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Ist das tatsächlich so?
Oder muss der mit dem Flight Value Voucher bezahlte Flug bis zum 31.12.2021 beginnen?
Zuletzt bearbeitet:
Ist das tatsächlich so?
Und Frau Smettan-Öztürk ist in in welcher Form durch Urteile aufgefallene Expertin?
Klar doch wenn es kein Forum Anwalt ist kann er/sie ja nichts taugen. Der Tourismusverband Brandenburg wird sich sicher eine Anwältin ausgesucht haben die sich im Reiserecht überhaupt nicht auskennt. Muss man sich in diesem Fall auch gar nicht, weil es allgemeines Vertragsrecht ist, mit den Besonderheiten die für Pauschalreisen gelten. Aber die interessieren im hier angesichts der Sachlage nicht - den es handelt sich um einen Linienflug.
Transportdienstleister werden von der Beförderungsleistung gem. § 275 I BGB befreit, wenn Passagiere nicht in den Destinationsstaat einreisen dürfen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Transportdienstleister ihren Vergütungsanspruch nach § 326 II BGB behalten. Dies ist regelmäßig nicht der Fall: Knüpft das Einreiseverbot an die Staatsangehörigkeit an, liegt das Hindernis zwar in der Person des Passagiers. Dieser ist indes für das Leistungshindernis mangels Bezugs zum vertraglichen Verhaltensprogramm nicht iSv § 326 II 1 BGB „verantwortlich“. Etwas anderes gilt, wenn er nicht einreisen darf, weil er Mitwirkungspflichten oder Leistungstreuepflichten verletzt – etwa ein erforderliches Visum oder einen gesundheitlichen Negativ-Test nicht beibringt.
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit dies für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (impossibilium nulla est obligatio). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Unmöglichkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf vertragliche Schuldverhältnisse und die denkbaren Unmöglichkeitsfälle sind vielgestaltig und entziehen sich einer abschließenden Beschreibung. […] Grenzschließungen für den Personenverkehr oder Flugverbote führen zur Unmöglichkeit einer Beförderung bzw. eines Auslandsurlaubs. [...]Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB entfällt dann regelmäßig auch die Gegenleistungspflicht. Praktisch wirkt sich dies in den Fällen coronabedingter Unmöglichkeit regelmäßig dahingehend aus, dass der Schuldner seinen Vergütungsanspruch verliert: Der Verkäufer, der die versprochene Ware nicht liefern kann, hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Ware; der Veranstalter, dem die Durchführung des Events verwehrt ist, kann ebenso wenig Zahlung verlangen wie die Fluggesellschaft, die den Fluggast nicht befördern kann.
@kingair9
Gib mir einen Fall und wir machen das mal! ;-)
Hatte ich doch bereits getan, es wird in Sachen Höhere Gewalt und Corona sicher noch das ein oder andere Urteil geben
BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15
Ansonsten kann man hier noch ein wenig lesen:
https://www.tourismusnetzwerk-brand...-_Auswirkungen_fuer_die_Touristik03042020.pdf
Ist eine der vielen unterschiedlichen Meinungen zu dem Thema.
Beim BGH Urteil wird doch nur erwähnt dass ein abgelaufener Reisepass keine höhere Gewalt ist und der Reisende Pech hat ?!
Falls die Lage so eindeutig ist wieso gibt es dann (selbst von Verbraucherzentralen) meistens die Aussage dass es so gesehen wird aber keine rechtliche Klarheit vorliegt?
Der Voucher ist mir sympathisch, da ich diesen auch für mehrere Flüge frei einsetzen kann. Wenn ich es richtig sehe bekomme ich für die Buchung von uns 4 (Family) einen Gutschein den ich dann wieder bei einer Buchung für uns 4 einsetzen kann. Zudem kann ich mir bis Ende 2021 überlegen.
Hab jetzt ganz gespannt mitgelesen und will das in einfachen deutsch gerne nochmal verstehen.
Wenn ich jetzt einen Flug habe im September nach Bangkok - aber Touristen weiterhin nicht einreisen dürfen, darf ich dann meinen Flug umbuchen oder erstatten (oder nur umbuchen?) Oder bleibe ich auf den Ticketpreis sitzen und bekomme nichts, außer Umbuchung nach Fare Regeln?
Hilf uns zu verstehen, was du auf der LH HomePage nicht verstehst:
https://www.lufthansa.com/de/de/flightvoucher
Siehe oben. Es steht doch alles da.Ich habe alles durch und dazu finde ich kaum wirklich hilfreiche Antworten und darum dreht sich der Thread hier doch eher...
Wie oben übrigens auch Liebscher/Zeyher/Steinbrück ZIP 2020, 852, 857:
Vorsicht, so etwas geht garantiert vor Gericht. Ob Du es dann wirklich darfst, entscheidet ein Richter.
Darum geht es ja hier im Thread. Wenn Du bereit bist das auszufechten.
Es kann nicht an LH liegen, für jeden einzelnen Pax festzustellen, ob er ein Ticket kaufen darf oder überhaupt Einreisen darf
Und LH hat Zugriff z, B. auf die Datenbanken der verschiedenen Länder/Botschaften, ob ein gültiges Visum vorliegt?![]()
Wieso nicht? Datenbankabfragen, Entwickler und Fehlermeldungen existieren im Jahr 2020!
Natürlich nicht. Es gibt nur Länder, da darf man halt nur mit Visum XYZ rein und das wird vor Abflug kontrolliert. Kann man es nicht vorweisen, ist es essig mit Boarding. Aber auch hier greift dann die Fare Cond, also Umbuchung / Storno nur nach Fare Cond.
Airlines prüfen bei Abflug, ob ein Weiterflugticket oder ein Visum vorhanden ist, mehr aber nicht.
Je nach Land erfolgt eine weitere Sichtprüfung bei Einreise oder/und es wird ein Vermerk im "Einreisesystem" gemacht. Mehr passiert da nicht.