Frage mich, ob es rechtlich haltbar ist, meine Rückreise in mein ständiges Aufenthaltsland (D) von einem Test im Ausland abhängig zu machen. Quarantäne nach Rückkehr ok, Testpflicht nach Einreise - möglich, aber Test vor Rückkehr? Wie sehen das andere?
[...] Und D verweigert ja nicht die Einreise sondern verlagert das Problem auf die Airline die dich nicht mitnimmt. [...]
Wenn man davon ausgeht, dass das Grundrecht auf Freizügigkeit für deutsche Staatsangehörige nach Art. 11 Abs. 1 GG auch das Recht auf Einreise/Rückkehr nach Deutschland umfasst, kann auch diese nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 GG durch Gesetz beschränkt werden. Das ist unter anderem zulässig "zur Bekämpfung von Seuchengefahr". Die Ermächtigungsgrundlagen für die CoronaEinreiseV in § 36 Abs. 8, 10 IfSG gelten in der jetzigen Fassung bereits seit 19.11.2020. Mit dem Inkrafttreten der aktuellen Version der CoronaEinreiseV am 14.01.2021 ist das dann näher ausführt worden, inhaltliche Widersprüche wie von
espiderman24 angesprochen einmal ausgeklammert.
Rechtlich problematisch ist daher meiner Meinung nach nur der Zeitraum ab Bekanntwerden der Mutationen Ende Dezember 2020 bis 13.01.2021, für den es nur Anordnungen von Spahn gab. Ein prominentes Beispiel stellt hier der BA-Flug nach HAJ dar, nach dem auch deutsche Staatsangehörige über Nacht bis zum Vorliegen der Testergebnisse im Transitbereich bleiben mussten. Zu dem Zeitpunkt gab es, glaube ich, nicht einmal eine Anordnung von Spahn. Wenn ich mich an damalige Newslektüre richtig erinnere, war das auf Veranlassung des örtlichen Gesundheitsamtes erfolgt.
Das Passgesetz ist nicht geändert worden. Die BPol darf die Einreise daher auch dann nicht verweigern, wenn es jemand gelungen ist, ohne oder mit mangelhaften Corona-Unterlagen auf einen Flug zu kommen.