Ausreisebeschränkungen wegen Coronavirus

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Fleric

Reguläres Mitglied
22.08.2018
96
30
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Bezüglich 24h-Ausnahmeregel der EQV in Bayern. Vielleicht hat ein Jurist oder dgl. Lust und Zeit kurz drüberzuschauen.


Der bisher gültige Verordnungstext zur EQV in Bayern bzw. ihrer 24h-Ausnahme

§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen.​

(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,​
1. die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,

Nun wurde im BayMBl. 2020 Nr. 681 vom 29.11.2020 die angekündigte Änderung (zwecks Verhinderung der Ausreise <24h zu touristischen Zwecken (= Stichwort Ski-Tagesausflug in Ö) veröffentlicht.

§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 1 werden die Wörter „wenn der Auslandsaufenthalt ausschließlich einem triftigen Reisegrund dient; triftige Reisegründe sind berufliche, dienstliche, geschäftliche, schulische, medizinische oder familiär bedingte Gründe sowie Besorgungen des täglichen Bedarfs, nicht aber sportliche oder touristische Zwecke,“ angefügt.


Nachdem dieser Satz § 2 Abs. 2 Nr. 1 angehängt wird, würde das dann ja nicht nur für die Ausreise dt. Staatsbürger ins Ausland gelten, sondern auch den bis zu 24h langen Aufenthalt Österreicher in Bayern betreffen, oder?
Auch interessant ist, dass dieses Mal beim Verordnungstext das Wort "insbesondere" weggelassen wurde. Heißt das, dass triftige Reisegründe hier nun eindeutig definiert sind? (und diese deswegen so umfangreich beschrieben wurden? Meiner Meinung nach würde in diese triftigen Gründe nämlich einiges hineinfallen)
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.866
11.027
Nachdem dieser Satz § 2 Abs. 2 Nr. 1 angehängt wird, würde das dann ja nicht nur für die Ausreise dt. Staatsbürger ins Ausland gelten, sondern auch den bis zu 24h langen Aufenthalt Österreicher in Bayern betreffen, oder?

Schwierig. Ich wuerde das verneinen und argumentieren, dass "der Auslandsaufenthalt" nur den Aufenthalt ausserhalb Deutschlands meinen kann. Man koennte allerdings dagegen argumentieren, dass fuer den Oesterreicher auch der Aufenthalt in Bayern "der Auslandsaufenthalt" ist.

Auch interessant ist, dass dieses Mal beim Verordnungstext das Wort "insbesondere" weggelassen wurde. Heißt das, dass triftige Reisegründe hier nun eindeutig definiert sind?

Ja, das ist nun abschliessend.


Witzigerweise (oder auch nicht :rolleyes:) darf der Sachse Tourismus machen, aber nicht einkaufen, waehrend der Bayer einkaufen aber nicht Tourist sein darf. Herzlichen Glueckwunsch, so versteht die Buerger die Regeln und befolgt sie gerne :rolleyes:
 
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Fleric

Reguläres Mitglied
22.08.2018
96
30
Schwierig. Ich wuerde das verneinen und argumentieren, dass "der Auslandsaufenthalt" nur den Aufenthalt ausserhalb Deutschlands meinen kann. Man koennte allerdings dagegen argumentieren, dass fuer den Oesterreicher auch der Aufenthalt in Bayern "der Auslandsaufenthalt" ist.



Ja, das ist nun abschliessend.


Witzigerweise (oder auch nicht :rolleyes:) darf der Sachse Tourismus machen, aber nicht einkaufen, waehrend der Bayer einkaufen aber nicht Tourist sein darf. Herzlichen Glueckwunsch, so versteht die Buerger die Regeln und befolgt sie gerne :rolleyes:
Danke für deine Sichtweise. Schön zu sehen, dass diese Verordnungen in Deutschland auch so super eindeutig sind wie in Österreich. Das bedeutet, der gemeine Österreicher vertraut bei der Stichprobenkontrolle an der Grenze auf sein Verhandlungsgeschick und hofft, dass der Beamte seiner Interpretation zustimmt.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
5.465
7.459
Trans Balkan Express
Du nennst Quarantäne ein mildes Mittel. Wenn ich 10 Tage meine Wohnung nicht verlassen darf und keine Freunde treffen darf, und nicht nachgewiesen krank bin, dann sehe ich das als einen extrem starken GG-Eingriff. Wohlbemerkt bleiben die meisten letztlich gesund.

A.A. bzw. zumindest im Eilverfahren offen gelassen vom HessVGH, Beschl. v. 12.11.2020, 8 B 2765/20.N:

"Davon ausgehend muss hier das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an einer von Beschränkungen freien Reisetätigkeit zurückstehen. Insoweit überwiegt das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland, des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung sowie der weitgehenden Offenhaltung von Schulen und Geschäften. Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat."
 

Kubi

Erfahrenes Mitglied
21.03.2013
1.084
325
Münsterland
Ich finde diese Güterabwägung unter der gegebenen Infektionslage fehlerhaft. Dafür sind mir faktisch zu wenig Personen, die in Quarantänepflicht geschickt werden, tatsächlich infiziert. Es müsste sich schon um tatsächlich Kranke handeln oder zumindest müsste man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass ein Großteil wirklich infiziert ist. Es handelt sich ja bei der Quarantäne um einen ganz eklatanten Eingriff in eines der zentralen persönlichen Freiheitsrechte. Ich finde einfach, nur weil man aus einem Risikogebiet einreist (wobei ganz Deutschland eh schon vergleichbare Werte hat wie die meisten Länder, die zu Risikozonen erklärt wurden), sehe ich keine nachvollziehbare Begründung für so heftige Maßnahmen. Da müsste mal jemand auf höheren Instanzen klagen. Ich bin mir sicher, die Väter des GG wollten schließlich nach den Erfahrungen des 3. Reiches ein ganz besonderes Augenmerk auf die Freiheitsrechte setzen, dass so etwas nicht haltbar wäre.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
5.465
7.459
Trans Balkan Express
Ich finde diese Güterabwägung unter der gegebenen Infektionslage fehlerhaft. Dafür sind mir faktisch zu wenig Personen, die in Quarantänepflicht geschickt werden, tatsächlich infiziert. Es müsste sich schon um tatsächlich Kranke handeln oder zumindest müsste man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass ein Großteil wirklich infiziert ist.

Das ist ja der Sinn der Quarantäne. Man weiß halt nicht, ob der Reisende infiziert ist oder nicht. Deshalb die Quarentäne mit der Möglichkeit des Freitestens nach fünf Tagen. Was Du Dir von höchstrichterlicher Rechtsprechung erwartest, weiß ich nicht. Es handelt sich um temporäres Landesrecht. Die Frage wird daher nie beim BVerwG landen. Das BVerfG hat bereits eine einsteilige Anordnung abgelehnt, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2020
- 1 BvQ 69/20:

"Erginge die einstweilige Anordnung nicht, während einer später zu erhebenden Verfassungsbeschwerde stattgegeben würde, wären die Antragsteller für einen noch verbleibenden Zeitraum von fünf Tagen bis zum Ende der Quarantänemaßnahme unrechtmäßig in ihrer Freiheit beschränkt. Sie hätten aber jederzeit die Möglichkeit, diesen Zeitraum durch Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen.



Erginge die einstweilige Anordnung, wogegen der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt bliebe, könnten sich die Antragsteller weiter ungehindert durch die Stadt bewegen. Sofern bei ihnen eine Infektion mit dem Coronavirus vorläge, ginge hiervon das Risiko von dessen möglicherweise unentdeckter und schwer kontrollierbarer Weiterverbreitung einher, womit entsprechende gesundheitliche Gefahren für die Gesamtbevölkerung verbunden sein können.



Bei Gesamtsicht überwiegen danach die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der Antragsteller an einer baldigen Beendigung der Quarantäne."



Man kann allenfalls mit dem OVG Münster argumentieren, dass Quarantäne nur dann sinn macht, wenn die Infektionszahlen am Wohnort wesentlich niedriger sind, als am Ort des ausländischen Aufenthalts. Wenn die Infektionszaheln vor Ort hoch sind, macht Quarantäne keinen Sinn. Das Beispiel aus NRW hat allerdings noch keine Nachahmer gefunden.
 
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Kubi

Erfahrenes Mitglied
21.03.2013
1.084
325
Münsterland
Klar ist das so wie beschrieben der Sinn der Quarantäne. Aber das darf kein Selbstzweck werden. Ich bleibe dabei, bei der insgesamt gegebenen Sterblichkeit (Corona ist gefährlich, aber eben nicht Ebola oder die Pest)halte ich die Regelungen nicht fuer GG-konform. Durch grossen Druck der Politik und der meisten Medien, ist es fuer die Gerichte mitunter schwer, alles zurück zu nehmen, was eigentlich rechtlich geboten wäre. Es wurde schon vieles einkassiert. Zum Glück, trotz des Druckes. Es müsste aber mehr sein. Ich denke, es wird auch noch dementsprechende Aktionen der Gerichte geben. Die aktuelle Regelung in Bayern, dass man als Tagesbesucher Österreich beim Skifahren in Quarantäne muss, nicht aber beim Einkaufen, halte ich auch nicht fuer verfassungsgemäß. Das ist eine absolute Ungleichbehandlung , in die Natur nicht, in ueberfuellte Supermaerkte aber ohne Probleme. Ausserdem stellt sich hier die Frage, wie dieses bei grenznahen Tagesbesuchern kontrolliert werden soll. Wirklich wie in Urzeiten Kofferraumkontrollen, ob Ski an Bord sind.
Das nimmt ja Ausmasse an, waere so eine Kontrolle noch Demokratie und Freiheit im Geiste des Europäischen Gedankens? Mir macht der Söder richtig Angst.
 
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Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
6.484
5.572
LEJ
Die aktuelle Regelung in Bayern, dass man als Tagesbesucher Österreich beim Skifahren in Quarantäne muss, nicht aber beim Einkaufen, halte ich auch nicht fuer verfassungsgemäß. Das ist eine absolute Ungleichbehandlung , in die Natur nicht, in ueberfuellte Supermaerkte aber ohne Probleme.

Das eine ist essentiell wichtig, das andere Freizeitvergnügen. Die Zuordnung, was was ist, überlasse ich dir. :rolleyes:
 
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falke3

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
959
933
A.A. bzw. zumindest im Eilverfahren offen gelassen vom HessVGH, Beschl. v. 12.11.2020, 8 B 2765/20.N:

"Davon ausgehend muss hier das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an einer von Beschränkungen freien Reisetätigkeit zurückstehen. Insoweit überwiegt das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland, des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung sowie der weitgehenden Offenhaltung von Schulen und Geschäften. Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat."

Mit so einer Argumentation müsste man doch die Krankenkassenbeiträge verdreifachen oder vervierfachen, denn so ein bisschen Geld den Leuten abzuknöpfen für "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut" wie die "bestmögliche Krankenversorgung" selbst während einer "Pandemie" ist ja wohl ein noch geringerer Grundrechtseingriff als ein Freiheitsentzug von Millionen Menschen (Infizierte, Kontaktpersonen, jeder der in Quarantäne gesperrt wird).

Es ist schon höchst bedenklich, dass zur Zeit selbst hochrangige Gerichte eine Art "Supergrundrecht Gesundheitsschutz" konstruieren, das nicht nur sämtliche anderen Grundrechte überwiegt (auch solche, die aufgrund von einfachen Gesetzen nicht einschränkbar sind, wie die Religionsfreiheit), sondern sie sogar faktisch außer Kraft setzt.

Besonders dramatisch ist das insofern, als dass es in Deutschland gar kein Grundrecht auf den Schutz vor Infektionskrankheiten gibt.
 
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falke3

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
959
933
Sport als "Freizeitvergnügen" zu bezeichnen ist gerade vor dem Hintergrund, dass man "die Gesundheit schützen" möchte doch ein Treppenwitz. Sport fördert die Gesundheit, das ist allgemein bekannt.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.866
11.027
Richtig. Aber auch da wieder: Weshalb nicht in Bayern?

Nicht falsch verstehen: Ich finde das auch alles bekloppt. Aber mit den bisherigen Argumenten kommt man der Beklopptheit nicht bei.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.092
637
Die aktuelle Regelung in Bayern, dass man als Tagesbesucher Österreich beim Skifahren in Quarantäne muss, nicht aber beim Einkaufen, halte ich auch nicht fuer verfassungsgemäß.
Das eine ist essentiell wichtig, das andere Freizeitvergnügen. Die Zuordnung, was was ist, überlasse ich dir.

Der Witz ist ja, daß sich das kaum kontrollieren läßt und man durchaus beides miteinander verbinden kann. Sprich Skifahren gehen und Einkaufen gehen dort. Und es ist natürlich nicht essentiell, ausgerechnet in Österreich einkaufen zu gehen.

Aber ja, wenn es da im Skigebiet einen Laden gibt, wo ich einkaufen kann und will. Darf ich Quarantänefrei hin, einkaufen und skifahren. Scheint mir reiner Abschreckungsaktionismus. Wird bei einigen Leuten sicher wirken...
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.435
1.429
Das eine ist essentiell wichtig, das andere Freizeitvergnügen. Die Zuordnung, was was ist, überlasse ich dir. :rolleyes:


Komisch, ich dachte immer, dass es sowohl in Deutschland, wie auch in Österreich genügend Lebensmittel und Hygieneartikel gibt um den Grundbedarf aller zu sichern. Ich wusste nicht, dass man deswegen irgend eine Grenze überqueren müsste. Alles andere ist nicht essentiell wichtig.
 
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falke3

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
959
933
Fußball ist statistisch aber noch riskanter.

Und keine Angst, "am Limit" sind die Krankenhäuser nicht wirklich (in D sogar sehr weit weg davon). Außerdem wäre ich mir nicht so sicher in welchem Umfang chirurgische und orthopädische Praxen/OP-Zentren überhaupt für Coronapatienten genutzt werden. Dazu kommt, dass typische Skifahrerverletzungen (Knochenbrüche und Bänderrisse, hatte selber mal einen Kreuzbandriss beim Skifahren) keine sofortige OP erfordern (ich hab damals auch 6 Wochen lang nur Schiene und Krücken gehabt, die OP kam erst danach). Also quasi eine klassische "planbare, verschiebbare Operation".
 

kmak

Erfahrenes Mitglied
12.03.2016
1.227
747
sehe ich nicht, weshalb ein Einkauf in Oesterreich statt in Bayern essentiell wichtig waere.

Der Hintergrund ist ein anderer. Es gibt im Grenzgebiet Orte in denen die nächste sinnvolle Einkaufsmöglichkeit im jeweils anderen Land liegt. Und es gab erheblichen Ärger als beim letzten mal Menschen die (wie immer, zu Fuß) zum Bäcker gingen wegen Verstoß gegen die Einreisequarantäne angegangen wurden. Das möchte man so nicht noch mal haben.
 

Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
6.484
5.572
LEJ
(...) weshalb ein Einkauf in Oesterreich statt in Bayern essentiell wichtig waere.

Komisch, ich dachte immer, dass es sowohl in Deutschland, wie auch in Österreich genügend Lebensmittel und Hygieneartikel gibt um den Grundbedarf aller zu sichern. Ich wusste nicht, dass man deswegen irgend eine Grenze überqueren müsste. (...)

Juser kmak hat es bereits beantwortet.
Der Hintergrund ist ein anderer. Es gibt im Grenzgebiet Orte in denen die nächste sinnvolle Einkaufsmöglichkeit im jeweils anderen Land liegt. Und es gab erheblichen Ärger als beim letzten mal Menschen die (wie immer, zu Fuß) zum Bäcker gingen wegen Verstoß gegen die Einreisequarantäne angegangen wurden. Das möchte man so nicht noch mal haben.

z.B. https://www.rheinpfalz.de/lokal/saa...a-krise-grenzen-überwindet-_arid,5056658.html
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.092
637
Der Hintergrund ist ein anderer. Es gibt im Grenzgebiet Orte in denen die nächste sinnvolle Einkaufsmöglichkeit im jeweils anderen Land liegt. Und es gab erheblichen Ärger als beim letzten mal Menschen die (wie immer, zu Fuß) zum Bäcker gingen wegen Verstoß gegen die Einreisequarantäne angegangen wurden. Das möchte man so nicht noch mal haben.

Den Hintergrund verstehen wir denke ich wohl alle. Nur läßt sich das kaum wirksam differenzieren, ob jemand zum Bäcker zu Fuß, mit dem Auto zum Tanken oder was weiter weg um was Spezielleres einzukaufen fährt. Fällt alles unter Geschäfte des alltäglichen Lebens. Und essentiell war selbst der fußläufige Bäcker noch nie. Die Gründe sind alle nachvollziehbar, in der Praxis bleibt es Abschreckungsaktionismus und die Leute, die direkt an der Grenze wohnen, werden eine "faktische Grenzschließung" höchstens mit Schaum vor dem Mund dulden.

Wobei jetzt speziell alpiner Skilauf wohl zu den eher riskanten Spotarten gehört. Wenn die Krankenhäuser ohnehin am Limit sind könnte das nicht die allerbeste Idee sein.

Die Diskussion wird immer extrem schwierig beliebn, solange Kettenrauchen und mit 130 kg auf der Couch liegen erheblich höhere Belastungen fürs Gesundheitswesen bedeuten. Einen Tod muß man letztendlich sterben. Sport kann Sportverletzungen hervorrufen. Kein Sport = Erhöhtes Risiko auf Fettleibigkeit, Diabetes und somit erhöhte Anfälligkeit gegenüber dem Corona Virus.
 

kmak

Erfahrenes Mitglied
12.03.2016
1.227
747
Die Diskussion wird immer extrem schwierig beliebn, solange Kettenrauchen und mit 130 kg auf der Couch liegen erheblich höhere Belastungen fürs Gesundheitswesen bedeuten. Einen Tod muß man letztendlich sterben. Sport kann Sportverletzungen hervorrufen. Kein Sport = Erhöhtes Risiko auf Fettleibigkeit, Diabetes und somit erhöhte Anfälligkeit gegenüber dem Corona Virus.

Es gibt aber mehr oder weniger gefählichen Sport und mir erscheint dieses Jahr daher z.B. Langlauf sinnvoller als Abfahrt.

Das alerdings auch Schwimmen verboten wurde ärgert mich ziemlich. Zumal das ja auch für 130 kg Menschen die ideale, da gelenkschonende, Bewegungsmöglichkeit ist. Speziell bei den (seltenen) Ganzjahresfreibädern kann das eigentlich nicht logisch begründet werden.
 
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kmak

Erfahrenes Mitglied
12.03.2016
1.227
747
Aber zurück zum Thema: Ist eine Ausgangssperre wie sie jetzt in Bayern verhängt wird ein faktisches Ausreiseverbot? Wie soll man zum Flughafen oder zur Grenze kommen? Wenn "Reisen" nicht als triftiger Grund gilt?
 

dkest

Erfahrenes Mitglied
22.05.2011
592
52
Aber zurück zum Thema: Ist eine Ausgangssperre wie sie jetzt in Bayern verhängt wird ein faktisches Ausreiseverbot? Wie soll man zum Flughafen oder zur Grenze kommen? Wenn "Reisen" nicht als triftiger Grund gilt?

Da muss man abwarten, wie die Verordnung genau formuliert sein wird. Vermutlich werden aber sowohl "Einkaufen", als auch "Sport" triftige Gründe sein, so dass es praktisch kein größeres Problem sein wird.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.274
21.723
MUC
Aber zurück zum Thema: Ist eine Ausgangssperre wie sie jetzt in Bayern verhängt wird ein faktisches Ausreiseverbot? Wie soll man zum Flughafen oder zur Grenze kommen? Wenn "Reisen" nicht als triftiger Grund gilt?

In Bayern soll keine Ausgangssperre sondern eine Ausgangsbeschränkung verhängt werden! Ggf. ergänzt um eine Ausgangssperre für den Zeitraum 21:00-05:00 für Regionen mit 7-Tages-Inzidenz >200/100k.

Auf Antenne Bayern hieß es in den Nachrichten gerade, dass eine Auslandsreise zum Einkaufen oder Familienbesuch erlaubt bleiben soll.

Ich bin sehr gespannt, wie die Ausgestaltung sein wird. Ich persönlich bin seit der Schließung der Gastronomie tatsächlich nur noch aus triftigem Grund (Einkaufen & Arztbesuch) und zum Flughafen (für die Reise nach TFS) aus dem Haus gegangen. Wäre jetzt für mich keine weitere Einschränkung, wenngleich ich mich schon nach der Öffnung der Gastronomie sehne.
 
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rik

Neues Mitglied
14.03.2020
12
0
Auf der Seite des Katastrophenschutzes heißt es so:

Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:


  • (...)
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen)

Ist der Flughafen ein Dienstleistungsbetrieb nach der 9. BayIfSMV ?