EU Fluggastrechte / Annullierung

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Barisref

Aktives Mitglied
06.12.2019
125
124
Kurzstrecke?

es gibt Urteile dazu, wenn überhaupt kein Catering angeboten wurde in C
Ja, war auf der Kurzstrecke.
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Ja, gibt es. Spätestens vor Gericht wird man dann versuchen, zu flunkern. Natürlich gab es noch eine Ersatzmahlzeit. Hat die Crew sogar vermerkt. Wohlig über den eigenen Bauch streichelnd.
#friendsandfamily
Was wäre deine Empfehlung in meinem Fall? Es handelt sich um einen Abflug von Köln mit Ankunft in Kopenhagen über Wien. Es geht um das Segment Wien-Kopenhagen. Eventuell würde dies bei mir zutreffen, jedoch war mein Business-Flug per eVoucher von Miles&More upgegraded worden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lutz1

Erfahrenes Mitglied
21.12.2016
1.441
1.071
Würde auch akzeptiert werden, wenn die EU261/04 gezahlt werden würde.
Einspruch! Maßgeblich ist nicht was für Folgebuchungen du am Zielort unabhängig vom Beförderungsvertrag mit der Airline hast.
Du hättest ja auch ne Termin im Edelpuff haben können für 2500 Euro. Da du zu spät kommst ist die gebuchte Wunschdame nun mit einem anderen Kunden zu Gange....das ist persönliches Pech
 
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kexbox

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04.02.2010
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Düsseldorf
www.drboese.de

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.157
3.520
CGN / MUC / ZRH / EWR
Wenn die Airline also den Flugplan ändert und dann am Reisetag der Flieger obendrauf Verspätung hat zählt die ursprünglich gebuchte Ankunftszeit?
 
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hiob

Erfahrenes Mitglied
22.08.2011
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1.174
Ja, war auf der Kurzstrecke.
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Was wäre deine Empfehlung in meinem Fall? Es handelt sich um einen Abflug von Köln mit Ankunft in Kopenhagen über Wien. Es geht um das Segment Wien-Kopenhagen. Eventuell würde dies bei mir zutreffen, jedoch war mein Business-Flug per eVoucher von Miles&More upgegraded worden.
Hast du bei Austrian mal bezüglich einer Entschädigung, Wiedergutmachung o.ä. angefragt?
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.157
3.520
CGN / MUC / ZRH / EWR
Natürlich. Sonst könnte man ja mal schnell den Flugplan ändern und schwupps gibt es keine Verspätung.
Dann gäbe es aber eine Annullierung innerhalb 14 Tagen und dort heraus die Ausgleichszahlung. Aber bei Flugplanänderung größer 14 Tage und anschließender Verspätung wird das doch jetzt witzig, wenn es auf die ursprüngliche Ankunftszeit ankommen sollte?
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
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5.733
Dann gäbe es aber eine Annullierung innerhalb 14 Tagen und dort heraus die Ausgleichszahlung. Aber bei Flugplanänderung größer 14 Tage und anschließender Verspätung wird das doch jetzt witzig, wenn es auf die ursprüngliche Ankunftszeit ankommen sollte?
Nicht wenn es jeweils kleinere Verschiebungen sind, die sich dann auf > 4h addieren. - Wie hier.
 

bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
839
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"Einen Tag vor Abreise ist der Flug von der Airline um eine Stunde nach hinten verschoben worden."

Hm, spannende Frage. Der EuGH schreibt wortwörtlich:

- "Im Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004, um deren Auslegung ersucht wird, deutet nichts darauf hin, dass die Dauer der von den Fluggästen bei der Ankunft an ihrem Endziel erlittenen Verspätung nicht ausgehend von der ursprünglich bei der Reservierung des betreffenden Fluges zwischen ihnen und dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Abflugzeit bestimmt werden kann, und zwar unabhängig von späteren einseitigen Verschiebungen der Abflug- und Ankunftszeiten dieses Flugs und der Ausstellung neuer Buchungsbestätigungen durch das Luftfahrtunternehmen."

- "Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Dauer der Verspätung für Fluggäste bei ihrer Ankunft im Fall einer Verschiebung der Abflug- und Ankunftszeit, die im Vorhinein von einem Luftfahrtunternehmen angekündigt wurde und mit der Ausstellung einer neuen Buchungsbestätigung für die betreffenden Fluggäste einherging, unter Berücksichtigung der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu bestimmen ist."


Zunächst einmal lese ich daraus keinerlei zeitliche Grenze, bis zu der die Airline eine Verschiebung so ankündigen kann, dass bei einer etwaigen Verspätung NICHT mehr die ursprünglich vereinbarten Flugzeiten zugrunde gelegt werden müssen.

Es kann natürlich trotzdem sein, dass der EuGH solch eine Grenze im Kopf hatte (z.B. bis zwei Wochen vor dem Flug). Aber dann hätte er sie ja gegebenenfalls auch ins Urteil reinschreiben können..
 

infotimbo

Erfahrenes Mitglied
26.07.2009
260
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Es kann natürlich trotzdem sein, dass der EuGH solch eine Grenze im Kopf hatte (z.B. bis zwei Wochen vor dem Flug). Aber dann hätte er sie ja gegebenenfalls auch ins Urteil reinschreiben können..
im Urteil heißt es "This request for a preliminary ruling concerns the interpretation of Article 5(1)(c) [...]", also in meinen Augen dürfte das damit abgedeckt sein. Genau der Artikel legt ja die Zweiwochenfrist fest.
 
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hasenherz64

Neues Mitglied
08.09.2013
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Lufthansa behauptet IT-Ausfall am Flughafen München am Abend des 04.10

Hallo,

gebucht war LH2075 HAM MUC 05OKT 06:15 07:35 und LH 1914 MUC PMO 05OKT 09:00 11:00

LH 2075 wurde am 4OKT um 15:28 annulliert ohne Begründung. Eine Ersatzverbindung wurde angeboten und angenommen:

EW7040 HAM STR 06OKT 6:20 7:35 und EW2800 STR PMO 06OKT 11:50 13:35

Ich habe eine Ausgleichszahlung gem. EU261/04. Per Web Formular angefragt, welche aber mit einem allgemeinen Textbaustein abgelehnt wurde. Weiterhin ohne Grund für die Annullierung.

In einem Schlichtungsverfahren habe ich zärtlich darauf hingewiesen, dass LH2078 aus MUC am Vorabend ebenfalls annulliert wurde und somit kein Flugzeug für LH2075 am 5OKT zur Verfügung stand. Die Lufthansa behauptet nun, dass ein IT-Ausfall am Flughafen München am Vorabend zu einer zeitweisen Schließung des Flughafens führte und bietet 150€ für Betreuungsleistungen an.

Lässt sich das irgendwie überprüfen oder soll ich das Angebot annehmen?
 

hasenherz64

Neues Mitglied
08.09.2013
7
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TheWolf

Erfahrenes Mitglied
25.01.2018
910
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Die interessantere Frage dürfte aber sein, ob bei Abflug aus HAM mit der Umbuchung auf den nächsten Tag (Ankunftszeit über 24 Stunden später!) alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu reduzieren. Selbst innerhalb der LHG (nicht dass das relevant wäre) gäbe es ja noch andere Möglichkeiten, nach PMO zu kommen, und erst recht außerhalb des Konzerns.
Ob die (wie auch immer geartete) „Annahme“ des Angebots zur Alternativbeförderung jetzt ein Problem für die Kompensation darstellt, muss dann aber ein Fachmann klären.
 
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hiob

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22.08.2011
1.463
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Ich denke ja. Der IT Ausfall betraf keine direkte LHG Gesellschaft oder Tochter sondern mit dem Flughafen externe Strukturen außerhalb des Einflussbereichs der LHG.
ob etwas externe oder interne Strukturen betrifft ist ja für die Einordnung, ob es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt irrelevant, oder?
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
4.681
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ob etwas externe oder interne Strukturen betrifft ist ja für die Einordnung, ob es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt irrelevant, oder?
Nein. Interne Strukturen sowie direkt beauftragte Dienstleister (Abfertigung) sind dem Unternehmen zuzuordnen. Hier könnte die LHG evtl. vorsorgen oder Abhilfe schaffen. Den Flugplatz kann sie einfach nur hinnehmen. Gleiches gilt für ATC.

Unabhängig davon ist natürlich immer zu betrachten, ob versucht wurde den Reisenden mit der schnellsten Alternative ans Ziel zu bringen.
 
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