ANZEIGE
Bezüglich 24h-Ausnahmeregel der EQV in Bayern. Vielleicht hat ein Jurist oder dgl. Lust und Zeit kurz drüberzuschauen.
Der bisher gültige Verordnungstext zur EQV in Bayern bzw. ihrer 24h-Ausnahme
Nun wurde im BayMBl. 2020 Nr. 681 vom 29.11.2020 die angekündigte Änderung (zwecks Verhinderung der Ausreise <24h zu touristischen Zwecken (= Stichwort Ski-Tagesausflug in Ö) veröffentlicht.
Nachdem dieser Satz § 2 Abs. 2 Nr. 1 angehängt wird, würde das dann ja nicht nur für die Ausreise dt. Staatsbürger ins Ausland gelten, sondern auch den bis zu 24h langen Aufenthalt Österreicher in Bayern betreffen, oder?
Auch interessant ist, dass dieses Mal beim Verordnungstext das Wort "insbesondere" weggelassen wurde. Heißt das, dass triftige Reisegründe hier nun eindeutig definiert sind? (und diese deswegen so umfangreich beschrieben wurden? Meiner Meinung nach würde in diese triftigen Gründe nämlich einiges hineinfallen)
Der bisher gültige Verordnungstext zur EQV in Bayern bzw. ihrer 24h-Ausnahme
§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne1. die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen.
(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
Nun wurde im BayMBl. 2020 Nr. 681 vom 29.11.2020 die angekündigte Änderung (zwecks Verhinderung der Ausreise <24h zu touristischen Zwecken (= Stichwort Ski-Tagesausflug in Ö) veröffentlicht.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 1 werden die Wörter „wenn der Auslandsaufenthalt ausschließlich einem triftigen Reisegrund dient; triftige Reisegründe sind berufliche, dienstliche, geschäftliche, schulische, medizinische oder familiär bedingte Gründe sowie Besorgungen des täglichen Bedarfs, nicht aber sportliche oder touristische Zwecke,“ angefügt.
Nachdem dieser Satz § 2 Abs. 2 Nr. 1 angehängt wird, würde das dann ja nicht nur für die Ausreise dt. Staatsbürger ins Ausland gelten, sondern auch den bis zu 24h langen Aufenthalt Österreicher in Bayern betreffen, oder?
Auch interessant ist, dass dieses Mal beim Verordnungstext das Wort "insbesondere" weggelassen wurde. Heißt das, dass triftige Reisegründe hier nun eindeutig definiert sind? (und diese deswegen so umfangreich beschrieben wurden? Meiner Meinung nach würde in diese triftigen Gründe nämlich einiges hineinfallen)