie grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer die Betreuung des Kindes übernimmt und damit von der Arbeit fernbleibt.
2. Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Krankheit des Kindes anzeigen?
Ja. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Gründe seiner Abwesenheit mitteilen. Er sollte ihn schon vor Verlassen des Arbeitsplatzes über die Erkrankung des Kindes informieren. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen, der belegt, dass dem Arbeitnehmer wegen der unvorhersehbaren Erkrankung des Kindes das Weiterarbeiten nicht zuzumuten war.
Im gerichtlichen Prozess muss der Arbeitnehmer in der Regel durch ein ärztliches Attest des Kinderarztes nachweisen, dass die Pflege des erkrankten Kindes durch ihn erforderlich war und die Arbeitspflicht hinter der Sorgfaltspflicht nachstehen musste.
3. Wie lange darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer wegen »vorübergehender Arbeitsverhinderung« (§ 616 BGB) von der Arbeit fernbleibt, darf nur eine »verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit« ausmachen. In der Regel werden das nur wenige Tage sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Fall eine Abwesenheit von 5 Tage als zulässig angesehen (BAG 5.8.2014 - 9 AZR 878/12)."