In der bekannten Rechtssache C‑561/20 war aber die Airline, die das letzte Segment ab einem EU-Flughafen (BRU-EWR) durchgeführt und das Segment der Störung (EWR-SJC) verursacht hat, die geiche Nicht-EU Airline.
Ich sehe nicht, warum das einen Unterschied machen soll. Der EUGH stellte klar, dass es eine einheitliche Reise mit Startpunkt Brüssel im EU-Mitgliedsstaat Belgien, Endziel San José in den USA war und dies zur direkten Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung führt. Die von Dir gesuchte Teilung der Reise in Segmente gibt es nicht. Es geht nicht um Teilstrecken, sondern um die gesamte Reise. Und wer sich im Geschäft mit Reisenden aus der EU betätigt, der ist in der Haftung. Ob hier ansässig oder nicht.
Als Randbemerkung: Du suchst krampfhaft wie ein schlechter deutscher Jurastudent immer genau den gleichen Fall zu finden, um ihn dann anzuwenden. So machen es vielleicht die Angelsachsen. Wir in der Tradition des römischen Rechts und des Code Civil ausgebildeten Juristen schauen uns den Sachverhalt und das Gesetz an, wie es geschrieben steht und dann wie es vom höchsten relevanten Gericht angewandt wird. Und die EUGH Richter sagen: (1) einheitliche Reise aus der EU heraus fällt darunter und (2) wer daran beteiligt ist, der haftet, denn (3) über allem steht der Verbraucherschutz.
Aber mein kostenloses Repetitorium für Dich hat jetzt ein Ende. Wie ein anderer geschätzter User bereits anmerkte, ist meine Mildtätigkeit seit weitgehend, aber jetzt habe ich Wochenende. Schönes Leben!